Entscheidpublikation VVGE 1997/98 Nr. 23, S. 63:
a. Art. 18 und 18a EBG.
Bauten und Anlagen, die ausschliesslich oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen, sind im bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren zu bewilligen. Alle anderen Bauten unterliegen dem kantonalen Bau- und Planungsrecht (Erw. 2a).
b. Art. 23 Abs. 4 Bau V; Art. 29 Abs. 2 Bau V; Art. 31 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 4 BauV
Für ein Bauvorhaben, das neben der Baubewilligung auch noch eine raumplanerische Ausnahmebewilligung benötigt, findet nur eine öffentliche Auflage und Publikation statt. Einsprachen, die den Raumplanungsentscheid des Baudepartementes betreffen, sind an das Baudepartement weiterzuleiten und von ihm zu behandeln. Eine Einspracheverhandlung ist nicht vorgeschrieben. Die Eröffnung dieses Entscheids des Baudepartementes erfolgt durch die Gemeinde (Erw. 3 und 4).
c. Art. 63 Abs. 1 und 2 StVG.
Ob ein Beweismittel für die Feststellung des Sachverhaltes abgenommen wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der entscheidenden Behörde. Eine ortskundige Behörde kann auf einen Augenschein verzichten (Erw. 4).
d. Art. 24 Ab. 1 RPG.
Dient ein auf einem Bahnareal aufgestellter Imbiss-Stand vorwiegend den Bahnkunden, so gilt er als standortgebunden. Die Befürchtung vermehrter Konkurrenz gilt nicht als genügendes entgegenstehendes überwiegendes Interesse (Erw. 5, 6 und 7).
Entscheid des Regierungsrates vom 2. März 1998 (Nr. 826)
Aus den Erwägungen:
Die Frage der Anwendbarkeit des eidgenössischen oder kantonalen formellen Baupolizeirechts beantwortet sich allein aufgrund von Art. 18 und 18a des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101). Nach Art. 18 Abs. 1 EBG sind Bauten und Anlagen, die ausschliesslich oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen, im bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren zu bewilligen. Alle andern Bauten unterstehen dem kantonalen Recht (Art. 18a Abs. 1 EBG; vgl. BGE 116 Ib 406). Die Beantwortung der Frage, ob Bauten oder Anlagen bzw. die entsprechenden Grundstücke grundsätzlich dem Eisenbahnrecht des Bundes oder auch dem kantonalen Bau- und Planungsrecht unterliegen, hängt davon ab, ob sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bahnbetrieb stehen bzw. unmittelbar diesem dienen (BGE 115 Ib 173). Vorliegend wird der Imbiss-Stand nicht von den SBB selber aufgestellt und betrieben, sondern die SBB stellt einer Drittperson (heutiger Beschwerdegegner) lediglich einen Teil ihrer Parzelle zur Verfügung. Gemäss Ziff. 11 des Vertrages hat der Beschwerdegegner die für seinen Geschäftsbetrieb erforderlichen gesetzlichen Bewilligungen selber einzuholen. Auch übernimmt er sämtliche Steuern, Lasten und Abgaben und ist für die pünktliche Befolgung der geltenden gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften verantwortlich. Der Verkauf der Imbiss-Gerichte und Getränke soll vorwiegend den Touristen, welche die öffentlichen Verkehrsmittel, wie Schiff- und Bahnanlagen benützen, angeboten werden. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass das Angebot des Imbiss-Standes auch von andern Personen, z.B. den Einwohnern, benutzt wird. Damit kann aber nicht gesagt werden, dass der Imbiss-Stand unmittelbar dem Bahnbetrieb dient, sondern dieser dient dem Bahnbetrieb lediglich mittelbar. Gestützt auf Art. 18a EBG untersteht die Erstellung der Baute somit dem kantonalen Recht. Dies wurde von den Parteien auch nicht bestritten.
Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, aufgrund der Darlegungen des Einwohnergemeinderates Alpnach in seinem Einsprache-Entscheid vom 21. Oktober 1997 sei davon auszugehen, dass die entsprechende kantonale Instanz zum vorliegenden Bauvorhaben gar keinen Entscheid gefällt habe. Sollte die zuständige kantonale Instanz tatsächlich ihre Zustimmung zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung abgegeben haben, hätte diese Zustimmung dem Schreiben des Einwohnergemeinderates Alpnach vom 21. Oktober 1997 beigelegt werden müssen, damit die Beschwerdeführerin zu den Argumenten des Departementes hätte Stellung nehmen können. Nachdem dies nicht erfolgt sei, sei dieser Entscheid betreffend Ausnahmebewilligung entweder von einer nicht zuständigen Behörde (Einwohnergemeinderat Alpnach) gefällt worden, oder der Beschwerdeführerin sei nicht genügend rechtliches Gehör gewährt worden, da ihr der allfällige Entscheid nicht vorgelegt worden sei.
b. Der Imbiss-Stand soll unbestrittenermassen auf einer Parzelle aufgestellt werden, welche sich im übrigen Gemeindegebiet und somit ausserhalb der Bauzone befindet. Gestützt auf Art. 23 Abs. 4 BauV musste der Einwohnergemeinderat Alpnach das Baugesuch deshalb dem Baudepartement zur Prüfung überweisen. Wie sich aufgrund der Akten sowie der Stellungnahme des Baudepartementes vom 15. Dezember 1997 ergibt, ist der Einwohnergemeinderat Alpnach dieser Pflicht nachgekommen, indem er die Baugesuchsunterlagen mit Beschluss vom 7. April 1997 dem Baudepartement zur Erteilung der raumplanerischen Ausnahmebewilligung zugestellt hat. Auch die eingegangene Einsprache wurde dem Baudepartement überwiesen. Mit Entscheid vom 21. Juli 1997 erteilte das Baudepartement B.P. die raumplanerische Ausnahmebewilligung für das Aufstellen eines mobilen Imbiss-Standes auf der Parzelle X, SBB-Station, Alpnachstad. Es hielt die Einsprache für unbegründet.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, aufgrund der Darlegungen des Einwohnergemeinderates Alpnach in seinem Schreiben vom 21. Oktober 1997 sei davon auszugehen, dass die entsprechende kantonale Instanz zu dieser Problematik gar keinen Entscheid gefällt habe, erfolgt deshalb zu Unrecht.
c. Die Beschwerdeführerin macht jedoch weiter geltend, falls ein Entscheid des Baudepartementes vorliege, so sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden, da dieser Entscheid nicht dem Schreiben des Einwohnergemeinderates Alpnach vom 21. Oktober 1997 beigelegt worden sei und ihr somit dieser nicht gehörig eröffnet worden sei.
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BauV sind Baugesuche während zehn Tagen unter Hinweis auf die Zonenzuordnung bzw. allfällig benötigte Sonderbewilligungen öffentlich aufzulegen und gleichzeitig im Amtsblatt bekanntzumachen. Ebenfalls ist auf die Einsprachemöglichkeit hinzuweisen. Die Vorschrift entspricht im wesentlichen der bisherigen Praxis. Neu ist, dass für ein Vorhaben, das neben der Baubewilligung auch noch eine Sonderbewilligung benötigt, nur eine öffentliche Auflage und Publikation stattfindet. Damit der Rechtsschutz aber gewahrt ist, muss in der Publikation darauf hingewiesen werden. Wird die Veröffentlichung unterlassen, so stellt dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der betroffenen Nachbarn dar (Erläuterungen BauG, Art. 29 Abs. 2 BauV, S. 173 f.).
Das Bauvorhaben wurde im Amtsblatt veröffentlicht, und zwar mit dem Hinweis, dass es eine raumplanerische Ausnahmebewilligung benötigt. Ebenfalls wurde es während zehn Tagen öffentlich aufgelegt. Die heutige Beschwerdeführerin und allfällige andere Einsprecher hatten somit die Gelegenheit, sämtliche Akten zum Baugesuch einzusehen. Damit wurde das öffentliche Auflageverfahren korrekt durchgeführt, und zwar unter Wahrung des rechtlichen Gehörs allfälliger Einspracheberechtigten.
Die Koordination des Baubewilligungsverfahrens ist in Art. 36 BauV geregelt. Betrifft eine Einsprache den künftigen Ausnahmeentscheid des Baudepartementes, ist sie an die Koordinationsstelle weiterzuleiten (Art. 36 Abs. 4 BauV, Erläuterungen BauG, Art. 36 Abs. 4 BauV, S. 195 f.). Dies ist erfolgt. Zum Einspracheverfahren schreibt der allgemeine Art. 31 Abs. 2 BauV vor, dass über öffentlich-rechtliche Einsprachen gleichzeitig mit dem Baugesuch entschieden wird. Der Entscheid ist mit schriftlicher Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Es wurde aber darauf verzichtet, einen Gesamtentscheid (Bewilligungserteilung und Einsprachebehandlung) vorzuschreiben. Eine Gemeinde kann deshalb vorsehen, dass sie trotz gleichzeitiger Behandlung einen Einspracheentscheid und einen gesonderten Baubewilligungsentscheid erlässt. Aufgrund des Akteneinsichtsrechts erhält ein unterlegener Einsprecher im anschliessenden Beschwerdeverfahren aber gleichwohl Kenntnis vom Baubewilligungsentscheid (Erläuterungen BauG, Art. 31 Abs. 2 BauV, S. 179 f.).
Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt aber darin, dass die Einsprache in die Zuständigkeit des Baudepartementes fiel. Die Einsprache wurde materiell durch den Entscheid des Baudepartementes vom 21. Juli 1997 behandelt. Dieser Entscheid wurde zur Eröffnung an den Einwohnergemeinderat Alpnach zugestellt. Fälschlicherweise wird dort nur von der "Eröffnung an den Gesuchsteller" gesprochen. Betroffen davon ist aber selbstverständlich auch die Einsprecherin. Die Rüge der Beschwerdeführerin, es sei ihr der Entscheid des Baudepartementes vorenthalten worden, ist insofern begründet. Der Einwohnergemeinderat Alpnach hat, wie erwähnt, sowohl einen Einspracheentscheid als auch einen Baubewilligungsentscheid, in welchem der Raumplanungsentscheid zum integrierenden Bestandteil erklärt wurde, gefällt. Hier wäre es aber nötig gewesen, den Baubewilligungsentscheid auch der Einsprecherin zuzustellen. Wenn darauf verzichtet wird, hätte der Raumplanungsentscheid zusammen mit dem Einspracheentscheid eröffnet werden müssen. Der aufgezeigte Mangel kann aber im Beschwerdeverfahren geheilt werden, da dem Regierungsrat die volle Überprüfungsbefugnis zukommt (Art. 61 Abs. 4 Baugesetz vom 12. Juni 1994, BauG; LB XXIII, 61).
b. Gemäss Art. 63 Abs. 1 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni 1997 (StVG; LB XXIV, 320) stellt die Behörde oder Amtsstelle den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Als Beweismittel für die Erforschung des Sachverhalts kommen dabei insbesondere die Befragung der Beteiligten und von Auskunftspersonen, die Einvernahme von Zeugen, der Beizug von amtlichen Berichten, Urkunden und Sachverständigen sowie ein Augenschein in Frage (Abs. 2). Ob ein Beweismittel abgenommen wird, steht im Ermessen der entscheidenden Behörde. Der Einwohnergemeinderat Alpnach wäre nur dann verpflichtet, einen Augenschein durchzuführen, wenn der Sachverhalt anders nicht hätte abgeklärt werden können. Als ortskundige Behörde konnte sich der Gemeinderat auf den Standpunkt stellen, dass ihm die örtlichen Verhältnisse bekannt seien. In bezug auf die Durchführung einer Einspracheverhandlung ist wiederum auf Art. 31 Abs. 2 BauV zu verweisen. Darin wird lediglich festgelegt, dass über öffentlich-rechtliche Einsprachen gleichzeitig mit dem Baugesuch entschieden wird. Der Entscheid ist mit schriftlicher Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Eine Einspracheverhandlung wird jedoch nicht vorgeschrieben. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
c. Die Beschwerdeführerin verlangt auch im Beschwerdeverfahren die Durchführung einer Einspracheverhandlung bzw. eines Augenscheins. Der Baudepartement-Stellvertreter führte am 18. Februar 1998 einen Augenschein durch, an welchem nebst der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter sowie dem Beschwerdegegner sowohl Vertreter der Einwohnergemeinde Alpnach als auch der Departementssekretär des Baudepartementes teilgenommen haben. Anlässlich dieses Augenscheins hatten alle Teilnehmer die Möglichkeit, ihre Standpunkte nochmals ausführlich darzulegen. Im weitern befindet sich bei den Akten zum vorliegenden Sachverhalt eine Stellungnahme des Technischen Inspektorates vom 22. April 1997 und der Lebensmittelkontrolle vom 30. April 1997 sowie eine Vernehmlassung des Baudepartementes vom 15. Dezember 1997. Damit ist die Sachlage genügend klar, weshalb auf weitere Beweisabnahmen verzichtet wird.
b. Nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG setzt die Erteilung einer Baubewilligung voraus, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Abweichend davon können Errichtungen und Zweckänderungen von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nach Art. 24 Abs. 1 RPG ausnahmsweise bewilligt werden, wenn deren Zweck einen solchen Standort erfordert (Bst. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b). Ein Bauvorhaben ist standortgebunden, wenn es aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (positive Standortgebundenheit) oder wenn ein Werk wegen seiner Immissionen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit; BGE 119 Ib 445, Erw. 4a; BGE 118 Ib 19, Erw. 2b).
Zunächst gilt es zu klären, ob das Projekt unter die Bestimmung von Art. 24 Abs. 1 RPG fällt. Sind nämlich die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 Bst. a und b RPG kumulativ erfüllt, könnte das Projekt als standortgebunden bewilligt werden.
In seinem Entscheid vom 21. Juli 1997 bejahte das Baudepartement die Standortgebundenheit des Bauvorhabens. Der Verkauf von Imbiss-Gerichten und Getränken solle vorwiegend den Touristen, welche die öffentlichen Verkehrsmittel, wie Schiff- und Bahnanlagen benützen, angeboten werden. Derartige Betriebe, welche den Bahnkunden dienen, wie z.B. Kioske, Apéroshops, Imbiss-Stände usw., seien daher in der Regel als standortgebunden zu betrachten. Die Bahnhofareale befänden sich vielfach ausserhalb der Bauzone und entsprechende Nebenbetriebe seien in diesem Sinne als standortgebunden zu betrachten. Es solle sich eben gerade um ein Angebot für Kunden auf dem Bahnhofareal handeln.
b. Beim hier vorliegenden Bauvorhaben handelt es sich um einen mobilen Imbisswagen mit den Aussenmassen von 5,00 x 2,40 m und einer Höhe von 2,50 m. Gemäss Vertrag zwischen der Schweizerischen Bundesbahn (SBB) und B.P. über das Aufstellen eines Imbiss-Standes auf dem Areal des Bahnhofes Alpnachstad soll dieser südlich des Treppenabganges zur SBB- und Autobahnunterführung aufgestellt werden, und zwar jeweils vom 1. April bis 30. November. Das Warenangebot umfasst Imbiss-Gerichte (Hamburger, Hot-Dog, Omeletten, Bratwurst), Mineralwasser in Pet-Flaschen bzw. Büchsen und alkoholfreies Bier, Tee und Kaffee. Ohne Zustimmung der SBB darf dieses Warenangebot nicht erweitert werden. Die Verkaufspreise werden vom Mieter festgesetzt, wobei die SBB ein Mitspracherecht bei der Preisfestsetzung hat, sofern die Verkaufspreise den Interessen der SBB widersprechen. Gemäss Ziff. 10 des Vertrages hat B.P. den ihm zur Verfügung gestellten Platz und die unmittelbare Umgebung in sauberem Zustand zu halten und für gute Ordnung besorgt zu sein. Der Imbiss-Stand soll somit vorwiegend den Bahnkunden dienen (vgl. Stellungnahme von B.P. vom 26. Mai 1997). Derartige Betriebe (kiosk-/oder barartige Geschäftsorganisationen, Blumenladen usw.) gelten, wie vom Baudepartement in seiner raumplanerischen Ausnahmebewilligung vom 21. Juli 1997 ausgeführt, in der Regel als Bahnnebenbetriebe und damit als standortgebunden (vgl. auch BGE 123 II 322 f.). Die Standortgebundenheit ist somit zu bejahen.
a. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, der geplante Imbiss-Stand widerspreche sowohl den Interessen der Öffentlichkeit wie auch den privaten Interessen der sich in direkter Nachbarschaft befindlichen Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin betreibe in unmittelbarer Nachbarschaft zum geplanten Imbiss-Stand eine grosse Parkanlage und einen Restaurantbetrieb. Aufgrund der viel tieferen finanziellen Belastung des Beschwerdegegners durch Kosten für das Nutzen des Bodens in der Nichtbauzone, könne dieser wesentlich günstigere Verpflegung anbieten. Dies führe gegenüber der Beschwerdeführerin zu einer ungerechtfertigten Privilegierung. Im übrigen verfüge der Beschwerdegegner weder über genügende und ansprechende WC-Anlagen, noch über eigene Parkplätze in genügender Anzahl. Zudem werde ihr (der Beschwerdeführerin) durch den Betrieb des Imbiss-Standes ein zusätzlicher Aufwand für die Aufrechterhaltung der Ordnung auferlegt.
b. Wie bereits erwähnt (Erw. 5b), umfasst das Warenangebot des Imbiss-Standes einfache Produkte, wie Hamburger, Hot-Dogs usw. Dieses Angebot unterscheidet sich wesentlich vom Angebot eines Restaurantbetriebes, wie ihn die Beschwerdeführerin betreibt. Der Betreiber des Imbiss-Standes kann somit eine ganz andere Preiskalkulation vornehmen als die Beschwerdeführerin. Somit kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht von einer ungerechtfertigten Privilegierung des Betreibers des Imbiss-Standes gesprochen werden. Die Produkte des Imbiss-Standes können nicht mit denjenigen des Betriebes der Beschwerdeführerin verglichen werden. Im übrigen gilt es zu beachten, dass mit dem Imbiss-Stand die Bedürfnisse von Kunden abgedeckt werden sollen, die aus zeitlichen Gründen, z.B. nur kurzer Aufenthalt auf dem Bahnhof, nicht das Angebot des Restaurantbetriebes der Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen können. Eine eigentliche Konkurrenzierung, wie sie die Beschwerdeführerin allenfalls befürchtet, dürfte somit gar nicht stattfinden. Abgesehen davon bezweckt das Raumplanungs- und Baurecht nicht den Schutz vor Konkurrenz.
Schliesslich gilt es zu beachten, dass die Baubewilligung in bezug auf WC-Anlagen, Parkierungsmöglichkeiten und Aufrechterhaltung der Ordnung mit diversen Auflagen verbunden wurde. So ist während der Betriebsdauer des Imbiss-Standes durch die SBB die Benützung des WC-Containers auf dem Bahnhofareal für den Betreiber des Standes sowie dessen Kunden zu gewährleisten. Gemäss Beschluss des Einwohnergemeinderates Alpnach vom 7. April 1997 wird vom Betreiber im übrigen die Bereitstellung von vier Parkplätzen verlangt. Daneben verfügt die SBB über eigene Kundenparkplätze, wie sich am Augenschein gezeigt hat. Schliesslich wurde mit der Baubewilligung verlangt, dass der zur Verfügung gestellte Platz und die unmittelbare Umgebung in sauberem Zustand zu halten sind. Das Lagern von Getränken und dergleichen ausserhalb des Standes ist untersagt. Für die Kehrichtentsorgung sind die Container bei der WC-Anlage der SBB-Station bereitzustellen. Damit ist der ordentliche Betrieb des Imbiss-Standes mit einer genügenden Infrastruktur sichergestellt und damit ein zusätzlicher Aufwand zu Lasten der Beschwerdeführerin für die Aufrechterhaltung der Ordnung ausgeschlossen. Die Auflagen sind stets zu beachten. Sollte der Beschwerdegegner gegen die Auflagen verstossen, kann jederzeit auf die Bewilligung zurückgekommen werden.
Die Beschwerdeführerin vermag somit keine genügenden öffentlichen oder privaten Interessen geltend machen, die dem Bauvorhaben entgegenstehen würden.