Entscheidpublikation VVGE 1997/98 Nr. 12, S. 40:
Art. 22 Abs. 1 Bst. a und Art. 26 Bst. b StG.
Besteuerung der Überschussanteile aus Rentenversicherung.
Entscheid der Steuerrekurskommission vom 27. November 1997
Aus den Erwägungen:
Auch der Rekurrent ist der Auffassung, es handle sich um eine nicht rückkaufsfähige Rentenversicherung mit Einmaleinlage. Er vertritt jedoch die Meinung, mangels gesetzlicher Grundlage müsse von einer Besteuerung abgesehen werden, weil die Rechtsgrundlage für die Besteuerung des Ertrages aus der mit einer Einmaleinlage finanzierten Rentenversicherung fehle. Der Gesetzgeber habe solche Einkünfte nicht besteuern wollen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Rechtsgrundlage findet sich in Art. 18 Abs. 1 StG und Art. 24 Abs. 1 Bst. a StG, wonach alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer unterliegen. Renten und ähnliche wiederkehrende Einkünfte sind zu 60 Prozent steuerbar, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich von diesem erbracht worden sind. In welcher Form die Leistungen erbracht werden müssen, sagt das Steuergesetz nicht. Die können durch periodische Leistungen, aber auch durch Einmaleinlage erfolgen. Der Rekurrent hat seine nicht rückkaufsfähige Rentenversicherung durch Einmaleinlage finanziert. Sie wurde zu Recht ab dem Zeitpunkt der ersten Auszahlung der Besteuerung zu 60 Prozent unterworfen. Korrekt ist auch die Besteuerung der ausgerichteten Überschussanteile auf den Zeitpunkt ihrer Realisierung. Die Überschussanteile stellen einmalige Auskünfte aus Rentenversicherung dar und gehören zu den gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. a StG zu 60 Prozent steuerbaren Renten. Es gibt keinen Grund davon abzuweichen. Der Rekurs wird abgewiesen.