VVGE 1997/98 Nr. 30
VVGE 1997/98 Nr. 30Ow Verwaltungsbehoerde07.09.1998
VVGE 1997/98 Nr. 30, S. 77: Art. 61, 62 und 64 BGBB. Erwerb zweier landwirtschaftlicher Grundstücke durch eine Familien-AG. Entscheid der Bodenrechtskommission vom 7. September 1998 Aus den Erwägungen: 1. Die Bestimmungen über die landwirt
Entscheidpublikation VVGE 1997/98 Nr. 30, S. 77:
Art. 61, 62 und 64 BGBB.
Erwerb zweier landwirtschaftlicher Grundstücke durch eine Familien-AG.
Entscheid der Bodenrechtskommission vom 7. September 1998
Aus den Erwägungen:
Die Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe gelten auch für eine Mehrheitsbeteiligung an einer juristischen Person, deren Aktiven zur Hauptsache aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe bestehen (Art. 4 Abs. 2 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991; BGBB, SR 211.412.11).
Nach Art. 7 BGBB gilt als landwirtschaftliches Gewerbe eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und die mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beansprucht. Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind. Die Parzellen A und B liegen ausserhalb der Bauzone. Auf der Parzelle B steht der Käsereibetrieb samt Wohnhaus und Stall. Die Wieslandfläche misst weniger als 2'500 m 2. Die Parzelle B könnte somit aus dem BGBB entlassen werden. Die Parzelle A misst 371 Aren landwirtschaftliche Nutzfläche und ist verpachtet. Die Parzellen A und B bilden kein landwirtschaftliches Gewerbe.
Als Erwerb gilt die Eigentumsübertragung sowie jedes andere Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommt (Art. 61 Abs. 3 BGBB). Soweit juristische Personen oder vermögensfähige Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit direkt als Erwerber landwirtschaftlicher Liegenschaften auftreten, unterstehen sie ohne weiteres dem Bewilligungsverfahren. Der Erwerb der Parzellen A und B durch die Käserei AG ist bewilligungspflichtig.
Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb durch einen Nachkommen, den Ehegatten, die Eltern, ein Geschwister oder Geschwisterkinder des Veräusserers (Art. 62 Bst. b BGBB). Obwohl eine Veräusserung an eine juristische Person vorliegt, handelt es sich bezüglich Resultat um eine bewilligungsfreie, familieninterne Handänderung.
Bei fehlender Selbstbewirtschaftung ist die Bewilligung zu erteilen, wenn der Erwerber einen wichtigen Grund nachweist (Art. 64 Abs. 1 BGBB). Die Bodenrechtskommission erachtet den wichtigen Grund als nachgewiesen. Andere Verweigerungsgrunde liegen nicht vor.