Entscheidpublikation VVGE 1997/98 Nr. 5, S. 15:
Art. 24 AV.
Das Verbot, an den Zugängen zum Stimmlokal Propaganda zu betreiben, findet sinngemäss auch auf die Landsgemeinde Anwendung (Erw. 1).
Das Verbot ist vor der Verfassung nur soweit haltbar, als es die störungsfreie Ausübung des Stimm- und Wahlrechts sicherstellt. Es ist unter Wahrung der Verhältnismässigkeit je nach den örtlichen Verhältnissen durchzusetzen (Erw. 2 bis 4).
Entscheid des Regierungsrates vom 14. April 1998 (Nr. 929)
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 24 der Abstimmungsverordnung vom 1. März 1974 (LB XV, 27; XVI, 83; XIX, 2; XXIII, 411, und ABl 1997, 1340) darf an den Zugängen zum Stimmlokal, welche die Stimmenden in und vor dem Gebäude zu begehen pflegen, keine Propaganda getrieben werden; insbesondere ist es verboten, Werbesachen zu verteilen oder Gaben und Unterschriften zu sammeln. Diese Bestimmung findet sinngemäss auch auf die Landsgemeinde Anwendung (RRB vom 7. April 1992 (Nr. 1217), zitiert in VVGE 1991 und 1992, S. 292 f.). Die Stimmbürger und Stimmbürgerinnen, welche an einer Urnenabstimmung teilnehmen, sollen ungestört das Stimmlokal betreten können. Ebenso sollen auch die Landsgemeindeteilnehmer ungestört den Landsgemeindeplatz betreten und auch wieder verlassen können.
Der Regierungsrat hat im bereits erwähnten Beschluss vom 7. April 1992 unter Hinweis auf Art. 24 der Abstimmungsverordnung entschieden, dass die Bewilligung für eine Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative anlässlich der Landsgemeinde im Dorfbereich Sarnen nicht erteilt wird. Dieser Beschluss wurde in einem Aufsatz (veröffentlicht in VVGE 1991 und 1992, S. 292 f.) als unverhältnismässig bezeichnet, da er keine Abwägung der Interessen vorgenommen habe. Auf der einen Seite sei das Interesse an einem ungestörten Ablauf der Abstimmung bzw. der Landsgemeinde zu gewichten, auf der andern Seite stelle das Sammeln von Unterschriften für eine Volksinitiative ein politisches Recht dar, das nicht unnötig eingeschränkt werden dürfe.
Der Regierungsrat des Kantons Zug hat in einem Beschluss vom 19. November 1973 (ZBl 1974, 78 f.) entschieden, dass es zulässig ist, für die einzelnen Wahllokale Sperrzonen festzulegen, diese aber nicht mehr als zwölf Meter betragen dürfen. Der Regierungsrat des Kantons Luzern entschied, dass unter Wahrung der Verhältnismässigkeit nach den örtlichen Verhältnissen dafür zu sorgen sei, dass die störungsfreie Ausübung des Stimm- und Wahlrechts möglich bleibt (LGVE 1994 III, Nr. 4).
Beim vorliegenden Gesuch geht es aber nicht um das Sammeln von Unterschriften für eine Volksinitiative, d.h. nicht um das direkte Ausüben eines politischen Rechts. Das Verteilen von Flugblättern für die Beibehaltung der Landsgemeinde dient zwar der politischen Diskussion, kann aber nicht mit dem Sammeln von Unterschriften verglichen werden.
Entscheidend ist, dass das Verbot von Propaganda vor der Verfassung nur soweit haltbar ist, als es die störungsfreie Ausübung des Stimm- und Wahlrechts sicherstellt. Wer den Landsgemeindeplatz betreten und verlassen will, soll dies ungestört machen können.
Eine derart weite Auslegung des Begriffs "Zugang" zur Landsgemeinde ist nach dem Gesagten aber nicht nötig. Das Verteilen von Flugblättern im Dorf Sarnen behindert in aller Regel das Ausüben des Stimm- und Wahlrechts an der Landsgemeinde nicht. Das Aktionskomitee beabsichtigt sicher keine Störung der Landsgemeinde und ist bemüht, die Teilnehmer und Teilnehmerinnen möglichst nicht zu belästigen. Im unmittelbaren Bereich des Landsgemeindeplatzes beim Grundacher und beim verhältnismässig schmalen Zugang durch die St. Antonistrasse kann hingegen von "den Zugängen zum Stimmlokal" gesprochen werden. Dort ist am Verbot des Verteilens von Flugblättern festzuhalten.