Entscheidpublikation VVGE 1997/98 Nr. 28, S. 74:
Art. 7, 61, 63, 64, 66, 70 und 71 BGBB.
a. Ein Erwerbspreis von Fr. 3.--/m 2 ist im vorliegenden Fall nicht übersetzt (Erw. 2).
b. Die Möglichkeit der Selbstbewirtschaftung ist nicht eng aufzufassen (Erw. 3 und 4).
Entscheid der Bodenrechtskommission vom 12. Mai 1998
Aus den Erwägungen:
Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und die mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beansprucht (Art. 7 Abs. 1 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991; BGBB, SR 211.412.11). Gemäss Art. 7 Abs. 3 BGBB sind bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind. Das Wohngebäude wird heute vorwiegend zu Ferienzwecken benützt. Das Land wird durch die Eigentümer mit Sömmerungsrindern selber bewirtschaftet. Von der Gesamtfläche mit 51,469 m 2 sind 4'084 m 2 Wald, 46'609 m2 landwirtschaftliche Nutzfläche und 776 m 2 unproduktiv. Die Bedingungen für ein landwirtschaftliches Gewerbe sind nicht erfüllt. Es gelten die Bestimmungen für landwirtschaftliche Grundstücke.
Nach Art. 61 Abs. 1 BGBB braucht der Erwerber eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks eine Bewilligung. Die Bewilligung wird gemäss Art. 61 Abs. 2 BGBB erteilt, wenn keine Verweigerungsgründe vorliegen. Namentlich darf für Landwirtschaftsland kein übersetzter Preis bezahlt werden. Der Erwerbspreis gilt als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als fünf Prozent übersteigt (Art. 66 BGBB).
Bei den landwirtschaftlichen Grundstückkäufen der letzten fünf Jahre beträgt das durchschnittliche Verhältnis in Obwalden zwischen Kaufpreis und Bodenwert 1,6. Aufgrund des von der Schätzungskommission festgelegten Bodenwertes von Fr. 3.-- /m 2 berechnet sich der zulässige Höchstpreis für die Grundstücke auf rund Fr. 239'000.--. Unter Anrechnung der Gebäude von Fr. 70'000.-- kann ein Gesamtpreis von Fr. 310'000.-- bewilligt werden.
Die Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks wird verweigert, wenn der Erwerber nicht Selbstbewirtschafter ist (Art. 63 Abs. 1 Bst. a BGBB). Hier stellt sich die Frage, ob Selbstbewirtschafter nur jener sein kann, der - eng dem Wortlaut von Art. 9 BGBB folgend - bereits über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügt, oder ob ein Erwerber auch in bezug auf ein einzelnes landwirtschaftliches Grundstück Selbstbewirtschafter sein kann. Insbesondere der Hobby-Landwirt, aber auch der Landwirt, der im Begriff ist, sich ein landwirtschaftliches Gewerbe aufzubauen, die Grenze von Art. 7 BGBB aber noch nicht erreicht hat, würden bei der ersteren Lesart nicht als Selbstbewirtschafter gelten und wären höchstens im Rahmen von Art. 64 BGBB zum Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke zugelassen.
Mit Blick auf die im Rahmen der Gesetzgebung immer wieder zum Ausdruck gebrachte Absicht, kein ausschliessliches Standesrecht für Landwirte schaffen zu wollen, sowie mit Blick auf die - sowohl von der Expertenkommission Zimmerli als auch vom Bundesrat erkannte - Notwendigkeit der Bewirtschaftung von Grundstücken mit geringem Ertrag durch Freizeitlandwirte erweist sich eine enge Auslegung von Art. 9 BGBB, welche nur den Gewerbeeigentümer zum Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke zulässt, weder als erforderlich noch als sinnvoll. Vielmehr ist die Möglichkeit der Selbstbewirtschaftung an einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücken, und zwar unabhängig von deren Ertrag, zu bejahen, so dass - freilich unter bestimmten Voraussetzungen - auch der Nicht-Gewerbeeigentümer ein landwirtschaftliches Grundstück erwerben kann (Kommentar zum BGBB, Brugg 1995, S. 578 und 579).
Rechtsgeschäfte, die den Verboten der Realteilung und der Zerstückelung von Grundstücken oder den Bestimmungen über den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken zuwiderlaufen oder deren Umgehung bezwecken, sind nichtig (Art. 70 BGBB). Die Bewilligungsbehörde widerruft ihren Entscheid, wenn der Erwerber ihn durch falsche Angaben erschlichen hat. Sind seit der Eintragung des Rechtsgeschäfts im Grundbuch mehr als zehn Jahre vergangen, so kann der Entscheid nicht mehr widerrufen werden (Art. 71 BGBB).
Gestützt auf diese Erwägungen bewilligt die Bodenrechtskommission den Erwerb der Parzelle zum Preis von Fr. 240,000.-- für die Grundstücke und von Fr. 70'000.-- für das Berghäuschen und den Stall.