Entscheidpublikation VVGE 1997/98 Nr. 10, S. 35:
Art. 38 und Art. 39 Abs. 1 BVO.
a. Die Voraussetzungen für die Bewilligung des Familiennachzuges müssen kumulativ erfüllt sein (Erw. 2).
b. Für die Frage, ob ein Gesuchsteller über ein genügend grosses Einkommen verfügt, wird in der Praxis auf das "soziale" Existenzminimum abgestellt (Erw. 3).
c. Bei Entscheiden über die Bewilligung des Familiennachzuges ist nicht auf allfällige künftige Erwerbseinkommen von Ehegatten und Kindern abzustellen. Der Gesuchsteller muss im Zeitpunkt der Zulassung selber über genügend finanzielle Mittel verfügen (Erw. 4).
Entscheid des Regierungsrates vom 10. Juni 1997 (Nr. 142)
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 38 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO; SR 823.21) kann die kantonale Fremdenpolizeibehörde dem Ausländer den Nachzug des Ehegatten und der ledigen Kinder unter 18 Jahren, für die er zu sorgen hat, bewilligen. Voraussetzung hierzu ist gemäss Art. 39 BVO, dass der Aufenthalt und gegebenenfalls die Erwerbstätigkeit des gesuchstellenden Ausländers gefestigt erscheint, die Familie zusammen wohnen wird und eine angemessene Wohnung hat, der Ausländer genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt seiner Familie hat und die Betreuung der Kinder, die noch der elterlichen Obhut bedürfen, gesichert ist. Eine Wohnung gilt als angemessen, wenn sie den Anforderungen entspricht, die für Schweizerbürger in der gleichen Gegend gelten (Art. 39 Abs. 2 BVO). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; fehlt auch nur eine, so ist das Gesuch um Familiennachzug abzulehnen (Peter Kottusch, Zur rechtlichen Regelung des Familiennachzuges von Ausländern, in ZBl 90/1989, 335).
a. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob die Beschwerdeführerin über genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt ihres Ehemannes verfügt. Dabei gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Zulassung selber über genügend finanzielle Mittel verfügen muss. So darf nicht etwa auf ein künftiges Erwerbseinkommen des zuziehenden Ehegatten abgestellt werden, da dieser nicht ohne weiteres mit einer Stellenantrittsbewilligung rechnen kann (Kottusch, a.a.O., 338). Für die Frage, ob ein Gesuchsteller über ein genügend grosses Einkommen verfügt, wird in der Praxis auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum oder das "soziale" Existenzminimum, wie es sich in Anwendung der Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge (SKöF-Richtsätze; neu heisst die SKöF Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, SKOS) ergibt, abgestellt (BVR 1991, 411, Erw. 7b und c). Es wird hierbei geprüft, ob das Nettoeinkommen des Gesuchstellers das betreibungsrechtliche oder "soziale" Existenzminimum sicherstellt. Wo dies nicht der Fall ist, besteht keine Gewähr, dass der Gesuchsteller über genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt seiner Familie, im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Bst. c BVO, verfügt.
Im übrigen ist auch das Barvermögen zu berücksichtigen (Kottusch, a.a.O., 338). Vorliegend ist jedoch kein grösseres Barvermögen vorhanden, so dass allein auf das Einkommen abzustellen ist.
b. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin beträgt zur Zeit Fr. 2'257.--.
Das monatliche betreibungsrechtliche Existenzminimum setzt sich für die Beschwerdeführerin gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) vom 21. Dezember 1993 wie folgt zusammen:
Grundbetrag für ein Ehepaar Fr. 1'350.-- Miete (einschliesslich Nebenkosten) Fr. 500.-- Krankenkasse Fr. 236.60 --------------- Insgesamt betreibungsrechtlicher Notbedarf Fr. 2'086.60 =========
Das "soziale" Existenzminimum gemäss SKöF-Richtsätzen berechnet sich für zwei Personen wie folgt:
Wohnungsmiete einschliesslich Nebenkosten Fr. 500.-- Krankenkassenprämien Fr. 236.60 Lebensunterhalt Fr. 1'000.-- Taschengeld Fr. 300.-- Gebühren für Radio/TV/Telefon Fr. 80.-- Kleider, Wäsche, Schuhe Fr. 160.-- Allgemeine Erwerbsunkosten und Unvorhergesehenes Fr. 200.-- --------------- Insgesamt Fr. 2'476.60 =========
Somit steht dem betreibungsrechtlichen Notbedarf von Fr. 2'086.60 ein Nettoeinkommen von Fr. 2'257.-- gegenüber, was einen Mehrbetrag von Fr. 170.40 ausmacht. Bei der Gegenüberstellung des sozialen Existenzminimum und des Nettoeinkommens ergibt sich hingegen ein Fehlbetrag von Fr. 219.60. Das Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin deckt somit zwar den betreibungsrechtlichen Notbedarf, nicht aber das soziale Existenzminimum. Je nachdem auf welches Existenzminimum abgestellt wird, erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen nach Art. 39 Abs. 1 BVO.
c. In der Literatur wird mehrheitlich die Meinung vertreten, es sei eher auf das soziale Existenzminimum abzustellen. Dem Abstellen auf das tiefere, betreibungsrechtliche Existenzminimum stehe entgegen, dass damit von vornherein einem fürsorgerischen Risiko Vorschub geleistet würde, bei dessen Eintritt die Leistungen dann wiederum nach Massgabe der höheren Ansätze der SKöF zu berechnen wären. Die SKöF-Richtsätze würden zwar sogar tiefere monatliche Grundbeträge für Eltern und Kinder einsetzen als das betreibungsrechtliche Existenzminimum, sie würden aber dem Bestreben, einen der allgemeinen Bevölkerung angepassten Lebensstandard zu gewähren, in höherem Masse nachkommen, indem sie Ausgaben für Bildung und Erholung sowie eine frei verfügbare Quote berücksichtigen würden. Erklärtes Ziel sei hierbei, nicht nur den unbedingt notwendigen Lebensbedarf, sondern ein auf Dauer ausgerichtetes soziales Existenzminimum sicherzustellen. Liesse man zu, dass ein Ausländer, der nur gerade über den betreibungsrechtlichen Notbedarf verfüge, seine Familie nachziehen lasse, wären Sozialfälle geradezu vorprogrammiert und das Sozialgefälle zwischen einheimischer und ausländischer Bevölkerung würde verstärkt (BVR 1991, Erw. 7b, sowie ZBl 1991, 337 f.).
Diese Überlegungen sind einleuchtend und nachvollziehbar. In einem Präzedenzfall vom 6. April 1993 (Nr. 1198, vgl. auch RRB vom 18. Februar 1992, Nr. 1061) stellte der Regierungsrat zwar auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum ab. Es ging dort darum, in einem Einzelfall eine angemessene Lösung zu finden. Der damalige Entscheid war insofern nicht konsequent, als nicht einmal auf das als grundsätzlich anwendbar erklärte betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt worden ist. Die Praxis hielt sich in der Folge auch nie an diesen Entscheid, indem die Fremdenpolizei stets auf das "soziale" Existenzminimum abstellte. Richtig ist zwar die damalige Feststellung, dass die Sozialhilfe nicht rein schematisch erfolgen darf. Die SKöF-Richtlinien lassen aber das Eingehen auf den Einzelfall durchaus zu, sie sind sogar weniger schematisch als der betreibungsrechtliche Notbedarf. Aus diesen Gründen ist daher vom "sozialen" Existenzminimum auszugehen.
Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, ihr Ehemann verfüge über einen Arbeitsvertrag, wonach er als Handlanger einen Lohn von Fr. 2'800.-- erhalten werde.
Damit sei die finanzielle Existenz der Familie gesichert. Hierzu gilt es aber zu beachten, dass bei Entscheiden über die Gewährung von Familiennachzug nicht auf allfällige künftige Erwerbseinkommen von Ehegatten und Kindern abzustellen ist. Die Beschwerdeführerin muss im Zeitpunkt der Zulassung selber über genügend finanzielle Mittel verfügen (Kottusch, a.a.O., 338). Diese in der Lehre gestellte Forderung will sicherstellen, dass die finanziellen Mittel tatsächlich vorhanden sind. Auf Bestätigungen über einen künftigen Arbeitserwerb von Familienmitgliedern darf nicht abgestellt werden, weil auf diese Weise die Vorschrift von Art. 39 Abs. 1 Bst. c BVO, wonach "der Ausländer genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt seiner Familie" haben muss, praktisch ausgehöhlt werden könnte. Würde man am klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht festhalten, könnte nahezu jeder Gesuchsteller bzw. jede Gesuchstellerin mit Hilfe eines künftigen Arbeitserwerbs von Familienmitgliedern den Nachweis genügender finanzieller Mittel erbringen. Dies widerspricht aber Art. 39 BVO. Danach muss der Gesuchsteller über die finanziellen Mittel für den Unterhalt seiner Familie verfügen. Ist der Unterhalt nur gesichert, wenn verschiedene Familienmitglieder dazu beitragen, ist das Risiko zu gross, dass jede mögliche Änderung in der Beschäftigungslage die Situation der ganzen Familie gefährdet. Aufgrund des Gesagten ist die Existenz der Beschwerdeführerin nicht gesichert. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.