Entscheidpublikation VVGE 1997/98 Nr. 49, S. 173:
Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 AHVG; Art. 28 und Art. 28bis AHVV.
Abgrenzung der Beitragspflicht als Selbständigerwerbender von jener als Nichterwerbstätiger. Entscheidend ist, ob der Versicherte nach seiner gesamten wirtschaftlichen Stellung als Selbständigerwerbender oder Nichterwerbstätiger erscheint. Die behauptete Erwerbsabsicht muss aufgrund konkreter wirtschaftlicher Tatsachen, wie sie für die selbständige Erwerbstätigkeit kennzeichnend sind, nachgewiesen sein.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 1997
Aus den Erwägungen:
Bei einem Versicherten, der über ein Renteneinkommen und Vermögen verfügt sowie zugleich einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, ist abzuklären, ob dieser seine Beitragspflicht an die AHV/IV/EO als Nichterwerbstätiger oder Selbständigerwerbender zu leisten hat. Eine Kumulation der Beiträge aufgrund des Renteneinkommens und Vermögens einerseits und aufgrund des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit andererseits ist nicht zulässig (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, Zürich 1996, 80).
Im vorliegenden Fall geht der Beschwerdeführer, wie er selbst angibt, lediglich einer selbständigen Erwerbstätigkeit in reduziertem Umfange nach. Demzufolge ist die Abgrenzung zwischen der selbständigen Erwerbstätigkeit und der Nichterwerbstätigkeit gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) i.V.m. Art. 28bis der Verordnung zum AHVG vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) vorzunehmen. Danach leisten Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, die Beiträge als Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen nicht mindestens der Hälfte der Beiträge nach Art. 28 AHVV entsprechen. Art. 28 AHVV regelt die Beitragsberechnung von Nichterwerbstätigen aufgrund des Renteneinkommens und des Vermögens.
Das in Art. 28bis AHVV festgehaltene Abgrenzungskriterium kann jedoch unter gewissen Umständen zu unhaltbaren Ergebnissen führen. Ein Selbständigerwerbender, der unter wirtschaftlichen Aspekten zweifelsohne als solcher zu bezeichnen ist, kann im Falle eines schlechten Geschäftsgangs mit niedrigem Einkommen oder sogar Verlust bei Vorliegen eines beträchtlichen Vermögens durchaus die Voraussetzungen von Art. 28bis AHVV nicht erfüllen. Er müsste demzufolge als Nichterwerbstätiger veranlagt werden, was aber in Widerspruch zu Art. 8 Abs. 2 AHVG steht. Art. 8 Abs. 2 AHVG bestimmt, dass Selbständigerwerbende bei einem jährlichen Einkommen von momentan weniger als Fr. 6'400.-- einen bestimmten Mindestbeitrag zu entrichten haben, so dass ein volles Beitragsjahr angerechnet wird. Somit ist es nicht gerechtfertigt, einen Versicherten bloss mit dem Hinweis auf sein fehlendes beitragspflichtiges Einkommen als Nichterwerbstätigen zu qualifizieren. Das Abgrenzungskriterium von Art. 28bis AHVV muss deshalb mit den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten in Einklang gebracht werden (BGE 115 V 170).
Entscheidend ist somit, ob der Versicherte nach seiner gesamten wirtschaftlichen Stellung als Selbständigerwerbender oder Nichterwerbstätiger erscheint. Keine selbständige Erwerbstätigkeit ist anzunehmen, wenn eine solche nur zum Schein besteht oder kein erhebliches Gewicht aufweist. Die Kriterien, welche auf eine selbständige Erwerbstätigkeit hinweisen, richten sich wie erwähnt nach den konkreten wirtschaftlichen Tatsachen. Solche wirtschaftliche Tatsachen können das Bestehen eines Handelsregistereintrages, die betriebswirtschaftliche Organisation, Intensität und nach aussen sichtbare Teilnahme am wirtschaftlichen Leben, die Gewinnabsicht, die Vornahme von Investitionen, die Einstellung von Personal, usw. sein. Die behauptete Erwerbsabsicht muss aufgrund konkreter wirtschaftlicher Tatsachen, wie sie für die selbständige Erwerbstätigkeit kennzeichnend sind, nachgewiesen sein (BGE 115 V 171 f.; ZAK 1987, 418 Erw. 3c).
Dem Beschwerdeführer ist mit Hinweis auf BGE 115 V 170 insoweit beizupflichten, dass die Qualifizierung als Nichterwerbstätiger oder Selbständigerwerbender nicht nur aufgrund des beitragspflichtigen Einkommens zu erfolgen hat, sondern die wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Jedoch weisen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers darauf hin, dass er sozialversicherungsrechtlich nicht als Selbständigerwerbender zu qualifizieren ist. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer nicht im Handelsregister eingetragen ist, im Telefonbuch kein Eintrag unter den Rubriken Liegenschaften-/Immobilienhandel besteht und beim persönlichen Telefoneintrag die Berufsbezeichnung als Immobilienmakler fehlt. Somit ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Immobilienmakler für einen Dritten im Wirtschaftsverkehr nicht wahrnehmbar, was zur Folge hat, dass der Beschwerdeführer nicht als Selbständigerwerbender, sondern als Nichterwerbstätiger für die Beiträge an die AHV/IV/EO zu veranlagen ist (BGE 115 V 172). Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe angeblich mehr als 20 Stunden wöchentlich für die Immobilienvermittlung aufgewendet, kann in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden, da er seine zeitlichen Aufwendungen nicht belegt hat bzw. diese nur sehr schwer zu überprüfen sind. Im weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1993 lediglich einen Gewinn von Fr. 7'567.-- und im Jahre 1994 sogar einen Verlust von Fr. 8'200.-- erwirtschaftet hat. Diese Geschäftsergebnisse reichen normalerweise nicht aus, um sich eine wirtschaftliche Existenz zu sichern. In der Regel wird eine solche geschäftliche Situation dazu führen, dass die Geschäftstätigkeit eingestellt wird. Der Beschwerdeführer kann sich, trotz schlechter Marktchancen im Immobilienbereich, eine solche Geschäftstätigkeit nur deshalb leisten, weil er über ein ausreichendes Renteneinkommen und Vermögen verfügt. Somit liegt der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Immobilienmakler lediglich nichtberuflich betreibt.
(Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen dieses Urteil hat das Eidg. Versicherungsgericht am 17. Juni 1998 abgewiesen.)