Entscheidpublikation VVGE 1997/98 Nr. 46, S. 152:
Art. 11 GSchG; Art. 15 AGSchV.
Bundesrechtliche Pflicht zum Anschluss an die Kanalisation, wenn der Anschluss zweckmässig und zumutbar ist. Wann sind die Voraussetzungen der "Zweckmässigkeit" und der "Zumutbarkeit" gegeben?
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 17. November 1998
Aus den Erwägungen:
2.a) Vorab ist festzuhalten, dass Art. 8 und 9 des kommunalen Kanalisationsreglementes (Anschlusspflicht und Ausnahmen) dem Bundesrecht nachgehen, sodass nicht weiter auf diese Bestimmungen einzugehen ist, wie bereits die Vorinstanz richtig festgehalten hat.
Gemäss Art. 11 Abs. 1 Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) muss im Bereich öffentlicher Kanalisationen das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung umfasst der Bereich öffentlicher Kanalisationen die Bauzonen (Bst. a), weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. b) (Bst. b), sowie weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist (Bst. c). ...
b) Gemäss Art. 15 Abs. 1 der Allgemeinen Gewässerschutzverordnung vom 19. Juni 1972 (AGSchV, SR 814.201, Fassung vom 27. Oktober 1993) ist die Zweckmässigkeit gegeben, wenn der Anschluss sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt (Bst. a). Zumutbar ist ein Anschluss, wenn die Kosten für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschritten werden (Bst. b). Mit dieser Bestimmung wurden die vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze zu den unbestimmten Rechtsbegriffen der "Zweckmässigkeit" und der "Zumutbarkeit" ins geltende Recht aufgenommen (vgl. Vallender/Morell, Umweltrecht, Bern 1997, 327 f.).
3.a) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum alten Gewässerschutzgesetz ist ein Anschluss zweckmässig, wenn die topographischen Verhältnisse derart sind, dass er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt und durch einen solchen Anschluss das Fassungsvermögen der Kanalisation nicht überstiegen wird. Gemäss Bundesgericht kann die Zweckmässigkeit somit nicht mit dem Argument bestritten werden, eine andere Art der Abwasserbeseitigung sei dem Kanalisationsanschluss ebenbürtig oder sogar überlegen. Dies widerspräche dem gesetzgeberischen Willen der generellen Anschlusspflicht, die auch aus Gründen der Finanzierung der Entsorgungsanlagen und der Rechtsgleichheit statuiert worden sei. Sollte sich die Meinung durchsetzen, die häuslichen Abwässer liessen sich in gewissen Fällen umweltschonender beseitigen als durch einen Kanalisationsanschluss und ein Absehen von der allgemeinen Anschlusspflicht sei in solchen Fällen gerechtfertigt, so müsste das Gewässerschutzgesetz und die dazu gehörige Verordnung geändert werden (BGE 115 Ib 30 f.).
Gemäss Botschaft des Bundesrates zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 29. April 1987 hat sich die generelle Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation bewährt und solle mit dem neuen Gewässerschutzgesetz deshalb beibehalten werden (vgl. BBl. 1987, Bd. II, 1115). Das neue Gewässerschutzgesetz ist insoweit strenger gefasst, als im Gegensatz zur altrechtlichen Regelung eine Befreiung von der Anschlusspflicht nicht mehr mit einer generellen Ausnahmebestimmung zugelassen wird, sondern auf klar umschriebene Sonderfälle (Art. 12 GschG) beschränkt ist (vgl. BVR 1996, 20 f.).
b) Soweit der Beschwerdeführer demnach geltend macht, seine Methode der Abwasserbeseitigung sei umweltfreundlicher, so ist nicht weiter darauf einzugehen. Zufolge der generellen Anschlusspflicht kann, wie bereits erwähnt, die Zweckmässigkeit nicht mit einem derartigen Argument bestritten werden.
Aus der vom Regierungsrat veranlassten Machbarkeitsabklärung der Anschlussleitungen des Ingenieurbüros S. vom 28. Mai 1997 geht im Übrigen hervor, dass sich die Anschlüsse an die öffentliche Kanalisation einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lassen. Es seien keine mechanischen Fördereinrichtungen (Pumpen) oder dergleichen erforderlich, und das Abwasser könne in einer Sanierungsleitung im freien Kulturland erstellt werden. Das Fassungsvermögen der Folgekanalisation werde nicht überschritten, da bei deren Projektierung diese Anschlüsse bereits berücksichtigt worden seien. Der Regierungsrat kam deshalb zu Recht zum Schluss, dass die Zweckmässigkeit des geforderten Anschlusses gegeben sei.
4.a) Auch mit Art. 15 Abs. 1 Bst. b AGSchV (Zumutbarkeit) hat die Gesetzgebung ausdrücklich die von der Rechtsprechung unter dem alten Recht entwickelten Grundsätze übernommen (vgl. Erw. 2b; BGE 115 Ib 30 ff.). Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass die Kosten für einen Leitungsbau in der Bauzone der Gemeinde X mit entsprechenden Kosten in anderen Gemeinden der Schweiz vergleichbar sind. Beim Begriff der Zumutbarkeit handelt es sich denn auch um einen bundesrechtlichen Begriff. Es kann deshalb grundsätzlich auf die vom Regierungsrat dazu zitierte Rechtsprechung sowie auf die zitierten Richtlinien des Kantonalen Amtes für Gewässerschutz und Wasserbau Zürich verwiesen werden.
Insgesamt wurden bereits im Jahre 1989 Anschlusskosten in der Höhe von rund Fr. 5'000.-- pro Einwohnergleichwert (EGW), wobei jeweils auch auf die einzelnen Verhältnisse abgestellt wurde, als zumutbar bezeichnet. Die genannten (provisorischen) Richtlinien des Kantons Zürich, die auf Erfahrungszahlen beruhen, erachteten bei Vorliegen besonderer Verhältnisse sogar einen Betrag von bis zu Fr. 10'000.-- pro EGW als zumutbar (vgl. BGE 115 Ib 31 ff.). Im zitierten Entscheid erachtete das Bundesgericht Anschlusskosten in der Höhe von Fr. 2'600.-- pro EGW als bei weitem nicht an der oberen Grenze des Zumutbaren, selbst wenn die Belastung zufolge der einmaligen Einkaufsgebühr auf Fr. 3'100.-- pro EGW steige. Es handelte sich im konkreten Fall um ein alleinstehendes, nichtlandwirtschaftliches Gebäude. In Bezug auf die sich insgesamt ergebenden Totalkosten, d.h. zuzüglich Kosten für eine notwendige Verstärkung der Stromzuleitung sowie für den Hausanschluss, in der Höhe von Fr. 64'600.--, d.h. Fr. 5'300.-- pro EGW, bezeichnete das Bundesgericht diese zwar als hoch, jedoch bezogen auf ein Dreifamilienhaus mit 12 Wohnräumen und einem Gebäudeversicherungswert von Fr. 546'000.-- im Jahre 1985 als tragbar (BGE 115 Ib 33).
In einem neueren Entscheid erachtete das Verwaltungsgericht des Kantons Bern sogar Anschlusskosten eines Bauernhauses in der Höhe von Fr. 7'500.-- pro Einwohnergleichwert als zumutbar, obwohl diese Kosten über den von der Rechtsprechung bis anhin verwendeten Vergleichsbeträgen lägen. Mit der allgemeinen Preisentwicklung gehe einher, dass die mit einem Kanalisationsanschluss verbundenen finanziellen Aufwendungen heute generell höher seien, als dies noch vor einigen Jahren der Fall gewesen sei. Die genannten Kosten würden keine wesentliche Überschreitung der Kosten für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone darstellen (vgl. BVR 1996, 23 ff.).
b)aa) Wie bereits der Regierungsrat ausführte, ist aufgrund der Abklärung des Ingenieurbüros S. von Kosten der Anschlussleitungen von insgesamt Fr. 129'000.-- auszugehen, zuzüglich Fr. 7'000.-- für fünf bis sechs zusätzliche Kontrollschächte. Von diesen insgesamt Fr. 136'000.-- brachte der Regierungsrat einen Betrag von ungefähr Fr. 10'800.-- für die Anschlüsse von zwei Objekten, welche nicht direkt an der geplanten Leitung liegen, in Abzug. Dieser Betrag dürfte sich aus den Anschlusskosten der Parzellen A und B im Umfang von Fr. 9'300.-- sowie dem entsprechenden Anteil dafür aus dem Betrag für Unvorhergesehenes sowie Planungskosten, d.h. aus zusätzlichen rund Fr. 1'400.-- zusammensetzen. Da diese Kosten zulasten des jeweiligen Eigentümers des anzuschliessenden Objektes gehen, wurde zu Recht ein Betrag von rund Fr. 10'800.-- in Abzug gebracht. Der danach verbleibende Betrag von Fr. 125'200.-- wird auf die vier davon profitierenden Grundeigentümer aufzuteilen sein, wobei in der Tat verschiedene Verteilschlüssel denkbar sind. Nach der für den Beschwerdeführer ungünstigsten Aufteilungsvariante nach Einwohnergleichwerten müsste dieser mit einem Kostenanteil von rund Fr. 102'436.-- für seine 63 EGW von insgesamt 77 EGW sämtlicher zurzeit anzuschliessenden Objekte rechnen. Dabei ist aber zu bemerken, dass eine Aufteilung der Kosten kaum allein nach Einwohnergleichwerten, sondern eher in Kombination mit einer Aufteilung nach Streckenabschnitten naheliegend wäre. Ungeachtet dessen ist vorliegend von der ungünstigsten Variante auszugehen. Rechnete man die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anschlussgebühr von Fr. 70'000.-- hinzu, so ergäbe dies Anschlusskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 172'436.--, d.h. Fr. 2'737.-- pro Einwohnergleichwert. Allerdings ist diesbezüglich der Meinung des Regierungsrates zu folgen, dass die Anschlussgebühr gemäss Kanalisationsreglement der Einwohnergemeinde X für Objekte in der Bauzone genau gleich berechnet wird, sodass sie für die Beurteilung der Zumutbarkeit nicht von grosser Bedeutung ist. Ungeachtet dessen sind aber auch Anschlusskosten in der Höhe von rund Fr. 2'737.-- pro Einwohnergleichwert durchaus zumutbar. Zwar scheint der Gesamtbetrag von Fr. 172'436.-- relativ hoch. Es muss jedoch vor Augen gehalten werden, dass es sich beim fraglichen Objekt immerhin um einen nicht kleinen Restaurantbetrieb mit zusätzlicher Wohnung im zweiten Obergeschoss handelt.
bb) Der Beschwerdeführer bestreitet weiter den vom Regierungsrat angenommenen Gebäudewert in der Höhe von Fr. 2'560'000.--, ohne jedoch konkrete Angaben zum tatsächlichen Gebäudewert zu machen. Die Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Anschlusskosten zur Gebäudeversicherungssumme erfolgte auch in einem Entscheid des Kantons Nidwalden, worin Anschlusskosten von rund 10,5% des Gebäudeversicherungswertes als zumutbar erachtet wurden. Im zitierten BGE 115 Ib 33 betrugen die Anschlusskosten gar 11,8% des Gebäudeversicherungswertes (vgl. Erw. 4a). Selbst wenn vorliegend vom Zeitwert des Gebäudes des Beschwerdeführers aus dem Jahre 1980 in der Höhe von Fr. 1'600'000.--, wie ihn der Regierungsrat beim Schätzungsamt in Erfahrung brachte, ausgegangen würde, so würden die vom Beschwerdeführer maximal zu tragenden Anschlusskosten noch immer nur knapp 10,8% betragen, was insgesamt noch immer als zumutbar bezeichnet werden müsste. Da aber der Gebäudewert heute ohnehin um einiges höher sein dürfte, braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, zumal der Beschwerdeführer seine entsprechende Rüge hinsichtlich des per 1996 aufgerechneten Gebäudezeitwertes auch nicht weiter substanziert. ...
dd) Im Weiteren kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich mit der dem Beschwerdeführer auferlegten Anschlusspflicht auch um die Durchsetzung einer bereits im Rahmen der Baubewilligung für sein Gasthaus gemachten Auflage handelt. Wörtlich hielt der Einwohnergemeinderat darin fest: "Sobald die Einwohnergemeinde X einen Kanalisations-Hauptstrang bis in die Nähe des Rest. Y erstellt, muss auf erste Aufforderung hin, daran angeschlossen werden. Der Zeitpunkt des Anschlusses an die Kanalisation wird vom Einwohnergemeinderat bestimmt...". Gegen diesen Entscheid des Einwohnergemeinderates erhob der Beschwerdeführer damals kein Rechtsmittel.
Schliesslich führte bereits der Regierungsrat aus, dass es den betroffenen Grundeigentümern nicht verwehrt sei, beim Einwohnergemeinderat X ein Gesuch um einen Kostenbeitrag zu stellen. ...