Entscheidpublikation VVGE 1997/98 Nr. 33, S. 93:
Art. 31 Abs. 1 GOG; Art. 15 VGV; i.V.m. Art. 79 ZPO.
Krankheit des Rechtsvertreters als Grund für die Wiederherstellung einer Frist. Die unverschuldete Verhinderung des Anwalts endet und die zehntägige Wiederherstellungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Anwalt in die Lage kommt, entweder die versäumte Prozesshandlung selbst nachzuholen oder damit einen geeigneten Substituten zu beauftragen oder aber den Klienten auf die Notwendigkeit der Fristeinhaltung aufmerksam zu machen.
Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten vom 11. September 1997
Aus den Erwägungen:
2.a) Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LB XXIV, 76) kann Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist nur dann bewilligt werden, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Nachweis desselben die Wiederherstellung verlangt. Gemäss Art. 15 der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 9. März 1973 (VGV, LB XIII, 268) gilt die Zivilprozessordnung für das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss, soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen. Art. 79 Zivilprozessordnung vom 9. März 1973 (ZPO, LB XIII, 88) hält fest, dass gegen einen Rechtsnachteil, der durch die Versäumnis einer gesetzlichen oder richterlichen Frist entstanden ist, die säumige Partei sich wieder in den vorigen Stand einsetzen lassen kann, wenn weder sie noch ihr Vertreter von der Zeitbestimmung Kenntnis erhielten oder die Kenntnisgabe so spät erfolgte, dass die Einhaltung unmöglich war (Bst. a); ferner, wenn sie oder ihren Vertreter an der Versäumnis kein Verschulden trifft (Bst. b).
b) Die Wiedereinsetzung einer Partei in den vorigen Stand ist als Ausnahmeerscheinung und im Interesse der Rechtssicherheit und geordneter Verhältnisse im Prozess an strenge Voraussetzungen zu knüpfen. Das heisst, dass den Parteien im Prozess auch hinsichtlich der Einhaltung von Terminen eine besondere Sorgfaltspflicht obliegt. Die Verhinderung ist nur dann unverschuldet, wenn das Hindernis durch zumutbare Vorsicht der säumig gewordenen Partei nicht zu vermeiden gewesen wäre. Dies erlaubt es, selbst in Fällen leichter Fahrlässigkeit des Säumigen die Wiedereinsetzung auszuschliessen. Dieser Strenge gegenüber dem Restitutionskläger liegt das Rechtssicherheitsinteresse der Gegenpartei zugrunde, die sich darauf verlassen können muss, nach unbenütztem Fristablauf nicht mehr mit Prozesshandlungen behelligt zu werden (vgl. OGKE vom 19. März 1997 i.S. P.Sch., OGPE vom 30. Juni 1995 i.S. Sch.; OGKE vom 2. März 1977 i.S. M.;AbR 1990/91, Nr. 1; Max. XI Nr. 30, X Nr. 110). Immerhin sind die Anforderungen an die Schuldlosigkeit nicht zu überspannen und an der konkreten Situation zu messen (vgl. OGKE vom 19. März 1997 i.S. P.Sch., mit Hinweis).
Krankheit kann nach der Rechtsprechung ein unverschuldetes Hindernis sein, sofern sie derart ist, dass sie den Rechtsuchenden oder seinen Vertreter davon abhält, innert der Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen. Demzufolge dauert das Hindernis nur solange an, als der Betroffene wegen seiner körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung weder selbst die Rechtshandlung vornehmen noch einen Dritten beauftragen kann, wobei im zweiten Fall erforderlich ist, dass der Betroffene trotz seiner Beeinträchtigung die Notwendigkeit einer Vertretung überhaupt wahrnehmen kann. Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, hört das Hindernis auf, unverschuldet zu sein. Für die Frage des unverschuldeten Hindernisses macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Verhinderung den Anwalt oder seinen Klienten trifft, hat sich doch der Anwalt so zu organisieren, dass die Fristen im Falle seiner Verhinderung trotzdem gewahrt bleiben. Das geschieht durch umgehende Bestellung eines Substituten oder bei Fehlen der Substitutionsvollmacht dadurch, dass der Klient sogleich veranlasst wird, selbst zu handeln oder einen anderen Anwalt aufzusuchen. Daher endet die unverschuldete Verhinderung des Anwalts und beginnt die zehntägige Wiederherstellungsfrist zu laufen, sobald der Anwalt in die Lage kommt, entweder die versäumte Prozesshandlung selbst nachzuholen oder damit einen geeigneten Substituten zu beauftragen oder aber den Klienten auf die Notwendigkeit der Fristeinhaltung aufmerksam zu machen (vgl. BGE 119 II 86 ff., mit Hinweisen).
3.a) Nachdem dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und Gesuchstellers das Schreiben des Verwaltungsgerichtspräsidenten vom 7. Juli 1997 betreffend Fristeinhaltung für den Kostenvorschuss zugegangen war, telefonierte dieser noch am 8. Juli 1997 dem Verwaltungsgerichtspräsidenten, um ihm mitzuteilen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, den Kostenvorschuss fristgemäss zu leisten. Weiter gab er die Erklärung ab, diesen sofort zu leisten und gleichzeitig ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist einzureichen. Am 24. Juli 1997 stellte er dann das Wiederherstellungsgesuch und führte darin aus, er sei am 28./29. Juni 1997 derart erkrankt, dass er sämtliche Termine habe absagen müssen. Sein damaliger und gegenwärtiger Zustand habe es ihm nicht erlaubt, die Bürotätigkeit wieder voll aufzunehmen. Er sei zur kritischen Zeit ausserdem nicht in der Lage gewesen, die Wichtigkeit des Schreibens vom 10. Juni 1997, mit welchem der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- anbegehrt worden sei, zu realisieren.
Dr.med. T. führt in seinem Arztzeugnis vom 5. August 1997 aus, es sei bei Rechtsanwalt O. seit Oktober 1994 ein metastasierendes Carcinom bekannt. Seit einem halben Jahr hätten zahlreiche Metastasen im Skelettbereich eine allgemeine Müdigkeit und deutlich reduzierte Arbeitsfähigkeit bewirkt. Durch die Einnahme von Schmerzmitteln und Antirheumatika in zunehmender Dosis sei auch die Wahrnehmung reduziert worden. Am 28. Juni 1997, kurz nach Rückkehr von einem Kuraufenthalt, sei es zu einer schweren gesundheitlichen Krise mit totaler Arbeitsunfähigkeit gekommen. Gegenüber der Versicherung werde eine Arbeitsunfähigkeit von 50% vom 1. Mai bis 1. Juni 1997, von 75% vom 1. Juni bis 11. Juni 1997 sowie von 100% vom 12. Juni bis auf weiteres ausgewiesen. Er habe dem Patienten empfohlen, sich von einem befreundeten Rechtsanwalt vertreten zu lassen und die anwaltliche Tätigkeit bis auf weiteres einzustellen.
b) Vorab ist festzuhalten, dass das vom Gesuchsteller geltend gemachte unverschuldete Hindernis bis und mit 14. Juli 1997 hätte andauern müssen, damit das Wiederherstellungsgesuch vom 24. Juli 1997 als rechtzeitig bezeichnet werden könnte. Ein Wiederherstellungsgesuch ist nämlich binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses einzureichen (vgl. Art. 31 Abs. 1 GOG).
Zufolge des Ablaufes der Geschehnisse kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers als unverschuldetes Hindernis geltend gemachte Krankheit durchgehend bis 14. Juli 1997 in einem solchen Ausmass bestanden hat, dass es ihm bis dahin unmöglich gewesen wäre, zumindest einen geeigneten Substituten mit der Sache zu beauftragen. Ob es dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers trotz der gemäss Arztzeugnis vom 5. August 1997 seit 12. Juni 1997 ausgewiesenen 100%-igen Arbeitsunfähigkeit möglich gewesen wäre, selbst ein kurzes Gesuch um Wiederherstellung der Frist zu stellen, wofür namentlich spricht, dass er unbestrittenermassen am 2. Juli 1997 an einer Verhandlung vor dem Kantonsgerichtspräsidium Obwalden teilgenommen hat (vgl. dazu BGE 119 II 88, wo trotz gänzlicher Arbeitsunfähigkeit das Fortbestehen eines unverschuldeten Hindernisses verneint wurde), kann vorliegend offenbleiben. Mit seiner Reaktion auf das Schreiben des Verwaltungsgerichtspräsidenten vom 7. Juli 1997, d.h. mit seinem Telefonanruf vom 8. Juli 1997, zeigte er immerhin klar, dass ihm die Wichtigkeit einer fristgerechten Bezahlung des Kostenvorschusses jedenfalls zu jenem Zeitpunkt bewusst war. Entsprechend stellte er auch ein sofortiges Wiederherstellungsgesuch in Aussicht. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass er selber nicht imstande gewesen sei, ein entsprechendes Gesuch zu redigieren, so muss aber doch ohne weiteres angenommen werden, dass er trotz seiner Arbeitsunfähigkeit zumindest einen Substituten mit der Einreichung eines Wiederherstellungsgesuches hätte beauftragen oder seinen Klienten hätte veranlassen können, hiefür einen anderen Anwalt aufzusuchen. Aus dem Arztzeugnis vom 5. August 1997 geht auch hervor, dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers seine anwaltliche Tätigkeit nicht ganz eingestellt hat, obwohl er seit 12. Juni 1997 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben ist. Der Arzt führte nämlich aus, er habe dem Patienten empfohlen, sich von einem befreundeten Rechtsanwalt vertreten zu lassen und die anwaltliche Tätigkeit bis auf weiteres einzustellen. Die zehntägige Frist zur Einreichung eines Wiederherstellungsgesuches (vgl. Art. 31 Abs. 1 GOG) hat demnach spätestens am 8. Juli 1997 zu laufen begonnen. Das Gesuch vom 24. Juli 1997 ist deshalb zu spät erfolgt. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offenbleiben, ob und allenfalls wie lange vor dem 8. Juli 1997 ein unverschuldetes Hindernis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestanden hat. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist abzuweisen.