Entscheidpublikation VVGE 1997/98 Nr. 17, S. 49:
a. Art. 57 Abs. 2 und Art. 59 BauG; Art. 32 Abs. 3 BauV.
Die behördliche Durchsetzung einer Auflage hat gegenüber dem (früheren) Baubewilligungsnehmer zu erfolgen. Der neue Eigentümer ist zum Prozess aber beizuladen (Erw. 2b).
b. Ungeschriebene Grundsätze, Ziff. 1.
Ausstandspflicht des gemeindlichen Bauchefs, der auch als Aktuar einer Korporation amtet, welche mitbetroffen ist (Erw. 3c).
Entscheid des Regierungsrates vom 12. Januar 1998 (Nr. 704)
Sachverhalt:
Der Bezirksgemeinderat Kägiswil verlangte mit Verfügung vom 9. August 1995 von A. und F.S.-V. die Einhaltung der Auflage der Rekultivierung einer provisorischen Deponiezufahrt gemäss Baubewilligung vom 29. April 1989. A.S.-V. ist Rechtsnachfolgerin der früheren Grundeigentümerin der entsprechenden Parzelle. Als Baugesuchstellerin und Betreiberin der Deponie trat damals eine private Firma auf.
Aus den Erwägungen:
Die Auflage bildet eine Nebenbestimmung zur Hauptbewilligung. Sie ist selber Verwaltungsakt. Als solche richtet sie sich nun aber immer an den Adressaten der Baubewilligung, also den Baugesuchsteller. Sie verpflichtet diesen zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991, N 484; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, Zürich 1992, N 464). Als Gesuchsteller für die Errichtung einer Aushubdeponie trat nun aber vorliegend die X AG auf. Die Mutter der heutigen Beschwerdeführerin hat das Baugesuch als Grundeigentümerin lediglich mitunterzeichnet. Zwar ist auch ein Rechtsnachfolger eines Baugesuchstellers an die rechtskräftig verfügten Auflagen gebunden, d.h. er wird auch verpflichtet, anstelle des ursprünglichen Gesuchstellers für die Einhaltung der Auflagen besorgt zu sein. Vorliegend ist aber die mit der Verfügung des Bezirksgemeinderates Kägiswil vom 9. August 1995 beschwerte A.S.-V. nicht Rechtsnachfolgerin der Gesuchstellerin X AG. Sie ist lediglich neue Eigentümerin der Parzelle 1015 und als solche verpflichtet, die Einhaltung der Auflagen auf ihrem Grundstück zu dulden. Etwas anderes würde lediglich gelten, wenn die frühere Betreiberin der Aushubdeponie mit der ehemaligen Grundeigentümerin eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen hätte. Eine solche Vereinbarung ergibt sich jedoch nicht aus den Akten und wird auch nicht ins Feld geführt. Daraus ist zu schliessen, dass für die Einhaltung der Auflagen gemäss Raumplanungsentscheid die frühere Betreiberin der Aushubdeponie verantwortlich zeichnet. A.S.-V. trifft vorliegend lediglich die Pflicht, gestützt auf den Raumplanungsentscheid vom 29. März 1989 die Rekultivierungsmassnahmen durch die frühere Betreiberin der Aushubdeponie auf ihrem Grundstück zu dulden. Sie ist zum Prozess deshalb beizuladen. Die Verfügung des Bezirksgemeinderates Kägiswil vom 9. August 1995 erging somit an die falschen Adressaten und muss daher schon aus diesem Grund aufgehoben werden (siehe dazu auch Erläuterungen BauG, Art. 59, S. 122).
Auch wenn keine ausdrückliche Bestimmung besteht, gilt nach Lehre und Rechtsprechung als allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass sich ein Beamter oder ein Behördemitglied unter bestimmten Voraussetzungen in den Ausstand zu begeben hat, so namentlich dann, wenn er selbst oder eine ihm nahe verwandte Person an der Sache unmittelbar und persönlich interessiert ist (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtssprechung, Nr. 90 B I und II). Die Praxis des Regierungsrates steht damit in Übereinstimmung (VVGE 1971 bis 1975, Nr. 13;VVGE 1985 und 1986, Nr. 66, Erw. 3). Es ist zwar nicht zu beanstanden, wenn ein Mitglied einer Behörde an einer Sache allenfalls ein unmittelbares und persönliches Interesse hat. Das Mitglied der Behörde hat jedoch bei der Behandlung des betreffenden Geschäftes in den Ausstand zu treten. Dies hätte auch für den vorliegenden Fall gegolten, in welchem der Bauchef der Bezirksgemeinde Kägiswil gleichzeitig auch als Aktuar für die Korporation Kägiswil bei der Frage einer allfälligen Erteilung eines Fahrwegrechts an die heutigen Beschwerdeführer amtete. Hierin liegt ein Verstoss gegen die Ausstandsregeln. Der Entscheid des Bezirksgemeinderates Kägiswil vom 9. August 1995 ist daher auch aus diesem Grund aufzuheben (vgl. im übrigen Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 90 VI).