Entscheidpublikation VVGE 1997/98 Nr. 18, S. 51:
Art. 58 Abs. 4 BauG; Art. 18 Abs. 6 BauV.
Die Festsetzung des Zeitpunktes der Eigentumsübertragung und des Inkrafttretens sowie die Veranlassung der Anmeldungen im Grundbuch im Zusammenhang mit dem Umlegungsplan stellt eine Vollstreckungsverfügung dar, die nur noch beschränkt angefochten werden kann (Erw. 3).
Entscheid des Regierungsrates vom 20. Mai 1997 (Nr. 73)
Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 12. September 1995 leitete der Dorfschaftsgemeinderat Sarnen ein Landumlegungsverfahren für das Gebiet Schlenggenried-Feld ein. Nachdem M.E. sowohl gegen den Einleitungsentscheid wie auch gegen den Umlegungsbeschluss erfolglos Beschwerde führte, focht er auch den "Teilumlegungsbeschluss zum Umlegungsplan" an.
Aus den Erwägungen:
b. Mit dem Teilumlegungsbeschluss des Dorfschaftsgemeinderates Sarnen vom 4. März 1997 wurde der Umlegungsplan vom 23. Januar 1996 für die Parzellen 698 und 2968, Grundbuch Sarnen, auf den 1. April 1997 in Kraft gesetzt. Eigentümerin der Parzelle 698 wird neu die Dorfschaftsgemeinde Sarnen und Eigentümer der Parzelle 2968 wird neu M.E. Dieser erhält anstelle der Parzelle 698 somit neu Parzelle 2968 zu Eigentum zugewiesen. Wie der Dorfschaftsgemeinderat unter Ziff. 2 seines Beschlusses aufgeführt hat, handelt es sich hierbei um die Festlegung des Eigentumsüberganges, die Bereinigung von Dienstbarkeiten und Grundlasten, die Bereinigung und Ergänzung von Vormerkungen sowie die Bereinigung der Anmerkungen und der Grundpfandrechte. Es geht um den materiellen und formellen Abschluss eines Verfahrens, welches aus sachenrechtlicher Sicht zu einer Eigentumsneuordnung führte und dementsprechend auch sachenrechtlich bereinigt und angepasst werden muss. Der Dorfschaftsgemeinderat Sarnen hat diese Regelung in Form einer Vollstreckungsverfügung vorgenommen.
c. Vollstreckungsverfügungen sind Verfügungen, die lediglich eine frühere rechtskräftige Verfügung konkretisieren, ohne dem Betroffenen eine neue Belastung zu überbinden. Sie sind im Gegensatz zur Sachverfügung nur beschränkt anfechtbar. Gegen eine Vollstreckungsverfügung kann etwa vorgebracht werden, sie gehe über die zu vollstreckende Anordnung hinaus, in der Sachverfügung sei das Vollstreckungsmittel nicht speziell genannt, die Vollstreckung stimme nicht mit dem Dispositiv der Sachverfügung überein oder die Sachverfügung sei mangelhaft eröffnet worden (Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, N 43 ff. zu § 30; Erläuterungen BauG, Art. 58 Abs. 4, S. 121 f.). Der Dorfschaftsgemeinderat Sarnen hat den Teilumlegungsbeschluss zu Recht als Vollstreckungsverfügung bezeichnet. Es handelt sich um den materiellen und formellen Abschluss bzw. um die Konkretisierung des rechtskräftigen Landumlegungsbeschlusses vom 23. Januar 1996. In diesem wurde im Sinne von Art. 18 Abs. 1 BauV die Neuzuteilung der Grundstücke festgelegt. Er enthält auch die Neuordnung der grundbuchlichen Rechte. Mit dem Beschluss vom 4. März 1997 hat der Dorfschaftsgemeinderat Sarnen lediglich die Bestimmung von Art. 18 Abs. 6 BauV vollzogen. Der Beschwerdeführer bringt nun in seiner Beschwerdeschrift vom 1. April 1997 überhaupt keine Vorbringen gegen die Vollzugshandlungen vor. Seine Beschwerde richtet sich einmal mehr auch gegen grundsätzliche Aspekte des gesamten Landumlegungsverfahrens, welche bereits im Rahmen der Beschwerdebehandlungen im Einleitungsverfahren und im Verfahren des Umlegungsbeschlusses rechtskräftig entschieden worden sind. Seine Eingabe ist daher zum Vorneherein unbehelflich und in der Zielsetzung trölerhaft. In der Zwischenzeit sind keine wesentlichen neuen Umstände eingetreten, welche die Gültigkeit und Planung der Baulandumlegung in Frage stellten. Der Beschwerdeführer ist daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu hören, soweit er sich der Zulässigkeit der Landumlegung und ihrer Hintergründe grundsätzlich entgegenstellt. Im übrigen sind gestützt auf die Akten keine Gründe ersichtlich, wonach die Vollstreckungsverfügung gemäss Beschluss des Dorfschaftsgemeinderates Sarnen vom 4. März 1997 unrechtmässig wäre. Sie bewegt sich vollumfänglich im Rahmen von Art. 18 Abs. 6 BauV.