Entscheidpublikation VVGE 1997/98 Nr. 35, S. 102:
Art. 17 Abs. 1 und Art. 20 VGV sowie Art. 15 VGV i.V.m. Art. 202 Abs. 1 und Art. 95 ZPO.
Verlegung der Verfahrenskosten beim Verzicht auf ein Bauvorhaben während eines hängigen Beschwerdeverfahrens. Der Verzichtende gilt grundsätzlich als unterliegende Partei und hat die Verfahrenskosten zu tragen. Nur wenn ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos wird, sind die Verfahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen.
Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten vom 10. Juli 1998
Aus den Erwägungen:
a) Mit der vor Verwaltungsgericht abgegebenen Erklärung des Beschwerdegegners, er verzichte auf sein Bauvorhaben, ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an der Beurteilung ihrer Anträge dahingefallen. Damit kann das gesamte Baubewilligungs- und Baubeschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden (vgl. BVR 1982, 478, mit Hinweisen; Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz 878 und 1361; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, N 3 zu Art. 39 VRPG). Unbestrittenermassen ist demnach nur noch über die Kostenauferlegung zu entscheiden.
b) Gemäss Art. 17 Abs. 1 und Art. 20 VGV sind die Gerichtskosten und eine Entschädigung an die Gegenpartei grundsätzlich dem Unterliegenden aufzuerlegen. Das obwaldnerische Verfahrensrecht regelt jedoch die Frage nicht ausdrücklich, wie die Kosten zu verlegen sind, wenn das Verfahren gegenstandslos geworden ist, was sich auch daraus ergeben kann, dass eine Partei ihre Begehren zurückzieht oder sich den Begehren der Gegenpartei unterzieht, also den Abstand erklärt. Art. 95 Abs. 1 ZPO verweist diesbezüglich lediglich auf das Ermessen des Richters. Im Schrifttum zum Zivilprozessrecht wird diesbezüglich etwa ausgeführt, von Obsiegen und Unterliegen könne nicht die Rede sein, wenn eine Klage gegenstandslos werde. Eine allgemeine Regel über die Kostenverteilung in Fällen dieser Art lasse sich nicht aufstellen. Je nach der Lage des Einzelfalles sei zu berücksichtigen: welche Partei Anlass zur Klage gegeben habe, welches im Falle einer materiellen Entscheidung mutmasslich der Ausgang des Prozesses gewesen wäre und in welcher Partei die Gründe eingetreten seien, die dazu geführt hätten, dass der Prozess gegenstandslos geworden sei (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, 406). Eine ausdrückliche Regelung der Kostenverlegung findet sich jedoch im Bernischen Verwaltungsrechtspflegegesetz. Danach sind Verfahrens- und Parteikosten nach Massgabe des Unterliegens auf die Parteien zu verlegen (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Wer ein Gesuch, eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind die Verfahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen; die Verfahrens- und Parteikosten können aus Billigkeitsgründen dem Gemeinwesen auferlegt werden (Art. 110 Abs. 1 und 2 VRPG). Diese Regelung erscheint als sachgerecht und kann für den nach dem Verfahrensrecht des Kantons Obwalden durch den Richter zu treffenden Ermessensentscheid als Richtschnur gelten. In der Lehre wird dazu ausgeführt, Art. 110 Abs. 1 VRPG BE regle diejenigen Fälle, in denen die Gegenstandslosigkeit auf nachträgliches rechtserhebliches Verhalten einer Partei zurückgehe. Die Partei setze damit den Grund für den Abbruch des Verfahrens und trage die Verantwortung dafür, dass der von den Behörden und Beteiligten betriebene Aufwand nutzlos werde. Der Gesetzgeber erkläre die für die Gegenstandslosigkeit sorgende Partei ausgehend vom Verursacherprinzip, das für die Kostenverlegung wegleitend sei, als unterliegend und damit kostenpflichtig. Der mutmassliche Verfahrensausgang spiele in diesen Fällen keine Rolle. Das Gegenstandsloswerden werde einer Partei dann zugeschrieben, wenn es auf deren Zutun zurückzuführen sei. Es müsse sich somit aus einem Verhalten ergeben, dass eine - wenn auch nicht die alleinige - Ursache für die Gegenstandslosigkeit gewesen sei. Wer den Abstand erkläre, bewirke die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und habe die Kosten zu tragen. Als Unterziehen im Sinne einer Abstandserklärung sei namentlich das Zurücknehmen eines Gesuchs zu qualifizieren, wenn die Frage der Zulässigkeit vor der Rechtsmittelinstanz hängig sei. Die Parteien könnten aber auch auf andere Weise als durch förmliche Abstandserklärung für das Gegenstandsloswerden des Verfahrens sorgen, nämlich durch alle übrigen Verhaltensweisen, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkten und einer Partei zuzurechnen seien. Verzichte zum Beispiel die gesuchstellende Person auf die Ausführung eines umstrittenen Vorhabens, so werde sie für das gegenstandslos gewordene Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig, selbst wenn sie nicht förmlich den Rückzug des Gesuchs erklärt habe (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 110 VRPG; BVR 1982, 478, ff.).
c) Der Beschwerdegegner begründete seinen Verzicht auf das Bauvorhaben damit, die Beschwerdeführerin habe sich X gegenüber geäussert, in dieser Angelegenheit bis vor Bundesgericht zu gehen, weshalb X "mit der Auflösung des Mietvertrages an uns getreten" sei. Daraus sei die "Kündigung und somit der Verlust von zwei Arbeitsplätzen" resultiert. Ohne gültigen Mietvertrag sei aber das Baugesuch nicht mehr möglich.
Dem Vertrag zwischen X und dem Beschwerdegegner vom 10. Februar 1997 betreffend das Aufstellen eines Imbiss-Standes ist Folgendes zu entnehmen: X ermächtigte darin den Beschwerdegegner als Mieter, auf dem fraglichen Standort einen Imbiss-Stand aufzustellen und zu betreiben. X stellte dem Mieter den für den Imbiss-Stand notwendigen Platz zur Verfügung. Als Mietbeginn wurde der 1. Mai 1997 festgelegt. Die Mietdauer wurde wie folgt umschrieben: "Probebetrieb bis 31.08.1997, ab 01.09.1997 unbestimmt, jedoch bis mindestens 31.08.2000". Als Kündigungsfrist vereinbarten die Parteien: "3 Monate zum voraus auf Ende des Kalendermonats, jedoch frühestens auf den 31.08.2000. Der Mieter hat das Recht, den Vertrag während der Probedauer mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat auf Ende des Kalendermonates aufzulösen." Daraus ergibt sich, dass wohl der Beschwerdegegner als Mieter das Recht gehabt hätte, den Vertrag während der Probedauer vorzeitig aufzulösen. Hingegen war nach dem massgebenden Vertragswortlaut X nicht berechtigt, das Vertragsverhältnis vor dem 31. August 2000 aufzulösen. Die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist geht hier der gesetzlichen vor (vgl. Art. 266b OR; SVIT-Kommentar zum Schweizerischen Mietrecht, Zürich 1991, N 2 zu Art. 266a und N 13 ff. zu Art. 266b bis 266f OR). Es ist auch kein wichtiger Grund ersichtlich, welcher die weitere Einhaltung des Vertrages für X unzumutbar gemacht hätte, so dass sie zu einer ausserordentlichen Kündigung berechtigt gewesen wäre (vgl. Art. 266g OR; SVIT-Kommentar, N 1 ff. zu Art. 266g OR). In diesem Zusammenhang fällt insbesondere auch in Betracht, dass der Beschwerdegegner den Verzicht auf sein Bauvorhaben erklärt hat, bevor der Verwaltungsgerichtspräsident die Gelegenheit hatte, über die von der Beschwerdeführerin beantragte aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu befinden. Es wäre damit - gerade angesichts der Tatsache, dass es sich lediglich um eine Fahrnisbaute handelte - nicht ausgeschlossen gewesen, dass die aufschiebende Wirkung verweigert worden wäre, mit der Folge, dass der Imbiss-Stand einstweilen hätte aufgestellt und in Betrieb genommen werden können. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass X als im hängigen Verfahren unbeteiligte Drittperson für die Gegenstandslosigkeit gesorgt habe. Vielmehr hat der Beschwerdegegner durch seinen Verzicht auf das Bauvorhaben die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens herbeigeführt. Auf den mutmasslichen Prozessausgang im Falle einer materiellen Entscheidung kommt es demnach bei der Kostenverlegung nicht an.
d) Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdegegner nicht nur die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu übernehmen, sondern auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat und des Baubewilligungsverfahrens zu tragen. Ferner hat er den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Regierungsrat eine Parteientschädigung zu leisten (vgl. BVR 1982, 480). Bezüglich des Einspracheverfahrens fehlt es an einer Rechtsgrundlage für eine Anwaltskostenentschädigung. Lässt sich eine Partei im Einspracheverfahren anwaltlich vertreten, so hat sie die daraus entstehenden Kosten demnach selbst zu tragen.