VVGE 1997/98 Nr. 26
VVGE 1997/98 Nr. 26Ow Verwaltungsbehoerde12.05.1998
VVGE 1997/98 Nr. 26, S. 72: Art. 58 und 60 BGBB. Die Abparzellierung eines neuen in der Wohnzone gelegenen Wohnhauses eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist möglich, wenn auf der Stammparzelle ein Ersatzbau mit genügendem Wohnraum zur Ver
Entscheidpublikation VVGE 1997/98 Nr. 26, S. 72:
Art. 58 und 60 BGBB.
Die Abparzellierung eines neuen in der Wohnzone gelegenen Wohnhauses eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist möglich, wenn auf der Stammparzelle ein Ersatzbau mit genügendem Wohnraum zur Verfügung steht.
Entscheid der Bodenrechtskommission vom 12. Mai 1998
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB, SR 211.412.11) gilt dieses Gesetz auch für Grundstücke und Grundstücksteile mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen, einschliesslich angemessenem Umschwung, die in einer Bauzone liegen und zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören.
Nach Art. 58 Abs. 1 BGBB dürfen von landwirtschaftlichen Gewerben nicht einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile abgetrennt werden (Realteilungsverbot). Die Bodenrechtskommission bewilligt Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück in einen Teil innerhalb und in einen Teil ausserhalb des Geltungsbereichs des BGBB aufgeteilt wird (Art. 60 Bst. a BGBB).
Der Gesuchsteller bewirtschaftet rund 10 ha. Er hat von seiner Stammparzelle (13'400 m 2) eine Parzelle von 640 m 2 abparzelliert. Darauf wurde ein neues Wohnhaus erstellt. Die neue Parzelle liegt in der Wohnzone.
Am 2. Februar 1998 hat die Bodenrechtskommission festgehalten: "Solange, als für das alte Wohnhaus auf der Stammparzelle kein Ersatz mit genügendem Wohnraum (für den Betriebsleiter und mindestens eine zweite Wohnung) besteht, kann das neue Wohnhaus, in welchem der Eigentümer und Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Gewerbes wohnt, nicht abgetrennt und aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen werden. Die nachgesuchte Bewilligung ist möglich, sobald die genannte Voraussetzung (Ersatzbau) erfüllt ist bzw. das neue Wohnhaus dauerhaft nicht mehr als Wohnung des Betriebsleiters benötigt wird."
Nachdem diese Voraussetzung erfüllt ist, kann die Abparzellierung bewilligt werden. Die Stammparzelle bleibt dem BGBB unterstellt.