Entscheidpublikation VVGE 1997/98 Nr. 4, S. 13:
Art. 1 Abs. 3 und Art. 54 ff. AG; Art. 19 Einung der Bürgergemeinde Alpnach.
Das Abstimmungsgesetz ist für die Bürgergemeinde Alpnach uneingeschränkt anwendbar (Erw. 2a).
Art. 88 Abs. 1 und Art. 109 KV; Art. 18 Abs. 2 Einung Bürgergemeinde Alpnach.
Beschlüsse über Abnahme oder Nichtabnahme einer Rechnung sind keine anfechtbaren Verfügungen (Erw. 4).
Entscheid des Regierungsrates vom 23. März 1998 (Nr. 875)
Aus den Erwägungen:
b. Die Beschwerdeführer sind in der Bürgergemeinde Alpnach stimmberechtigt. Sie sind daher zur Einreichung einer Stimmrechts- und Abstimmungsbeschwerde befugt (Art. 54b AG).
c. Unter anderem rügen die Beschwerdeführer, die Anträge des Beschwerdeführers 1 seien an der Versammlung nicht eröffnet worden und die Stellungnahme des Bürgergemeinderates zu den Anträgen des Beschwerdeführers 2 seien ungenügend gewesen. Dabei handelt es sich um Verfahrensmängel, welche als Beschwerdegrunde nur geltend gemacht werden können, wenn sie vom Beschwerdeführer in der Versammlung bei der Behandlung des betreffenden Geschäfts gerügt worden sind (Art. 54b Abs. 2 AG). Dies entspricht überdies einem allgemeinen Rechtsgrundsatz. Im Protokoll über die Bürgergemeindeversammlung vom 15. Mai 1997 ist kein Hinweis enthalten, dass der Beschwerdeführer 2 - der Beschwerdeführer 1 war gar nicht anwesend - diese Rüge erhoben hat. In der Beschwerde wird dies daher zu Recht auch nicht geltend gemacht. Aus diesem Grund fehlt den Beschwerdeführern die Befugnis, diesen Beschwerdegrund geltend zu machen. Auf diesen Punkt kann daher nicht eingetreten werden.
b. Die Beschwerdeführer beanstanden ferner, der Revisionsbericht sei nicht aufgelegen und die Rechnungen seien ihnen nicht ausgehändigt worden. Auch für diesen Beschwerdegrund begann die Beschwerdefrist mit der Kenntnisnahme zu laufen. Gemäss Angaben des Bürgergemeinderates vom 6. Januar 1998, welche unwidersprochen blieben, nahm der Beschwerdeführer 1 am 6. und 7. Mai 1997, der Beschwerdeführer 2 am 2. und 6. Mai 1997 Einsicht in die Rechnung. Beide Beschwerdeführer kannten somit den genannten Beschwerdegrund vor dem 13. Mai 1997, weshalb die dreitägige Beschwerdefrist bezüglich diesem Punkt ebenfalls nicht eingehalten wurde. Aus diesem Grund kann auch darauf nicht eingetreten werden.
b. Es stellt sich die Frage, ob die beiden beanstandeten Genehmigungsbeschlüsse Verfügungscharakter haben. Die Existenz einer Verfügung als Anfechtungsobjekt ist Prozessvoraussetzung; ohne sie kann auf eine Beschwerde nicht eingetreten werden (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, 127; Attilio Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, 280, mit Hinweisen). Im kantonalen Recht wird der Verfügungsbegriff nicht umschrieben. Verwaltungsgericht und Regierungsrat haben in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass mangels eines kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetzes grundsätzlich dasjenige des Bundes richtungsweisend sei (Gadola, a.a.O., 281, mit Hinweisen). Durch Übernahme des bundesgerichtlichen Verfügungsbegriffs von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) gelten somit im kantonalen Verwaltungsrechtspflegeverfahren als anfechtbare Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, welche die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten sowie die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder des Umfangs von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand haben, oder wenn es sich um die Abweisung derartiger Begehren oder um Nichteintretensentscheide auf solche handelt (Art. 5 Abs. 1 VwVG; Gadola, a.a.O., 282, mit Hinweisen).
c. Beschlüsse über Abnahme oder Nichtabnahme einer Rechnung haben keine direkten Wirkungen; sie bedeuten keine Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten der Stimmberechtigten, der Steuerzahler oder anderer Personen, namentlich auch nicht der verantwortlichen Gemeindebehörden. Die Art des Beschlusses stellt eine politische Erklärung dar, im negativen Fall eine Missfallensäusserung. Die Abnahme, Nichtabnahme oder nur teilweise Abnahme einer Rechnung besagt auch nicht, dass sie rechnerisch oder rechtlich richtig oder falsch sei, sondern stellt nur eine politische Wertung dar, die sich der rechtlichen Überprüfung entzieht. Eine inhaltliche Anfechtbarkeit solcher Beschlüsse ist deshalb abzulehnen (H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Wädenswil 1988, 501). Mangels anfechtbarer Verfügung kann daher auf die Verwaltungsbeschwerde nicht eingetreten werden.