Entscheidpublikation VVGE 1997/98 Nr. 24, S. 69:
a. Art. 2 Abs. 1 OHG.
Das OHG kommt nur dann zur Anwendung, wenn der oder die Geschädigte Opfer im Sinne des OHG ist. Blosse Tätlichkeiten fallen nicht unter das OHG (Erw. 3).
b. Art. 3 Abs. 4 OHG; Art. 4 BV.
Der Anspruch auf Anwaltskostenersatz gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG ist gegenüber dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege subsidiär (Erw. 4).
Hinsichtlich der zu übernehmenden Leistungen ist das zu übernehmen, was für das Opfer angezeigt ist (Erw. 5).
Entscheid des Gewerbe- und Fürsorgedepartementes vom 5. Mai 1997
Aus den Erwägungen:
Es ist deshalb bedeutungsvoll, abzuklären, was eine Straftat beim Opfer bewirkt hat. Als Beeinträchtigung der massgeblichen Integrität einer Person ist also eine Verschlechterung ihres körperlichen oder psychischen Zustandes durch die Straftat zu verstehen. Auszugehen ist stets von der Schwere der Betroffenheit des Opfers und nicht von derjenigen der Straftat. Mit der gesetzlichen Beschränkung auf "unmittelbare" Eingriffe sollen namentlich Vermögensdelikte von der Opferhilfe ausgenommen werden. Dies, so das Bundesgericht in BGE 120 Ia 162, gelte laut Botschaft zum Opferhilfegesetz ausdrücklich für Diebstahl und Betrug (vgl. Botschaft vom 25. April 1990, BBl 1990 II 977). Dagegen sollen insbesondere die strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben (ohne Tätlichkeiten), Raub, die Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit sowie die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität "in der Regel" unter die Opferhilfe fallen. Ehrverletzungsdelikte werden in der Botschaft grundsätzlich von der Opferhilfe ausgenommen (vgl. Botschaft, a.a.O., 977). Schwieriger ist laut Bundesgericht die Frage bei Delikten gegen die Freiheit des Individuums, etwa bei Drohung, Nötigung oder (in Verbindung mit Bereicherungsabsicht) Erpressung. In der Fachliteratur wird die Auffassung vertreten, dass hier die Anwendung des Opferhilfegesetzes nicht zum vornherein ausgeschlossen sei. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass dies namentlich bei qualifizierten Fällen von Drohung, Nötigung oder Erpressung zutreffe. Es sei jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob die Schwere der untersuchten Straftaten die Annahme einer unmittelbaren Beeinträchtigung der psychischen Integrität des Betroffenen rechtfertige. Darunter würden psychische Folgen eines für das Opfer traumatischen ausserordentlichen Ereignisses fallen. Auf jeden Fall ist eher von einer zurückhaltenden Bejahung der Opferstellung auszugehen (vgl. zum Ganzen auch: Peter Gomm/Peter Stein/Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 1 bis 25 zu Art. 2).
b. Im vorliegenden Fall ergibt sich aufgrund der von der Gesuchstellerin eingereichten Unterlagen, dass dem Angeschuldigten vor allem Sachbeschädigung, Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB, evtl. Körperverletzung sowie Missbrauch des Telefons vorgeworfen werden. Sowohl die Sachbeschädigung als auch die Tätlichkeiten fallen zum vornherein nicht unter die Opferhilfe. Die telefonischen Belästigungen nur, wenn die Gesuchstellerin dadurch massive psychische Probleme bekommen hat, was sich nicht schlüssig sagen lässt. Körperverletzung wird dagegen (je nach Schwere) von der Opferhilfegesetzgebung erfasst.
Es stellt sich aber die Frage, ob die Gesuchstellerin allenfalls Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung hat und dadurch der Anspruch gemäss Opferhilfegesetz wegfällt.
a. Diesbezüglich ist festzustellen, dass auch die Strafprozessordnung vom 15. Februar 1997 - wie bisher - keinen expliziten Anspruch des Geschädigten auf unentgeltliche Rechtspflege und insbesondere auf Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes kennt. Der kantonale Gesetzgeber hat im Zusammenhang mit dem Erlass der VV zum OHG darauf verzichtet, dem Opfer im Strafverfahren einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zuzuerkennen. Wie darin ausgeführt wurde, lassen die Ausführungen des Regierungsrates in seiner Botschaft vom 22. Dezember 1992 zur Vollziehungsverordnung zum Opferhilfegesetz (VV zum OHG), wonach ein Opfer, das wolle, dass seine Zivilforderungen gemäss Art. 9 OHG im Strafverfahren beurteilt würden, sich als Zivilkläger konstituieren müsse, den Schluss zu, dass der Regierungsrat die unentgeltliche Rechtspflege inklusive unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Opfer im Strafverfahren zumindest nicht als selbstverständlich vorausgesetzt hat. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht (mit wenigen Ausnahmefällen) kein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Strafuntersuchung. Hingegen hat eine bedürftige Partei in einem nicht aussichtslosen Prozess unmittelbar aufgrund von Art. 4 BV Anspruch darauf, dass der Richter für sie ohne Hinterlegung oder Sicherstellung der Kosten tätig wird, und dass ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt wird, wenn sie eines solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen bedarf.
Aus einem Bundesgerichtsentscheid vom 17. Dezember 1996 i.S. X gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern sowie des Obergerichts (II. Kammer) des Kantons Luzern ergibt sich nun ausdrücklich - wie dies bereits in der Botschaft des Bundesrates zum OHG festgestellt wurde - dass der Anspruch auf Anwaltskostenersatz gemäss Art.3 Abs. 4 OHG als subsidiär gegenüber dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu betrachten ist (Erw. 3c aa). Zu diesem Schluss kam ferner auch der Regierungsrat des Kantons Aargau in einem Entscheid vom 20. Dezember 1995 (veröffentlicht in ZBl 1/1997, 43 f.). Die Subsidiarität der Opferhilfe und unentgeltlicher Rechtspflege ergebe sich bereits aus der Entstehungsgeschichte von Art. 3 Abs. 4 OHG. Daraus ergebe sich klar, dass das Opferhilfegesetz bezwecke, die Rechtsstellung von Opfern im Vergleich zur vor der Inkraftsetzung des Opferhilfegesetzes bestehenden Rechtslage zu verbessern. Es entspreche daher nicht dem Sinn des Gesetzes, bereits bestehende und die Situation des Opfers verbessernde Institute, wie dasjenige der unentgeltlichen Rechtspflege, zu verdrängen und durch andere Unterstützungsansprüche abzulegen. Die Regelung des Opferhilfegesetzes wolle bereits vorhandene Regelungen vielmehr ergänzen (siehe überdies auch BJM 1996, 210 ff.;Praxis 1996, Nr. 110; AJP 1997, 87 ff.;VVGE 1995 und 1996, Nr. 31).
b. Nach dem Gesagten ist somit - auch wenn die Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchen muss - an sich von einem Anspruch auf Opferhilfe auszugehen, wenn die Gesuchstellerin unter den Opferbegriff fällt. Wie in Erw. 3 dargestellt, begründen die meisten vorgeworfenen Handlungen keinen Anspruch nach OHG, auch wenn die Sichtweise der Behörden nach OHG "opferorientiert" ist (ZBl 1997, 39). Immerhin ist nicht auszuschliessen, dass die Gesuchstellerin Opfer einer Körperverletzung wurde. Der Nachweis einer Straftat kann nicht in jedem Fall strikt verlangt werden, da sonst die nach Art. 3 OHG bezweckte Soforthilfe vereitelt würde (AJP 1997,88 Erw. 4). Im vorliegenden Fall kann somit in einem Teilbereich davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin als Opfer einer Straftat in Betracht fällt.