Entscheidpublikation VVGE 1997/98 Nr. 44, S. 143:
Art. 18 ff. und Art. 52 BauG.
Die angeblich mangelhafte Erschliessung und Verkehrssicherheit einer Erschliessungsstrasse ist im Quartierplanänderungsverfahren geltend zu machen. Details wie die Sicherheit von Zu- und Wegfahrten sind im Baubewilligungsverfahren der entsprechenden Neubauten zu prüfen (Erw. 3).
Art. 35 BauG.
Anforderungen an die Verkehrssicherheit einer Erschliessungsstrasse. Zusammenfassung der Praxis des Verwaltungsgerichts (Erw. 5). Anwendung im Einzelfall (Erw. 6).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 1997
Aus den Erwägungen:
b) Im Bericht zur Quartierplanänderung B. ist zum Thema Erschliessung zwar nichts enthalten. Aus dem nachfolgenden Verfahren geht jedoch hervor, dass die ursprüngliche Fassung des Quartierplanes die Erschliessung regelt und mit der hier fraglichen Quartierplanänderung nicht geändert werden sollte. Dass ein Quartierplan in der Regel Bestimmungen über die Erschliessung aufweisen sollte, ergibt sich im Übrigen auch aus Art. 19 Abs. 2 Bst. i des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 (BauG, LB XXIII, 61) sowie aus Art. 54 Bau- und Zonenreglement der Dorfschaftsgemeinde Sarnen. Da deshalb vorliegend davon ausgegangen werden kann, dass die Erschliessung zum Inhalt des Quartierplanes gehörte, musste deren zufolge der geplanten Neubauten geforderte Anpassung ebenfalls im Rahmen des Quartierplanänderungsverfahrens geltend gemacht werden. Nach Bundesgericht ist Land für Erschliessungsanlagen denn auch in erster Linie mit planerischen Mitteln sicherzustellen (vgl. BGE 121 I 69 Erw. 4a). Die Vorinstanzen sind deshalb zu Recht auf die in diesem Punkt erhobene Beschwerde im Rahmen des Quartierplanverfahrens eingetreten. Inhaltlich muss dabei die in Art. 35 BauG geregelte Baureife überprüft werden, wobei auch die Verkehrserfordernisse sowie die Sicherheit mitzuberücksichtigen sind. Ob die Verkehrssicherheit, soweit sie in direktem Zusammenhang mit den Neubauvorhaben steht, so z.B. im Bereich der geplanten Zu- und Wegfahrten, gewährleistet ist, kann hier jedoch nicht mit der Frage der genügenden Erschliessung, sondern muss im Rahmen der Baubewilligungsverfahren dieser Neubauten geprüft werden. Sollten die geplanten Neubauten mit Zu- und Wegfahrten die Verkehrssicherheit in ihrem Bereich direkt beeinträchtigen, so müssten diese Projekte abgeändert werden bzw. sie könnten nicht wie geplant realisiert werden (vgl. dazu Art. 19 des Bau- und Zonenreglementes der Dorfschaftsgemeinde Sarnen, wobei der darin zitierte Art. 15 aBauG dem heutigen Art. 52 BauG entspricht). Die konkrete Ausgestaltung im Bereich der geplanten unterirdischen Garagen ergibt sich ohnehin nicht aus der aufliegenden Quartierplanänderung, weshalb auch deshalb eine entsprechende Beurteilung im Baubewilligungsverfahren zu erfolgen hat. Der Bericht und die besonderen Bauvorschriften zur Quartierplanänderung der Bauherrschaften und Grundeigentümer vom 19. Januar 1996 behält denn auch die Baubewilligungen vor, für die das Bau- und Zonenreglement sowie die einschlägigen Gesetzesbestimmungen gelten würden. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gilt es deshalb die Frage zu prüfen, ob die bereits im ursprünglichen Quartierplan geregelte Erschliessung auch unter Berücksichtigung der Quartierplanänderung noch den Bauvorschriften (vgl. Art. 35 BauG) entspricht. ...
5.a)aa) Gemäss Art. 35 BauG dürfen Bauten und Anlagen nur auf baureifem und in der Regel mit Strasse, Kanalisation, Wasser und Strom erschlossenem Land bewilligt werden. Die Baureife richtet sich im Einzelnen nach Lage, Form und Beschaffenheit des Grundstücks und nach dem vorgesehenen Nutzungszweck. Die Erschliessung muss spätestens mit dem Gebäude erstellt werden (Abs. 1). Die Gemeinden sorgen dafür, dass Erschliessungsanlagen nicht grösser erstellt werden, als es ihr Zweck erfordert. Sie bestimmen die Strassenbreiten in Berücksichtigung der Verkehrserfordernisse und der Sicherheit; die versiegelten Flächen sind möglichst klein zu halten (Abs. 2). Diese Bestimmung ist als "Gegengewicht" zur hinreichenden Erschliessung gedacht. Die Erschliessung, insbesondere mit Strassen, darf nicht überdimensioniert sein. Die Anforderungen des Strassenverkehrs und der Sicherheit sind in jedem Fall zu beachten. Allerdings haben sich die Auffassungen betreffend die Fahrbahnbreiten in jüngster Zeit gewandelt. Es ist auch denkbar, dass Erschliessungsstrassen verhältnismässig knapp dimensioniert werden, wenn z.B. befahrbare begrünte Bankette zur Verfügung stehen. Aus ökologischen Gründen sollten die versiegelten Flächen (z.B. Strassen mit Belag) möglichst klein gehalten werden. Die Begriffe lassen einen gewissen Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu, den die Gemeinden in den Baureglementen näher definieren können. Dabei kann auf Richtlinien und Normen von Fachverbänden abgestellt werden. Das Gebot zur Kleinhaltung der versiegelten Flächen ist direkt anwendbar, öffnet aber einen grossen Beurteilungsspielraum. Immerhin könnten gestützt darauf grössere asphaltierte Flächen, wie Plätze und dergleichen, verboten werden, falls keine gewichtigen Interessen für eine Versiegelung sprechen (vgl. Erläuterungen des Baudepartementes Obwalden zum Baugesetz vom 12. Juni 1994 und zur Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994, 69).
bb) Nach Art. 62a des Bau- und Zonenreglementes der Dorfschaftsgemeinde Sarnen ist Land erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die Berechtigung zur Benützung des öffentlichen Strassennetzes oder die Sicherung der Zufahrt durch Eigentum oder durch eine entsprechende Dienstbarkeit vorhanden ist und wenn die erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen vorhanden sind oder so nahe heranführen, dass ein Anschluss im Rahmen der Feinerschliessung ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
Weiter sieht die Dorfschaftsgemeinde Sarnen im Strassenreglement vom 1. Dezember 1970 für den Normalausbau von Strassen in Art. 10 die folgende Regelung vor:
"Für die Ausbaubreite gelten folgende Mindestanforderungen: Gemeindestrassen Fahrbahn 6,0 m Quartierstrassen: 3- und mehrgeschossige Zone Fahrbahn 5,5 m Quartierstrassen in der Ein- und Zweifamilienhaus-Zone Fahrbahn 5,0 m Private Fahrwege zur Erschliessung einzelner Bauten Fahrbahn 3,0 m Geh- und Fusswege mindestens 1,5 m"
Mit seinem Beschluss vom 7. Mai 1996 weicht der Dorfschaftsgemeinderat im Sinne von Art. 13 des Strassenreglementes von dieser Regelung ab. Nach Art. 13 ist er berechtigt, Ausnahmen zu gestatten, wo die Anwendung des Reglementes namhafte technische oder andere Schwierigkeiten verursacht, insbesondere wenn Härtefälle entstehen sollten.
b)aa) Bei der Anwendung der Ausnahmebestimmung des genannten Strassenreglementes steht dem Dorfschaftsgemeinderat ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl.VVGE 1991/92 Nr. 60 Erw. 4a). Das gilt erst recht im Quartierplanverfahren (vgl. auch Art. 18 Abs. 3 BauG). Die Ermessensbetätigung des Dorfschaftsgemeinderates hat sich allerdings am Begriff der genügenden Erschliessung nach Art. 35 BauG zu orientieren. Insbesondere hat der Dorfschaftsgemeinderat aber auch das in Art. 35 Abs. 2 BauG festgehaltene Gebot zur Kleinhaltung der versiegelten Fläche direkt anzuwenden (vgl. a/aa). Gemäss Art. 17 Abs. 3 BauG dürfen die materiellen Bestimmungen des kantonalen Baurechts durch Baureglemente der Gemeinden nicht gemildert werden. Dies bedeutet, dass die kommunale Ausnahmebewilligungspraxis nach Art. 13 Strassenreglement grundsätzlich nicht in Widerspruch zum kantonalrechtlichen Begriff der genügenden Erschliessung und der dazu entwickelten Praxis stehen darf (vgl. dazu VVGE 1991/92, a.a.O.).
bb) Weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht präzisieren den Begriff der hinreichenden Erschliessung in masslicher Hinsicht näher. In Bezug auf Gemeinden ohne ausdrückliche Minimalvorschriften verlangte die frühere Rechtsprechung, dass die Zufahrt zum Baugrundstück, einschliesslich des in Anspruch genommenen Teils des öffentlichen Strassennetzes, ganzjährig auch für grössere Fahrzeuge, wie Baufahrzeuge, Feuerwehr, Sanität, Kehrichtabfuhr, Öltankwagen, befahrbar sein, ein gefahrloses Kreuzen mit andern Fahrzeugen erlauben und für Fussgänger und Radfahrer genügend Raum freilassen müsse (VGE vom 25. Mai/11. Juli 1983 i.S. L.P. und Kons., Erw. 2a; VGE vom 12. Februar 1982 i.S. K./G., Erw. 1). In einem konkreten Fall hatte das Verwaltungsgericht eine knapp drei Meter breite Quartierstrasse, die der Erschliessung eines Dutzends Häuser dienen sollte, als ungenügend bezeichnet. Hinzu kam, dass die Strasse mit einem Gefälle von ca. 15% und unübersichtlich in die Kantonsstrasse einmündete (VGE 1978-1980 Nr. 55 Erw. 3). Als ungenügend erachtete das Gericht sodann eine relativ kurze Stichstrasse von drei Metern Breite, die neben der Erschliessung eines einzelnen Hauses auch als Zufahrt für eine Tiefgarage mit 12 Parkplätzen dienen sollte. Dabei fiel namentlich in Betracht, dass von der Kantonsstrasse in die Stichstrasse einmündende Fahrzeuge zufolge der Schwierigkeit, auf dieser selber zu kreuzen, gegebenenfalls auf dem Trottoir oder auf der Kantonsstrasse halten müssten (VGE vom 9. September 1982 i.S. B. c. B., Erw. 3). In einem andern Fall wurde eine nur 2,5 m breite Zufahrt zu einem einzelnen Haus als knapp genügend erachtet. Dabei handelte es sich insofern um aussergewöhnliche Verhältnisse, als es ein Einzelobjekt war und auch grössere Fahrzeuge wie Öltank oder Feuerwehrwagen ohne Benützung der sehr kurzen Einfahrt nahe genug an das Haus heranfahren konnten (VGE vom 12. März 1981 i.S. K., Erw. 2). In einem Fall schliesslich, der die Dorfschaftsgemeinde Sarnen betraf, beurteilte das Gericht eine rund 80 m lange Quartierstrasse, die eine Breite von 3,5 m aufwies und als Zufahrt zu 17 überbauten Parzellen diente und durch welche zusätzlich vier Doppeleinfamilienhäuser erschlossen werden sollten, als ungenügend (VGE vom 25. Mai/11. Juli 1983 i.S. L.B. und Kons., Erw. 2b).
Die Anforderungen an eine genügende verkehrsmässige Erschliessung von Baugrundstücken unterlagen in der Folge einem Anschauungswandel (vgl.VVGE 1991/92 Nr. 60 Erw. 4c, mit Hinweis auf die Studie "Verkehrserschliessung in Wohnquartieren" des Bundesamtes für Raumplanung aus dem Jahre 1986 sowie auf die neue Regelung in der kantonalbernischen Bauverordnung). Danach sollen Zufahrten, d.h. Strassenverbindungen zwischen Baugrundstück und dem allgemeinen Strassennetz unter Vorbehalt abweichender kommunaler Vorschriften bei Einbahnstrassen 3 m und bei Strassen mit Gegenverkehr 4,2 m breit sein. Bei besonderen Verhältnissen, so beispielsweise bei gebotener Verlangsamung des Verkehrs, kann die Fahrbahnbreite auch bei Gegenverkehr bis auf 3 m herabgesetzt werden. In der Tat laden zu breite Strassen erfahrungsgemäss zu schnellem Fahren ein, wodurch schwächere Teilnehmer wie Fussgänger und Radfahrer und in Wohnquartieren insbesondere auf der Strasse spielende Kinder stärker gefährdet werden, als wenn die Strassen relativ schmal und die Fahrzeuge so gezwungen sind, beim Auftauchen von Hindernissen und namentlich beim Kreuzen mit Gegenverkehr die Geschwindigkeit massiv herabzusetzen. Soweit die kantonale Praxis verlangt, dass im Sinne einer genügenden Erschliessung auch ein gefahrloses Kreuzen gewährleistet sein müsse, muss es für die Erschliessung von Wohnquartieren, wo verminderte Fahrgeschwindigkeiten geradezu erwünscht sind, genügen, dass das Kreuzen von Motorfahrzeugen mittels Ausweichstellen ermöglicht wird. Hingegen sollte das Kreuzen eines Fahrzeuges mit Fussgängern und Velofahrern auch ohne Ausweichstellen gewährleistet sein (vgl.VVGE 1991/92 Nr. 60 Erw. 4c, mit Hinweisen;VVGE 1993/94 Nr. 27 Erw. 6). Allgemein gilt, dass die Anforderungen an die Erschliessung je nach der beanspruchten Nutzung und nach den massgeblichen Umständen im Einzelfall zu beurteilen sind (vgl. BGE 116 Ib 166).
cc) Schliesslich bezeichnet die vom Tiefbauamt angeführte Norm der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) SN 640 045 eine Strasse, die bis zu 30 Wohneinheiten erschliesst, als Zufahrtsweg. Für einen solchen genüge der Begegnungsfall Personenwagen/Fahrrad bei stark reduzierten Geschwindigkeiten. Für die seltenen Begegnungsfälle von Motorfahrzeugen empfiehlt die Norm, dass angrenzende Bankettflächen und Vorplätze einbezogen werden sollten. Die Länge des Zufahrtsweges sollte sich sodann auf 40 bis 80 m beschränken.
6.a) Die hier in Frage stehende Strasse als eine der Erschliessungsstrassen des umliegenden Quartiers weist heute unumstritten eine Breite von rund 3,5 m mit einer leichten Kurvenverbreiterung auf. Der Dorfschaftsgemeinderat Sarnen ordnete im angefochtenen Beschluss vom 7. Mai 1996 mit der Genehmigung der Quartierplanänderung eine Verbreiterung dieser Strasse bergseitig angrenzend an die Parzelle X um 1,0 m an. Dies entspricht einer Strassenverbreiterung ab Mitte der Kurve in steigender Richtung auf einer Länge von rund 30 bis 40 m. Entlang der daran anschliessenden Fortsetzung der Strasse bis zu ihrem Ende wurde mit einem Dienstbarkeitsvertrag vom 30. Januar 1996 sichergestellt, dass ein 1 m breiter Streifen ebenfalls bergseitig zugunsten dieser Strasse unbebaut bleibt, damit ein problemloses Kreuzen von Fahrzeugen ermöglicht werde. Mit der Unterzeichnung des Dienstbarkeitsvertrages erklärten sich die Eigentümer der betroffenen Parzellen mit diesem Bauverbot einverstanden. Damit soll eine genügende Erschliessung der auf diesen Parzellen neu vorgesehenen elf Reiheneinfamilienhäuser, wovon ein Reiheneinfamilienhaus für Büro oder zwei getrennte Wohnungen vorgesehen ist, sowie des individuellen Einfamilienhauses sichergestellt werden. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber hinsichtlich dieser Neubauvorhaben eine ungenügende Erschliessung geltend.
b)aa) Unter Berücksichtigung der kantonalen Praxis zum Begriff der "genügenden Erschliessung" ist die vorliegend vorgesehene teilweise Verbreiterung der Strasse auf einer Länge von rund 30-40 m mit einer darüber hinaus sichergestellten Ausweichmöglichkeit bis zum Ende der Strasse als ausreichend zu bezeichnen. Damit bleibt lediglich eine kurze Strecke entlang der Parzelle Y bis zur Kurve bei einer Breite von 3,50 m. Der Augenschein hat gezeigt, dass bereits in der Kurve und vor der geplanten Verbreiterung sich die Strasse über 3,50 m ausweitet. Auch auf dem 3,50 m breiten Streckenabschnitt von höchstens 20-30 m Länge bleibt das Kreuzen eines Fahrzeuges mit Fussgängern und Velofahrern auch ohne Ausweichstelle gewährleistet. Für das Kreuzen von Motorfahrzeugen bleiben vor und nach diesem Abschnitt genügend Ausweichstellen, so dass mit der vorgesehenen Lösung insgesamt eine ausreichende Erschliessung für die geplanten Neubauten vorhanden sein wird. Im Übrigen ist bei elf Reiheneinfamilienhäusern sowie einem alleinstehenden Einfamilienhaus nicht eine übermässige Verkehrszunahme zu erwarten (vgl. auch Erw. bb). Schliesslich bleibt damit auch sichergestellt, dass die Fahrzeuge gezwungen sind, die Geschwindigkeit herabzusetzen, mit der Folge, dass die Fussgänger, Radfahrer und die spielenden Kinder in diesem Wohnquartier weniger gefährdet sind und eine eigens zu diesem Zweck mögliche Herabsetzung der Fahrbahnbreite nicht notwendig wird (vgl.VVGE 1991/92 Nr. 60 Erw. 4c). Um die Kurve übersichtlicher zu machen, wie dies der Beschwerdeführer beantragt, ist deshalb das Setzen eines Verkehrsspiegels zweckmässiger als eine weitere Verbreiterung der Strasse.
bb) Nach der VSS-Norm SN 640045 handelt es sich bei einer Erschliessungsstrasse für bis zu 30 Wohneinheiten um einen "Zufahrtsweg". Um deren empfohlenen Anforderungen (vgl. Erw. 5b/cc) gerecht zu werden, ist eine Strassenbreite von ca. 3,5 m ausreichend, bleibt dabei doch ein Begegnungsfall Personenwagen/Fahrrad oder Fussgänger bei stark reduzierten Geschwindigkeiten möglich. Weiter sollte ein solcher Zufahrtsweg nicht länger als 40-80 m sein. Da vorliegend mit der vorgesehenen anschliessenden Verbreiterung auf 4,50 m über die Mindestanforderungen an einen Zufahrtsweg hinausgegangen wird, kann dieser Streckenabschnitt nicht hinzugerechnet werden. Die Länge des Abschnittes von 3,50 m Breite beschränkt sich entsprechend auf rund 20-30 m. Für eine genügende Erschliessung der geplanten Wohneinheiten reichen die Begegnungsmöglichkeiten von Motorfahrzeugen vor und nach dieser Strecke aus. Damit steht die vorgesehene Erschliessung auch nicht im Widerspruch zur Norm der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute.
cc) Zusammengefasst ergibt sich, dass die zum Teil heute schon bestehende und durch den Beschluss des Dorfschaftsgemeinderates Sarnen vom 7. Mai 1996 ergänzte Erschliessungslösung auch in Bezug auf die vorgesehenen Neubauten im Sinne von Art. 35 BauG genügend ist. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der dabei ebenfalls berücksichtigten Verkehrssicherheit. Da die Verhältnisse sowie die Rechtsfrage der genügenden Erschliessung schlüssig abgeklärt und beurteilt werden konnten, erweist sich die vom Beschwerdeführer beantragte Begutachtung der Situation zur Frage der Verkehrssicherheit durch die Beratungsstelle für Unfallverhütung (BfU) als nicht notwendig. Dies gilt jedenfalls in Bezug auf die im Rahmen des Quartierplanverfahrens zu prüfende ausreichende Erschliessung. Wie die Verkehrssicherheit im Übrigen mit Verkehrstafeln oder Verkehrsspiegeln sicherzustellen sein wird, ist nicht in diesem Verfahren zu beurteilen. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Beurteilung der Verkehrssicherheit im Zusammenhang mit den Ein- und Ausfahrten zu und von den geplanten Neubauten. Dies wird im Rahmen der einzelnen Baubewilligungsverfahren für diese Bauten zu prüfen sein (vgl. Erw. 3b). Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist demnach abzuweisen.