Entscheidpublikation VVGE 1997/98 Nr. 40, S. 127:
Art. 26 Bst. i StG.
Der Abzug für Bezüge von Behinderten für ihr Einkommen aus Beschäftigung kann nicht nur für Kleinsteinkommen gewährt werden. Er ist bis zum Maximalbetrag von Fr. 6'400.-- auch für höhere Einkünfte aus Beschäftigung zulässig.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1997
Aus den Erwägungen:
1.a) Gemäss Art. 26 Bst. i des Steuergesetzes vom 30. Oktober 1994 (StG, LB XXIII, 155) sind Bezüge von Lehrlingen aus dem Lehrverhältnis, von Praktikanten, Volontären, Studenten für ihre Arbeitseinkünfte, von geistig oder körperlich Behinderten für ihr Einkommen aus Beschäftigung, jedoch höchstens Fr. 6'400.-- pro Jahr, steuerfrei.
In der Wegleitung zur Steuererklärung 1997/98 für natürliche Personen lautet die Erklärung zu dieser Bestimmung wie folgt: "Abzug für Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre, Studenten für ihre Arbeitseinkünfte, geistig und körperlich Behinderte für ihr Einkommen aus Beschäftigung. Der Abzug kann bis maximal Fr. 6'400.-- vorgenommen werden, höchstens jedoch bis zum (um die Berufsauslagen gekürzten) Arbeitseinkommen."
Aus den Materialien zum Nachtragsgesetz zum alten Steuergesetz vom 28. September 1986, mit dem der Abzug für geistig und/oder körperlich Behinderte als Berufsunkosten-Abzug in Art. 28 Bst. d eingeführt wurde, geht über die genauere Bedeutung des Abzuges für geistig oder körperlich Behinderte nichts hervor.
b) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Gesetz in der Regel in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zugrundeliegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt (vgl. Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a.M. 1990, 57, mit Hinweisen; BGE 120 V 525,123 III 90).
2.a) Bei den von Art. 26 Bst. i StG als steuerfrei bezeichneten Einkünften von geistig oder körperlich Behinderten handelt es sich um Sozialabzüge oder Freibeträge, deren Funktion es ist, der persönlich-wirtschaftlichen Situation des Steuerpflichtigen Rechnung zu tragen, um damit der subjektiven Leistungsfähigkeit möglichst nahe zu kommen. Im Unterschied zu den anorganischen Abzügen, welche ganz bestimmte Aufwendungen in beschränktem Umfange einkommensschmälernd berücksichtigen, wird mit den Sozialabzügen/Freibeträgen schematisch bestimmten individuellen Verhältnissen auf Seiten des Steuerpflichtigen Rechnung getragen (Familienstand, Kinderzahl etc.). Die tatsächlichen Auslagen stehen dabei nicht im Vordergrund (Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, Zürich 1995, 234 f.). Unklar ist vorliegend, wann von solchen in Art. 26 Bst. i StG als steuerfrei bezeichneten Bezügen von geistig oder körperlich Behinderten ausgegangen werden kann.
b) Die Vorinstanz sieht im Begriff "Beschäftigung" im Unterschied zum sonst im Steuergesetz angewandten Begriff der "Erwerbstätigkeit" den Sinn, dass damit nur die Kleinsteinkommen von Behinderten entlastet werden könnten. Der Beschwerdeführer sei trotz starker Sehbehinderung normal erwerbstätig. Es sei ihm der Abzug von Fr. 6'400.-- zufolge seiner selbständigen Erwerbstätigkeit mit einem durchschnittlichen jährlichen Gewinn von rund Fr. 64'000.-- zu Recht verweigert worden.
aa) Der Auslegung der Vorinstanz des in Art. 26 Bst. i StG vorgesehenen Behindertenabzuges kann nicht gefolgt werden. Bei dieser Auslegung des Begriffes "Beschäftigung" wäre völlig unklar, wo die Grenze zwischen üblichem Einkommen und Kleinsteinkommen zu ziehen wäre. Sollte die Vorinstanz der Auffassung gewesen sein, dass nur denjenigen Behinderten ein Abzug zuzugestehen sei, die ein Einkommen von Fr. 6'400.-- oder weniger jährlich beziehen, so entspräche dies weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Bestimmung. Diese Auslegung würde dann nämlich nicht nur für das Einkommen der Behinderten, sondern auch für dasjenige der Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre und Studenten gelten, d.h. auch sie wären nur zu einem Abzug zuzulassen, wenn sie ein Einkommen von Fr. 6'400.-- pro Jahr oder weniger erzielten. Das Steuergesetz will vielmehr ganz allgemein der persönlich-wirtschaftlichen Situation der in Art. 26 Bst. i StG genannten Personen Rechnung tragen, indem diese von ihrem Einkommen einen Abzug von höchstens Fr. 6'400.-- pro Jahr machen können. Liegen ihre in der Bestimmung genannten Einkünfte tiefer als Fr. 6'400.--, so sind nur die tatsächlich erzielten Einkünfte zum Abzug zugelassen. Bei den Behinderten muss dies für das "Einkommen aus Beschäftigung" im Gegensatz zum Einkommen aus Renten oder anderen Leistungen gelten, die nicht zufolge einer Beschäftigung ausgerichtet werden. Im Umfang solcher Einkünfte aus Sozialversicherungen ist demnach in Art. 26 Bst. i kein Abzug vorgesehen; dafür sind diese zum Teil, d.h. zumindest soweit es sich um die minimalen Sozialversicherungsleistungen handelt, nur beschränkt steuerbar (vgl. Art. 24 Abs. 1 StG). Von diesem Vorzug profitieren insbesondere diejenigen Behinderten, die eine hohe Rente und damit wohl ein kleines Einkommen aus Beschäftigung beziehen (vgl. Art. 28 IVG). Zusätzlich wird diesen ein Abzug gemäss Art. 26 Bst. i StG gewährt. Demgegenüber können Behinderte mit kleinen Renten zwar immerhin im Umfang ihrer Rente von Art. 24 Abs. 1 StG, d.h. von deren beschränkten Steuerbarkeit profitieren. Trotz ihrer Behinderung würden sie aber nach der Auslegung der Vorinstanz nicht zu einem Abzug nach Art. 26 Bst. i StG zugelassen, da sie in aller Regel nebenbei noch in einem höheren Ausmass erwerbstätig sein können. Zwar rechtfertigt es sich, je nach Schwere der Behinderung einen gewissen Unterschied zu machen. Dies ist in Art. 24 Abs. 1 StG ohne weiteres verwirklicht. Auch in Art. 26 Bst. i StG wird eine gewisse Unterscheidung getroffen, indem der jeweiligen Höhe der Einkünfte von Behinderten durch die Regelung eines Höchstabzuges Rechnung getragen wird. Damit wird Behinderten mit kleineren Einkünften verhältnismässig ein höherer Abzug gewährt als Behinderten mit hohen Einkommen. Es gibt aber keinen Grund, Behinderte mit höheren Einkünften aus Beschäftigung nicht zumindest zum Maximalabzug zuzulassen, zumal im Falle einer zugesprochenen IVRente das Einkommen aus Beschäftigung in jedem Fall tiefer sein dürfte, als wenn sie nicht behindert wären (vgl. Art. 28 IVG). Mit dem Abzug soll ganz allgemein dem erschwerten Fortkommen von Behinderten Rechnung getragen werden. Ab wann eine Person im Sinne von Art. 26 Bst. i StG als geistig und körperlich behindert gilt, d.h. ob dazu eine Behinderung ohne Erwerbseinbussen oder allenfalls mit geringen Erwerbseinbussen, die noch keinen Anspruch auf eine IV-Rente begründen, ausreicht, braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden (vgl. Erw. b/bb). Für eine Regelung, wie sie die Vorinstanz mit ihrer Auslegung von Art. 26 Bst. i StG vertritt, wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit auch ein präziserer Wortlaut gewählt worden, wie dies in anderen Kantonen beispielsweise getan wurde (vgl. § 28 Abs. 1 Ziff. 7 des Luzerner Steuergesetzes; § 31 Abs. 1 Bst. d des Aargauer Steuergesetzes). So allgemein, wie Art. 26 Bst. i StG gehalten ist, ist ein Abzug nach Wortlaut und Zweck der Bestimmung für jedes Einkommen aus Beschäftigung im Sinne von Arbeit von geistig oder körperlich Behinderten zuzulassen, höchstens jedoch im Betrag von Fr. 6'400.-- pro Jahr. Für diese Auslegung spricht auch die Formulierung in der Wegleitung zur Steuererklärung 1997/98 (Ziff. 13.1), wo allgemein, d.h. auch für das Einkommen aus Beschäftigung von Behinderten festgehalten wird, dass der Abzug bis maximal Fr. 6'400.-- vorgenommen werde, höchstens jedoch bis zum "(um die Berufsauslagen gekürzten) Arbeitseinkommen". Dieser erklärende Satz in der Wegleitung würde der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht, dass der Begriff "Beschäftigung" nicht dem Begriff der "Erwerbstätigkeit" gleichzustellen sei, widersprechen.
bb) Die Vorinstanzen bestreiten schliesslich nicht, dass der Beschwerdeführer als körperlich Behinderter im Sinne von Art. 26 Bst. i StG zu gelten hat. Die Vorinstanz hielt fest, dass er gemäss Arztzeugnis vom 18. Juni 1996 auf dem rechten Auge vollständig erblindet sei, auf dem linken nur noch schwaches Augenlicht besitze und damit sozial blind sei, obwohl er unter Einsatz von vergrössernden Sehhilfen gelernt habe, mit dieser Restfunktion zu leben. Er beziehe deswegen eine IV-Rente von jährlich Fr. 2'256.--. Bereits zufolge der Tatsache des unumstrittenen Rentenanspruchs ist davon auszugehen,dass der Beschwerdeführer wegen seiner Behinderung eben gerade nicht normal erwerbstätig sein kann, wie dies die Kantonale Steuerverwaltung in ihrem Einsprache-Entscheid vom 10. Juli 1996 festhielt (vgl. dazu Art. 4 Abs. 1 IVG). Ob auch in Fällen, in denen eine an sich behinderte Person keinen Anspruch auf eine IV-Rente hat, von einer Behinderung im Sinne von Art. 26 Bst. i StG ausgegangen werden kann, braucht hier, wie erwähnt, nicht entschieden zu werden. Vorliegend ist jedenfalls die Voraussetzung für einen Abzug gegeben.
c) Zusammengefasst ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer auf der Grundlage von Art. 26 Bst. i StG ein Abzug von Fr. 6'400.-- pro Jahr zu gewähren ist.