Entscheidpublikation VVGE 1997/98 Nr. 3, S. 8:
Art. 95 Abs. 1 KV.
Die Wasserversorgung Sachseln-Dorf und Umkreis gilt als eine autonome Bezirksgemeinde.
Entscheid des Regierungsrates vom 4. März 1996 (Nr. 870)
Sachverhalt:
Am 19. August 1994 traf die Verwaltungskommission der Wasserversorgung Sachseln-Dorf und Umkreis verschiedene Beschlüsse, insbesondere wurde der Eigentümer der Parzelle 394 verpflichtet, noch nicht verjährte Wasserbereitstellungsgebühren innert 30 Tagen zu bezahlen. Dagegen erhob X am 3. Oktober 1994 beim Regierungsrat Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass der Beschluss nichtig sei. In der Begründung wurde ausgeführt, die Wasserversorgung Sachseln-Dorf und Umkreis sei mangels gesetzlicher Grundlage keine öffentlichrechtliche Körperschaft und rechtlich inexistent. Der in den Statuten angegebene Art. 63 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 27. April 1902 meine nur Verwaltungseinheiten mit besonders umgrenzten Gebieten einer Gemeinde, was bei der Wasserversorgung nicht gegeben sei. Mitglieder seien nämlich die Eigentümer der an die Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücke.
Die Verwaltungskommission der Wasserversorgung Sachseln-Dorf und Umkreis brachte in ihrer Stellungnahme vor, die Wasserversorgung stelle eine Gebietskörperschaft mit dem besonders umgrenzten Gebiet der Einwohnergemeinde Sachseln dar. Die Wasserversorgung sei am 8. November 1938 gegründet worden. Die Statuten seien durch den Regierungsrat genehmigt worden.
Da Zweifel über die Zuständigkeit des Regierungsrates zur Behandlung der Beschwerde bestanden, führte das Justizdepartement mit dem Verwaltungsgerichtspräsidenten einen Meinungsaustausch. Der Verwaltungsgerichtspräsident äusserte sich am 22. Juni 1995 zur Frage der Zuständigkeit.
Aus den Erwägungen:
a. Art. 1 der Statuten der öffentlich-rechtlichen "Wasserversorgung Sachseln-Dorf und Umkreis" vom 4. Juni 1963 lautet wie folgt:
"Gemäss Art. 63 Abs. 2 der Kantonsverfassung besteht die "Wasserversorgung Sachseln-Dorf und Umkreis" als eine an die Einwohnergemeinde Sachseln angegliederte öffentlich-rechtliche Körperschaft.
Mitglieder sind die Eigentümer der an die Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücke."
Der Beschwerdeführer bestreitet die öffentlich-rechtliche Natur der Wasserversorgung Sachseln-Dorf und Umkreis mangels gesetzlicher Grundlage. Art. 63 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 27. April 1902 (KV; LB IV, 21) meine nur Verwaltungseinheiten mit besonders umgrenzten Gebieten. Das Erfordernis des besonders umgrenzten Gebietes fehle bei der Wasserversorgung Sachseln-Dorf und Umkreis, da nur die Eigentümer der an die Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücke Mitglieder seien (Art. 1 Abs. 2 der Statuten). Art. 63 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 27. April 1902 hat folgenden Wortlaut:
"Wo in einer Gemeinde spezielle Verhältnisse obwalten, können einzelne Bezirke (Teilsamen oder sonst besonders umgrenzte Teile einer Gemeinde) sich zu besonderen Ortszwecken mit eigenen Verwaltungsbehörden organisieren. Sie können in dem Falle besondere statutarische Vorschriften erlassen."
Für die Beurteilung dieses Einwandes erweist sich ein Blick auf die Entstehungsgeschichte von Art. 1 Abs. 1 der geltenden Statuten der Wasserversorgung als aufschlussreich.
b. Die Trinkwasserversorgung der Gemeinde Sachseln wurde ursprünglich von der privatrechtlichen "Dorf-Trinkwasserversorgungs-Genossenschaft Sachseln" wahrgenommen. Wiederholte Vorstösse der kantonalen Baukommission haben in der Folge den Einwohnergemeinderat Sachseln veranlasst, die Überleitung des Wasserversorgungswesens an die Einwohnergemeinde an die Hand zu nehmen. Je länger je mehr setzte sich nämlich die Auffassung durch, dass das Wasserversorgungswesen eine öffentliche Aufgabe darstellt (siehe dazu den Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Sachseln vom 20. November 1938). Die Überführung sollte dadurch erfolgen, dass zwar an der Genossenschaftsform festgehalten wird, dass sie aber zukünftig in öffentlich-rechtlicher Form konstituiert sein sollte. Am 8. November 1938 nahm deshalb die Genossenschaft ein neues Statut an, welches von der Einwohnergemeindeversammlung am 20. November 1938 wie folgt genehmigt worden ist:
"Das von der Wasserversorgungs-Genossenschaft am 8. November 1938 angenommene Statut für die öffentlich-rechtliche Genossenschaft Wasserversorgung Sachseln-Dorf und Umkreis wird im Sinne der Erwägungen genehmigt."
Die öffentlich-rechtliche Genossenschaft ersuchte sodann den Regierungsrat um Genehmigung des Statuts vor der konstituierenden Versammlung, damit nachher keine Zweifel über die rechtlich korrekte Konstituierung der Genossenschaft und die Rechtsgültigkeit ihrer Beschlüsse entstehen könnten (siehe Regierungsratsbeschlüsse vom 31. Januar 1939/8. Februar 1939).
c. Am 31. Januar 1939 genehmigte daher der Regierungsrat auf dem Zirkulationsweg das Statut der Wasserversorgung vom 8. November 1938 mit dem Hinweis, dass die Berufung auf Art. 57 KV (Allgemeines zum Gemeindewesen) gestrichen werde (im Begleitbrief der Standeskanzlei als redaktionelle Änderung bezeichnet) und mit dem Vorbehalt, dass der in Art. 63 Abs. 2 der Kantonsverfassung verlangte "besonders umgrenzte Teil der Gemeinde" noch festgestellt und in das Statut aufgenommen werde.
Am 24. Mai 1961 nahm die Generalversammlung ein neues Statut an, welchem der Einwohnergemeinderat Sachseln am 16. Juni 1961 die Zustimmung erklärt hat. Mit Beschluss vom 9. Oktober 1961 entschied der Regierungsrat:
"1. Dem Gesuch der Genossenschaft Wasserversorgung Sachseln-Dorf und Umkreis um Genehmigung des Statutes wird nicht entsprochen.
- Die Genossenschaft Sachseln-Dorf und Umkreis wird eingeladen, ihr Statut im Sinne der Ausführungen neu zu prüfen und abzuändern."
Der Regierungsrat nahm Bezug auf den seinerzeitigen Genehmigungsbeschluss und bemängelte, dass das neue Statut wiederum Art. 57 KV im Ingress anführe; zudem sei auch im neuen Statut der besonders umgrenzte Teil der Gemeinde nicht umschrieben. Art. 2 des Statuts spreche lediglich vom Dorfbezirk Sachseln und Umgebung. Der Regierungsrat zeigte sodann auf, dass im Statut drei verschiedene Arten von öffentlichrechtlichen Gesellschaftsformen miteinander vermischt worden seien.
Einerseits würde sich das Statut auf Art. 63 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 27. April 1902 berufen, wonach eigene Ortsgemeinden gebildet werden könnten (analog zur Dorfschaftsgemeinde Sarnen). Anderseits wolle man aber auch eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft nach dem alten kantonalen Recht (Art. 59 ZGB) bilden. In Art. 39 des Statuts werde auf dieses kantonale Recht hingewiesen (Art. 125 EG zum ZGB). Weiter werde im Statut (Art. 4) auch von einem von der übrigen Verwaltung der Einwohnergemeinde Sachseln getrennten selbständigen, wirtschaftlichen Unternehmen im Sinne von Art. 61bis Abs. 3 KV gesprochen. Solche selbständigen wirtschaftlichen Gemeindeunternehmen seien zum Beispiel das Gemeinde-Elektrizitätswerk Kerns und auf kantonaler Basis das Elektrizitätswerk Obwalden oder die Kantonalbank (kommunale und kantonale Anstalten). Der Regierungsrat verweigerte aus diesem Grund die Genehmigung und hielt fest, die Wasserversorgung müsse sich entscheiden, unter welcher Rechtsform sie sich konstituieren wolle.
Aus einem Beschluss des Regierungsrates vom 27. August 1962 geht sodann hervor, dass er die Wasserversorgung Sachseln-Dorf und Umkreis als Ortseinwohnergemeinde im Sinne von Art. 63 Abs. 2 der alten Kantonsverfassung betrachtete, für die auch die Art. 17 und 68 der Kantonsverfassung Geltung hätten. Mit Beschluss vom 7. August 1962 hatte der Kantonsrat diese beiden Bestimmungen erläutert (authentische Interpretation; LB X, 436). Es ging damals um die Frage, welche Bestimmungen der Kantonsverfassung auf die Dorfschaftsgemeinde Sarnen anwendbar sind. Der Regierungsrat erachtete es daher als richtig, diese Interpretation auch der Wasserversorgungsgenossenschaft Sachseln-Dorf und Umkreis zuzustellen. Dies geht klar aus dem Schreiben des Regierungsrates vom 28. August 1962 an die Wasserversorgung hervor, wo ausgeführt wurde: "In Vollzug der Kantonsratsbeschlüsse vom 7. August 1962 erhalten Sie in der Beilage die vom Kantonsrat erlassene Interpretation von Art. 17 und 68 der Kantonsverfassung, da die Wasserversorgung Sachseln-Dorf und Umkreis gestützt auf Art. 63 Abs. 2 der Kantonsverfassung als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne einer Ortseinwohnergemeinde gebildet worden ist, mit dem Ersuchen, das Statut der Wasserversorgung diesen Bestimmungen anzupassen und dem Regierungsrat das abgeänderte Statut zur Genehmigung einzureichen."
In der Folge nahm die Generalversammlung der Genossenschaft am 4. Juni 1963 ein überarbeitetes Statut an, welchem am 21. Juni 1963 der Einwohnergemeinderat Sachseln seine Zustimmung erklärt hat. Im Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates vom 12. August 1963 heisst es dazu:
"Im neuen Statut sind die Vorbehalte, unter denen der Regierungsrat mit Beschluss vom 6. Februar 1939 dem ersten Statut von 1938 die Genehmigung erteilte, berücksichtigt. Ebenso ist das Statut der kantonsrätlichen Interpretation der Art. 17 und 68 der Kantonsverfassung, vom 7. August 1962, angepasst. Ferner ist in das Statut das Wasserbezugsreglement eingebaut worden."
Die beanstandeten Punkte wurden somit bereinigt. Insbesondere wurde Art. 39, in welchem auf Art. 125 EG zum ZGB verwiesen worden war, in dem Sinne geändert, dass nur mehr das verfassungsmässige Beschwerderecht an den Regierungsrat aufgeführt ist. Auch Art. 4 des Statuts enthält nun keinen Hinweis mehr auf die Rechtsform eines selbständigen wirtschaftlichen Unternehmens (Anstalt). Der Haupteinwand war jedoch das Fehlen des besonders umgrenzten Teils der Gemeinde gewesen. Der Regierungsrat hatte Art. 2 des Statuts, wo es hiess "Dorfbezirk Sachseln und dessen Umgebung", als ungenügend angesehen. Im neuen Statut vom 4. Juni 1963 lautet Art. 2 wie folgt:
"Der Zweck der Genossenschaft besteht in der Versorgung der Grundstücke im Dorfbezirk Sachseln sowie im Gibel, Steinen, Totenbiel, Edisried, Ewil, Wissibach, Seehof und Brüggi mit Wasser zu Trink-, Haushaltungs-, Gewerbe- und Löschzwecken."
Damit war der besonders umgrenzte Teil der Gemeinde umschrieben. Der Regierungsrat konnte daher zu Recht feststellen, dass die ursprünglichen Vorbehalte nun berücksichtigt sind. Im Genehmigungsbeschluss vom 12. August 1963 ging der Regierungsrat dann noch auf verschiedene Einzelheiten ein und verfügte im Interesse einer möglichst grossen Klarheit noch zahlreiche Änderungen am Statut. Diese Änderungen wurden in den gedruckten Statuten "von 1963" alle berücksichtigt.
Bei der erwähnten Detailprüfung des neuen Statuts der Wasserversorgung stellte der Regierungsrat insbesondere fest, Art. 1 des vorgelegten Statuts sei derart allgemein gefasst, dass daraus nicht ohne weiteres ersichtlich sei, ob es sich um eine öffentlichrechtliche Körperschaft oder um eine Genossenschaft handle, weil die subsidiäre Anwendung des Genossenschaftsrechts im OR gemäss Landsgemeindebeschluss vom 29. April 1900 (LB III, 132) vorbehalten sei. Da aber seinerzeit die Absicht bestanden habe, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft zu gründen, habe der Regierungsrat das Statut unter diesem Gesichtspunkt geprüft und sei bereit, diesem unter Vorbehalt bestimmter Abänderungen die Genehmigung zu erteilen. Diese (vorbehaltenen) Abänderungen bestanden darin, dass der Regierungsrat die Wasserversorgung anwies, Art. 1 des Statuts wie folgt zu fassen: "Gemäss Art. 63 Abs. 2 der Kantonsverfassung besteht die Wasserversorgung Sachseln-Dorf und Umgebung als eine an die Einwohnergemeinde Sachseln angegliederte öffentlich-rechtliche Körperschaft." Die genannte subsidiäre Anwendbarkeit des Genossenschaftsrechts (Art. 828 ff. OR) liess er streichen. Ferner verlangte er, dass das Wort "Genossenschaft" der Klarheit halber in allen betreffenden Artikeln weggelassen werde. Interessant ist noch die in Art. 5 des Statuts durch den Regierungsrat vorgenommene Ergänzung "... Zustellung der Traktandenliste an die Mitglieder im umschriebenen Ortsgemeindegebiet oder durch Publikation im amtlichen Teil des kantonalen Amtsblattes ...". Diese Ergänzung machte deshalb Sinn, weil das Gemeindegebiet nun in Art. 2 genau umschrieben war.
d. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass sowohl von Seiten der Wasserversorgung Sachseln-Dorf und Umkreis wie des Regierungsrates immer die Absicht bestand, die Wasserversorgung als eigenen Bezirk gemäss Art. 63 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 27. April 1902, welcher Art. 95 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 (LB XIII, 1) entspricht, zu gründen. Der Regierungsrat bestand denn auch darauf, der "besonders umgrenzte Teil der Gemeinde" sei noch festzulegen. Diese Festlegung ist - wie vorne dargelegt - anlässlich der Statut-Änderung von 1963 erfolgt. Aus diesem Grund liess der Regierungsrat seinen ursprünglichen Vorbehalt fallen und anerkannte die Wasserversorgung Sachseln-Dorf und Umkreis fortan als öffentlich-rechtliche Körperschaft (Genehmigungsbeschluss vom 23. Mai 1972, Grundwasserkonzession vom 30. März 1976).
Damit steht die Rechtsnatur der Wasserversorgung Sachseln-Dorf und Umkreis fest. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die eine öffentliche Aufgabe erfüllt, auch wenn die Statuten aus heutiger Sicht und gestützt auf die heutige Rechtslage in einigen Punkten als mangelhaft erscheinen. Nach Art. 1 Abs. 2 der Statuten sind zum Beispiel die Eigentümer der an die Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücke Mitglieder. Art. 12 der Statuten regelt, welche Gebäude neu an die Wasserversorgung angeschlossen werden. Es sind dies einerseits im Versorgungsbereich schon bestehende, aber bisher nicht angeschlossene und neu entstehende Einzelgebäude auf Verlangen, und anderseits bisher nicht angeschlossene Gebäudekomplexe oder Gebiete, wenn zwei Drittel der Grundstückeigentümer des anzuschliessenden Gebietes es verlangen. Der Anschluss ist nur möglich, wenn genügend Wasser und die technischen Anschlussmöglichkeiten gegeben sind. Daraus geht hervor, dass die Mitgliedschaft in der Wasserversorgung Sachseln-Dorf und Umgebung nicht von der Zugehörigkeit zum in Art. 2 bestimmten Gebiet abhängt, sondern vom Anschluss an die Wasserversorgung. Der Anschluss an die Wasserversorgung wiederum hängt von den genannten Voraussetzungen ab. Diese Vorschrift ist gestützt auf die Erschliessungspflicht der Öffentlichkeit heute überholt (Erläuterungen BauG, Art. 28, Art. 51 ff.), die bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften gehen in diesem Punkt vor.
Der Einwand des Beschwerdeführers, es fehle der Körperschaft an der Autonomie, weil sie gemäss Art. 1 der Statuten an die Einwohnergemeinde Sachseln angegliedert sei, ist unbehelflich. Diese Formulierung besagt lediglich, dass es sich um eine sogenannte Ortsgemeinde der Einwohnergemeinde Sachseln handelt. Es war damals offenbar auch nötig, dass die betreffende Einwohnergemeinde gegenüber der Kantonalbank eine "Schuld- und Haftbarkeitserklärung" abgeben musste (Art. 40 der Statuten, siehe auch Beschluss der Gemeindeversammlung Sachseln vom 20. November 1938, Erw. Bst. c). Allein daraus ableiten zu wollen, es liege keine autonome öffentlich-rechtliche Körperschaft vor, ginge an der Wirklichkeit vorbei. Es ist gestützt auf die Entstehungsgeschichte, aber auch gestützt auf die Bestimmungen des Statuts so, dass die Wasserversorgung Sachseln-Dorf und Umkreis eine besondere Gemeinde, analog zu den Bezirksgemeinden in Sarnen, darstellt.
(Eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Verwaltungsgericht im Urteil vom 15. Dezember 1997/5. Februar 1998 in einem untergeordneten Punkt gut, im übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (s. Entscheid Nr. 32, Seite 85). Die Frage der Rechtsnatur der Wasserversorgung war im Urteilszeitpunkt nicht mehr umstritten.)