Entscheidpublikation VVGE 1997/98 Nr. 36, S. 105:
Art. 64 Abs. 1 Bst. c GOG.
Gegen den eine Bevormundung bestätigenden Entscheid des Regierungsrates kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden (Erw. 1)
Art. 370 und 395 ZGB.
Abgrenzung der Vormundschaft von der Beiratschaft. Arten der Beiratschaft. Fall von Trunksucht. Unverhältnismässigkeit der Umwandlung einer Beiratschaft in eine Vormundschaft, da die Probleme des Trunksüchtigen bereits mit der bestehenden kombinierten Beiratschaft wirkungsvoll angegangen werden können (Erw. 2 und 3).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 1998
Aus den Erwägungen:
2.a) Das Vormundschaftsrecht ist geprägt vom Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Dieser verlangt, dass ein vormundschaftsrechtlicher Eingriff weder stärker noch schwächer sein darf als nach Massgabe des angestrebten Zieles notwendig; die Massnahme ist in ihrer Stärke sowohl nach oben als auch nach unten richtig zu dosieren, d.h. das Mittel muss dem Zweck angepasst sein. Unverhältnismässig ist ein Eingriff somit nicht nur dann, wenn er zu stark ist, das Ziel also auch mit einem leichteren Eingriff hätte erreicht werden können, sondern auch dann, wenn er zu schwach ist, das Ziel also nur mit einem stärkeren Eingriff hätte erreicht werden können (Riemer, a.a.O., § 3, N 6). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit lässt sich nur dann durchsetzen, wenn der Behörde überhaupt verschiedene Massnahmen zur Verfügung stehen, die für die Regelung einer konkreten Situation ergriffen werden können. Das Vormundschaftsrecht sieht daher eine ganze Reihe von möglichen Massnahmen vor, die verschiedene Stufen von Eingriffen darstellen, wobei diese im Interesse der Rechtssicherheit und der zu schützenden Drittinteressen dem Grundsatz der Typengebundenheit und der Typenfixierung folgen müssen. Demnach besteht von Gesetzes wegen nur eine bestimmte Anzahl von möglichen vormundschaftlichen Massnahmen, und das Gesetz umschreibt auch, wie die gewählte Massnahme ausgestaltet ist. Somit steht auch die Rechtsstellung des Hilfsbedürftigen bei jeder Massnahme fest (Riemer, a.a.O., § 3, N 8 ff.).
b)aa) Wird für eine mündige, urteilsfähige Person eine Vormundschaft angeordnet, wird ihr die Handlungsfähigkeit gemäss Art. 19 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) entzogen. Gleichzeitig wird der Schutzbedürftige unter ein besonderes Schutz- und Abhängigkeitsverhältnis gestellt, indem für ihn ein gesetzlicher Vertreter in der Person eines Vormundes gemäss Art. 385 Abs. 1 ZGB bestimmt wird (Schnyder/Murer, Berner Kommentar 1984, Vorbemerkungen zu Art. 369 bis 375 ZGB, N 6). Die Fürsorge des Vormundes hat sich auf den Schutz und Beistand in allen persönlichen Angelegenheiten des Bevormundeten zu erstrecken (Art. 406 ZGB). Der Vormund vertritt den Bevormundeten in allen rechtlichen Angelegenheiten und verwaltet dessen Vermögen und Einkünfte, wobei er ihn, soweit tunlich, vor der Entscheidung um seine Ansicht zu befragen hat (Art. 407, 409 und 413 ZGB). Der Bevormundete kann sich nur noch mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung seines Vormundes durch seine Handlungen verpflichten (Art. 19 und 410 ZGB).
bb) Die Beiratschaft gemäss Art. 395 ZGB greift weniger stark in die Rechte des Betroffenen ein. Sie ist nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stets dann anzuordnen, wenn die Hilfsbedürftigkeit nicht derart ausgeprägt ist, dass eine Bevormundung nötig und zulässig ist (Schnyder/Murer, a.a.O., N 162 zu Art. 395 ZGB). Entgegen der Absicht des Gesetzgebers besteht nach herrschender Lehre und Rechtsprechung die Aufgabe des Beirates nicht nur in der Hilfe in wirtschaftlichen Angelegenheiten, im Rahmen der Beiratschaft kann und muss auch die persönliche Fürsorge und Beratung gewährt werden. Allerdings ist dieses Rechtsinstitut ungeeignet, wenn jemand der dauernden persönlichen Überwachung und Fürsorge bedarf oder wenn für die Fürsorge Zwangsmassnahmen notwendig sind. Die Beiratschaft darf mithin, auch wenn sie einen beträchtlichen Bereich der persönlichen Fürsorge mitumfassen kann, nicht ganz von ihrer ursprünglichen wirtschaftlichen Konzeption gedrängt werden. Sie ist nur zulässig, wenn auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine Hilfsbedürftigkeit besteht (Riemer, a.a.O., § 5, N 1 ff.).
Das Gesetz sieht drei Arten von Beiratschaften vor: Bei der Mitwirkungsbeiratschaftgemäss Art. 395 Abs. 1 ZGB hat der Beirat bei einzelnen, besonders wichtigen Rechtsgeschäften und bei der Prozessführung für die zu schützende Person mitzuwirken. Mit der Verwaltungsbeiratschaftgemäss Art. 395 Abs. 2 ZGB wird dem Beirat die Aufgabe zugewiesen, das Vermögen des Verbeirateten zu verwalten. Nicht darunter fallen die Vermögenserträgnisse oder andere Einkünfte, wie namentlich der Arbeitslohn (BGE 108 II 94). Die dritte Form der Beiratschaft ist die von der Rechtsprechung anerkannte und in der Praxis häufig vorkommende Kombination der ersten beiden Arten und wird kombinierte Beiratschaftgenannt. Der Beirat hat hier sowohl bei wichtigen Rechtsgeschäften und bei der Prozessführung mitzuwirken wie auch das Vermögen des Verbeirateten zu verwalten (Riemer, a.a.O., § 5, N 5). Dem unter Verwaltungsbeiratschaft oder kombinierter Beiratschaft stehenden Verbeirateten ist die Verwaltung über seine Vermögenssubstanz entzogen (Art. 395 Abs. 2 ZGB). In diesem Bereich ist er handlungsunfähig. Es bleibt ihm jedoch die Verwaltung der Vermögenserträgnisse, wobei er im Fall der kombinierten Beiratschaft für alle wichtigeren Geschäfte gemäss Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 ZGB der Mitwirkung des Beirats bedarf. Mithin verbleibt dem Verbeirateten in wirtschaftlicher Hinsicht nur ein relativ kleiner Bereich, in dem seine Handlungsfähigkeit unbeschränkt ist (Riemer, a.a.O., § 6, N 28 und 31).
c)aa) Die Bevormundung einer mündigen Person setzt voraus, dass sie ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr richtig zu besorgen vermag oder dass sie zu ihrem Schutz oder zum Schutz Dritter der dauernden Fürsorge bedarf. Das Gesetz nennt verschiedene Gründe, aus welchen es zu einer solchen Hilfsbedürftigkeit kommen kann, namentlich bei Vorliegen einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche (Art. 369 ZGB), bei Trunksucht, Verschwendungssucht, Misswirtschaft oder lasterhaftem Lebenswandel (Art. 370 ZGB) sowie bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (Art. 371 ZGB). Auf eigenes Begehren kann auch bevormundet werden, wer wegen Altersbeschwerden, Gebrechen oder Unerfahrenheit Hilfe benötigt (Art. 372 ZGB).
bb) Der Regierungsrat gelangte in seinem Entscheid zum Schluss, die Voraussetzungen für eine Bevormundung wegen Trunksucht gemäss Art. 370 ZGB seien beim Beschwerdeführer gegeben.
Vorliegend ist unbestritten und durch das Gutachten erstellt, dass der Beschwerdeführer seit Jahren vom Alkohol abhängig ist. Der Gutachter gelangt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer als krankhaft alkoholsüchtig bezeichnet werden muss, weil "der Explorand Alkohol in derartigen Mengen und mit solcher Häufigkeit konsumiert, dass seine Gesundheit und seine zwischenmenschlichen Beziehungen in signifikanter Art und Weise beeinträchtigt werden".
Trunksucht im Sinne des Art. 370 ZGB liegt vor, wenn eine Person mangels Einsicht oder Willen auf Dauer nicht mehr aus eigener Kraft auf den übermässigen Konsum von Alkohol verzichten kann (Schnyder/Murer, a.a.O., N 106 zu Art. 370 ZGB). Der durch den Gutachter bestätigte jahrelange Alkoholabusus des Beschwerdeführers fällt ohne Zweifel unter diese Bestimmung, führt jedoch nicht ohne weiteres zu einer Entmündigung. Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen dauernden Beistand und intensive Betreuung nötig hat, welche durch die bestehende Beiratschaft nicht mehr gewährleistet werden kann. Zu prüfen ist überdies, ob sich der Beschwerdeführer durch seine Alkoholabhängigkeit auch finanziell ruinieren könnte.
d)aa) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, sein Zustand mache eine Verschärfung der vormundschaftlichen Massnahme nicht erforderlich. Die in den Akten belegten Alkoholexzesse und Verunreinigungen stünden ebenso wie die überhöhten Lebenshaltungs- und Telefonkosten im einem engen Zusammenhang mit seiner problematischen Beziehung zu seiner Lebenspartnerin. Zwar sei offensichtlich und unbestritten, dass er einigen Bedarf an Pflege und Betreuung habe, was jedoch nicht als Entmündigungsgrund angesehen werden dürfe. Zu diesem Schluss komme auch das Gutachten, welches die Sachdarstellung des Einwohnergemeinderates, der Beschwerdeführer sei verwahrlost, haltlos und unberechenbar, stark relativiert habe.
bb) Der Gutachter beschreibt den Beschwerdeführer als "zugänglichen, orientierten und seiner Sache recht gewissen Mann. ... Die Folgen seines langjährigen Alkoholabusus müssen nicht als derart gravierend eingestuft werden, dass man dem Exploranden jegliche Selbstverantwortung absprechen muss. Er leidet heute (erstaunlicherweise) nicht an einer alkoholischen Demenz (Verblödung) oder schweren Orientierungsstörungen. Er kann, wenn nicht unter dem Einfluss von Alkohol, durchaus logisch argumentieren und ein Gespräch führen und im guten Kontakt mit der Umwelt sein".
e) Die Vorinstanz folgte der Auffassung des Einwohnergemeinderates, der Beschwerdeführer benötige dauernden Beistand und intensive Fürsorge. In seinem Entscheid vom 11. März 1997 führte der Regierungsrat aus, der Beschwerdeführer sei wegen seines Alkoholmissbrauchs sowohl psychisch als auch physisch in einem schlechten Zustand. Hinzu komme eine Gefährdung wegen gelegentlicher Stürze. Zu berücksichtigen sei jedoch vor allem seine Verwahrlosungstendenz, welche sich unter anderem darin zeige, dass seine Wohnung sich in einem schlechten hygienischen Zustand befinde und durch ein Reinigungsinstitut habe gereinigt werden müssen.
In den Akten finden sich mehrere Belege, welche für eine zunehmende Verwahrlosung und Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers sprechen. So ist beispielsweise festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sein Haus instand zu halten, weshalb zur Beseitigung der absolut unhygienischen Zustände bereits wiederholt ein Reinigungsinstitut aufgeboten werden musste. Infolge seiner Alkoholexzesse musste der Beschwerdeführer auch schon verschiedentlich aus Hotels ausgewiesen werden, weil er seine Zimmer verwüstet und beschmutzt hatte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer infolge seines schlechten Zustandes wiederholt hospitalisiert werden musste.
Der Gutachter beantwortete die Frage, ob der Beschwerdeführer Verwahrlosungstendenzen aufweise, wie folgt: "Zeichen der Verwahrlosung konnte ich am Exploranden nicht feststellen. Sie wurden jedoch während der Hospitalisationen und von den mit dem Exploranden involvierten Menschen beschrieben. Offenbar gelang es dem Exploranden, sich für unsere Begegnung so herauszuputzen, dass er mich nicht als verwahrlost beeindruckte". Im Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdeführer seine persönlichen Angelegenheiten (Unterkunft, Ernährung, Kleidung, Gesundheitspflege etc.) selber besorgen könne, gelangte der Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ständige Hilfe und Unterstützung brauche. Insbesondere benötige er jemanden, der für eine gesunde Ernährung verantwortlich sei, der seine Wäsche in Ordnung halte und seine Wohnung versorge. Weiter schreibt das Gutachten: "Der Explorand wird weiterhin Hilfe brauchen in der Verwaltung seines Vermögens und in der Beratung seines Tagesablaufes. Wichtig ist auch eine kontinuierliche medizinische Betreuung, die durch häufigere Besuche des Hausarztes noch intensiviert werden sollte. Ev. ist eine Therapie mit Medikamenten, welche das Verlangen nach Alkohol einschränken, zu prüfen... Man kann nicht mit längeren Phasen rechnen, in denen der Explorand auf einen Beistand verzichten kann".
Es steht ausser Frage, dass die bisherige Betreuung des Beschwerdeführers für den eingesetzten Beirat sowie für alle übrigen Betroffenen arbeitsintensiv und teilweise sehr unangenehm war. Aus den Akten und insbesondere aus dem Gutachten vom 5. August 1997 geht deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft ständige und vor allem regelmässige Betreuung benötigt. Fraglich ist jedoch, ob diese Betreuung nur durch einen Vormund gewährleistet werden kann. Wie der Einwohnergemeinderat in seinem Beschluss vom 3. April 1996 selbst einräumte, kann mit der Anordnung einer Vormundschaft der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verbessert werden. Um der Gefahr einer Verwahrlosung entgegenzutreten, benötigt dieser - auch nach der Empfehlung des Gutachters - vor allem eine regelmässige hausärztliche Betreuung, eine kontrollierte Medikamentenabgabe sowie eine ausgewogene Ernährung. Für diese Aufgaben können die Spitex-Dienste (Fahrdienst, Mahlzeitendienst) beansprucht werden. Zur Vermeidung der in den Akten geschilderten unzumutbaren unhygienischen Zuständen muss für eine häufige Reinigung der Wohnung und der Wäsche des Beschwerdeführers gesorgt sein, wofür jedoch professionelle Hilfe wie z.B. ein Reinigungsinstitut regelmässig in Anspruch genommen werden könnte. Auch ein allfällig nötig werdender Pflegedienst müsste professionell organisiert werden. Dies wäre zwar mit entsprechend hohen Kosten verbunden, die aber aus den finanziellen Mitteln des Beschwerdeführers bestritten werden könnten (vgl. nachfolgend Erw. 2.f)). Der Beschwerdeführer und seine Partnerin brauchen ein Betreuungsnetz, welches ihnen hilft, den Tagesablauf besser zu gestalten und Alkohol- und Medikamentenexzesse zu vermeiden. Durch den Einbezug verschiedener Betreuungspersonen (Arzt, Spitex, Reinigungspersonal etc.) verringert sich die Belastung für den einzelnen, was die Aufgabe zumutbarer macht. Entscheidend ist, dass die einzelnen Dienstleistungen regelmässig in Anspruch genommen und koordiniert werden. Für die gestiegenen Bedürfnisse des Beschwerdeführers im Bereich der Pflege und der Haushaltführung ist daher eine Verschärfung der vormundschaftlichen Massnahme nicht die geeignete Lösung, zumal diese Betreuungsaufgaben nicht durch den Vormund persönlich wahrgenommen werden könnten. Erforderlich ist vielmehr ein Ausbau des Betreuernetzes, welcher auch vom Beirat gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 an die Hand genommen werden kann.
Zusammenfassend steht fest, dass eine Vormundschaft für die persönliche Betreuung des Beschwerdeführers nicht mehr zu bewirken vermag als die bereits bestehende Beiratschaft. Unter diesem Gesichtspunkt ist daher von einer Bevormundung abzusehen.
f)aa) Der Regierungsrat vertrat in seinem Entscheid die Auffassung, angesichts seiner Vermögenslage bestehe zurzeit keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer oder seine von ihm getrennte Ehefrau wegen seiner Trunksucht verarme oder in einen finanziellen Notstand gerate. Gleichzeitig wies die Vorinstanz aber daraufhin, dass der Beschwerdeführer unter der geltenden Beiratschaft mit seiner Altersrente und den Vermögenserträgen über monatliche Einkünfte von rund Fr. 3'000.-- verfügen könne und somit für den Konsum von Alkohol erhebliche Summen einsetzen könne.
Der Einwohnergemeinderat hatte die Vormundschaft vor allem angeordnet, um damit die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers effizienter regeln zu können. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich zwar freiwillig einer Einkommensverwaltung im Sinne von Art. 9 der Sozialhilfeverordnung unterworfen, sich jedoch nie an die mit dem Beirat getroffenen Abmachungen gehalten. Insbesondere habe er es immer wieder unterlassen, die Rechnungen durch den Beirat visieren zu lassen. Überhöhte Rechnungen für Kleider, Lebensmittel und Telefonate auf den 156-Nummern hätten dazu geführt, dass sich der durchschnittliche Jahresaufwand des Beschwerdeführers auf ca. Fr. 80'000.-- belaufe. Auch wenn ihm aufgrund seiner Vermögenslage höhere Aufwendungen zugestanden werden könnten, als es der Durchschnittsnorm entspreche, bestehe doch die Gefahr, dass sich das Vermögen des Beschwerdeführers derart verringere, dass er schliesslich der Gemeinde zur Last fallen würde.
Der Gutachter machte im Zusammenhang mit den hohen Ausgaben des Beschwerdeführers folgende Bemerkung: "Der Explorand wird zweifellos seine Einkünfte weiterhin "unvernünftig" ausgeben. Ich betrachte es jedoch nicht als Pflicht und Aufgabe des Staates, einen Menschen vor unvernünftigen Handlungen zu bewahren, solange diese nicht auf einer geistigen Beschränkung oder einer psychotischen Krankheit beruhen. Meiner Meinung nach sollte man dem Exploranden einen Spielraum, in der Art und Weise, wie er seine Einkünfte braucht, lassen".
bb) Der Einwohnergemeinderat hat glaubhaft dargelegt, dass die Begleitung des Beschwerdeführers in finanziellen Angelegenheiten für den damit betrauten Beirat äusserst aufwendig und mühsam war. Aus den eingereichten Akten geht auch mit aller Deutlichkeit hervor, dass der Beschwerdeführer im Alltag sehr hohe Ausgaben tätigt. Dies wird beispielsweise durch die hohen Rechnungen für Kleider, für Lebensmittel sowie für Telefongespräche auf dem Telefonkiosk 156 im Betrag von mehreren tausend Franken belegt. Da er sein Geld sehr oft gegen die Abmachungen mit dem Beirat ausgegeben hatte, sah der Einwohnergemeinderat keine andere Möglichkeit mehr, als den Beschwerdeführer unter Vormundschaft zu stellen. Im Herbst 1996 betrug das Vermögen des Beschwerdeführers Fr. 1'077'000.--.
cc) Die Befürchtung des Einwohnergemeinderates, der Beschwerdeführer könne mit seinem Lebensstil sein ganzes Vermögen aufbrauchen, ist nachvollziehbar. Sie zeigt jedoch, dass sich die Vormundschaftsbehörde über die Eingriffsmöglichkeiten, welche sie unter der bestehenden kombinierten Beiratschaft gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB besitzt, nicht vollständig im Klaren ist.
Die Verwaltung des Vermögens liegt bereits unter der geltenden Regelung allein in den Händen des Beirates. Nur er und nicht mehr der Verbeiratete hat Zugriff auf diese Vermögenswerte. Der Beirat ist bezüglich der Vermögensverwaltung wie ein Vormund ausschliesslicher gesetzlicher Vertreter des Verbeirateten, weshalb er, wenn nötig, auch ohne oder gegen dessen Willen handeln kann (Murer/Schnyder, a.a.O., N 117 zu Art. 395 ZGB m.H.).
Vorliegend hat der Beirat dafür zu sorgen, dass vom Vermögen nur soviel für den täglichen Bedarf des Beschwerdeführers eingesetzt wird, als es mit Blick auf dessen Unterstützungspflicht gegenüber seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau sowie auf seine eigenen zukünftigen Bedürfnisse, insbesondere im betreuerischen Bereich, verantwortbar ist. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere eine allfällige spätere Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers im Spital oder im Pflegeheim, welche infolge seiner Alkoholabhängigkeit mit besonderen Kosten verbunden sein dürfte. Für diese nach Erfahrungswerten zu berechnenden Kosten kann und muss das Vermögen gesichert bleiben.
dd) Frei verfügen kann der Beschwerdeführer über sein Einkommen aus der Altersrente und den Vermögenserträgen. Dieses Verfügungsrecht wird jedoch dadurch eingeschränkt, dass er sich für wichtige Geschäfte im Sinne von Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 ZGB ohne die Einwilligung des Beirates nicht rechtsgültig verpflichten kann. So sind insbesondere ein Kauf oder Verkauf eines Grundstückes oder die Gewährung und Aufnahme von Darlehen nur mit dem Einverständnis des Beirates möglich (Art. 395 Abs. 1 Ziff. 3 und 5 ZGB). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind auch Abzahlungsverträge, soweit sie nicht von unbedeutender Tragweite sind, sowie grössere Kreditkäufe von der Einwilligung des Beirates im Sinne von Art. 395 Abs. 1 Ziff. 5 ZGB abhängig (Schnyder/Murer, a.a.O., N 98 zu Art. 395 ZGB). Nimmt der Verbeiratete ein in Art. 395 Abs. 1 ZGB genanntes Geschäft ohne Mitwirkung des Beirates vor, ist es - sofern die kombinierte Beiratschaft veröffentlicht worden ist - im gleichen Sinne ungültig wie die von einem Entmündigten getätigten Geschäfte, weshalb analog Art. 410 und 411 ZGB zur Anwendung gelangen (Murer/Schnyder, a.a.O., N 82 zu Art. 395 ZGB).
Somit ist festzuhalten, dass der Beirat bereits bisher berechtigt gewesen wäre, Kreditkäufe wie beispielsweise Kleiderkäufe im Umfang von mehreren tausend Franken oder Buchungen für Ferien zu verhindern. Im Rahmen seiner Mitwirkungskompetenz gemäss Art. 395 Abs. 1 Ziff. 5 ZGB hat der Beirat überdies die Kompetenz, für Lebensmittellieferungen beim Lieferanten sowie bei der Bank für eine entsprechende Limite zu sorgen. Gemäss Auskunft der Swisscom kann ein sich ausweisender Beirat auch den Zugang zum 156-Telefonkiosk für den Verbeirateten sperren lassen.
ee) Der Unterschied zwischen der kombinierten Beiratschaft gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB und einer Bevormundung gemäss Art. 370 ZGB besteht demnach einzig in der Berechtigung des Beschwerdeführers, über seine Einkünfte für alltägliche Geschäfte von geringem Umfang weiterhin frei verfügen zu können. Diese Möglichkeit sollte ihm mit der Unterstellung unter die Vormundschaft entzogen werden. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch über ein beträchtliches Vermögen verfügt, welches seine Pflegebedürftigkeit im Alter absichern kann, erscheint eine solche Massnahme weder angezeigt noch verhältnismässig. Dies gilt um so mehr, als sich der Beschwerdeführer freiwillig einer Einkommensverwaltung gemäss Art. 9 Sozialhilfeverordnung unterstellt und dem Beirat somit zusätzlich die Möglichkeiten gegeben hat, auch bei der Verwendung der Einkünfte lenkend einzugreifen.