VVGE 1997/98 Nr. 25
VVGE 1997/98 Nr. 25Ow Verwaltungsbehoerde16.06.1998
VVGE 1997/98 Nr. 25, S. 71: Art. 2 Abs. 2 Bst. d BGBB. Fälle, in welchen Grundstücke in einen landwirtschaftlichen und einen nichtlandwirtschaftlichen Teil aufgeteilt werden konnten. Entscheide der Bodenrechtskommission vom 16. Juni 1998 u
Entscheidpublikation VVGE 1997/98 Nr. 25, S. 71:
Art. 2 Abs. 2 Bst. d BGBB.
Fälle, in welchen Grundstücke in einen landwirtschaftlichen und einen nichtlandwirtschaftlichen Teil aufgeteilt werden konnten.
Entscheide der Bodenrechtskommission vom 16. Juni 1998 und 26. Oktober 1998
Fall 1:
Aus den Erwägungen:
Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR 211.412.11) gilt gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. d für Grundstücke mit gemischter Nutzung, die nicht in einen landwirtschaftlichen und einen nichtlandwirtschaftlichen Teil aufgeteilt sind. Damit eine Grundstücksteilung in Erwägung gezogen werden kann, muss die nichtlandwirtschaftliche Nutzung rechtmässig und klar abgrenzbar sein. Macht die Aufteilung des Grundstücks keinen Sinn oder ist sie eben gar nicht möglich, so ist in analoger Anwendung von Art. 7 Abs. 5 BGBB darauf abzustellen, welche Nutzung nun die überwiegende sei. Leitendes Kriterium muss dabei der objektive Wert eines Grundstücks aus landwirtschaftlicher Sicht sein. Im Vordergrund steht die Qualität des Bodens, dessen Nutzen für die Landwirtschaft, Topographie, Zugänglichkeit und Ausmass des landwirtschaftlich nutzbaren Teils. Nicht ins Gewicht fallen darf der geldmässige Wert des nichtlandwirtschaftlichen Teils, überwiegt dieser doch in der Regel im vornherein (Kommentar zum BGBB, Brugg 1995, S. 76/77).
Die fragliche Parzelle misst 8'126 m 2. Der landwirtschaftlich nutzbare Flächenanteil ausserhalb der Bauzone beträgt bloss rund 1'000 m 2 und hat keine landwirtschaftliche Bedeutung. Er ist schmal, Landmaschinen können darauf nicht gewendet werden. Es befinden sich auf der Parzelle auch keine landwirtschaftlich notwendigen Gebäude. Somit überwiegt die nichtlandwirtschaftliche Nutzung. Die Parzelle untersteht somit nicht dem BGBB.
Fall 2:
Aus den Erwägungen:
Das BGBB gilt gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. d für Grundstücke mit gemischter Nutzung, die nicht in einen landwirtschaftlichen und einen nichtlandwirtschaftlichen Teil aufgeteilt sind, wie im vorliegenden Fall.
Die Bodenrechtskommission ist nicht bereit, die ganze Parzelle im Halte von 4,705 m 2 aus dem BGBB zu entlassen, da rund 4'000 m 2 als Wiesland genutzt werden. Das Wohnhaus wird nicht landwirtschaftlich genutzt. Der Stall dient als Holzraum und Garage. Zum nichtlandwirtschaftlichen Teil gehört noch ein kleiner Umschwung. Die Bodenrechtskommission bewilligt deshalb die Abparzellierung einer nichtlandwirtschaftlichen Teilfläche mit Wohnhaus bis höchstens 1'700 m 2. Mindestens 3'000 m 2 Wiesland sind als landwirtschaftliches Grundstück abzutrennen.