Entscheidpublikation VVGE 1997/98 Nr. 1, S. 3:
Art. 11 Abs. 4 KV; Art. 4 BV; Art. 15 Abs. 1 GebOStV.
Mittellose haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Provoziert eine Beschwerdeführerin ein Beschwerdeverfahren, das ihr anzulasten ist, rechtfertigt es sich aber unter Umständen, nur einen Teil der Kostennote der Rechtsvertretung anzuerkennen. Für die Ausrichtung einer Parteientschädigung gilt dasselbe.
Abschreibungsbeschluss des Polizeidepartementes vom 16. Oktober 1997
Aus den Erwägungen:
Für die Verwaltungsrechtspflege gibt es im Kanton keine diesbezüglichen Vorschriften. Einzig Art. 11 Abs. 4 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 (KV; LB XIII, 1) sieht vor, dass Mittellose Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben. Dies ergibt sich aber auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Andreas Kley-Struller, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, in AJP 1995, 179 ff., 186 ff.). In konstanter Praxis wird deshalb auch im Verwaltungsverfahren ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bejaht (siehe Entscheide des Justizdepartementes vom 28. März 1994 i.S. A.N. und vom 9. November i.S. M.S. sowie RRB vom 5. Juli 1994 (Nr. 283)). Für die Beantwortung der Frage, ob die gesuchstellende Partei mittellos und die eingereichte Beschwerde als weitere Voraussetzung nicht offensichtlich aussichtslos ist, zieht die Verwaltungspraxis die für den Zivilprozess aufgestellten Grundsätze und Richtlinien heran (Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Diss. Zürich, Zürich 1991, 475 ff.;VVGE 1981 und 1982, Nr. 52). Sofern die Beschwerdeführerin nicht trölerisch und mutwillig erscheint, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher grundsätzlich zu bewilligen, wenn die gesuchstellende Person nachweist, dass sie vermögenslos ist und ihr Einkommen nicht hinreicht, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Kosten der Beschwerdeführung aufzubringen. In der Regel trifft das federführende Departement einen verfahrensleitenden Entscheid. Im vorliegenden Fall wird im Rahmen des Abschreibungsbeschlusses darüber entschieden.
Nachdem der Kantonsgerichtspräsident der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege erteilt hat (vgl. Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 16. Mai 1997; Beleg 12 der Beschwerdeführerin), ist das Gesuch hinsichtlich der finanziellen Voraussetzungen begründet.
Zu beachten gilt aber folgendes: Die Beschwerde wurde am 10. Juli 1997 eingereicht. Darin machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie auf künftige Unterstützungsbeiträge verzichtet habe. Am 15. Juli 1997 lieferte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Sozialdienstes der Gemeinde Alpnach nach, welches bestätigt, dass sie rückwirkend auf den 1. Juli 1997 nicht mehr auf finanzielle Unterstützung der Gemeinde angewiesen sei. Im Nachgang zu diesem Schreiben hob die Fremdenpolizei die angefochtene Verfügung auf. Damit wurde das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Der Beschwerdeführerin wurde die Jahresaufenthaltsbewilligung vorsorglich um ein halbes Jahr erstreckt. Die Verzichtserklärung erfolgte erst, nachdem die angefochtene Verfügung ergangen war. Die Beschwerdeführerin schuf damit selbst die Ursache dafür, dass das Wiedererwägungsgesuch gutgeheissen werden konnte. Hätte sie den Verzicht rechtzeitig der Fremdenpolizei mitgeteilt, hätte sich das vorliegende Beschwerdeverfahren erübrigt. Damit hat die Beschwerdeführerin ein Beschwerdeverfahren provoziert, das ihr anzulasten ist. In Würdigung des gesamten Sachverhalts erscheint es deshalb als vertretbar, die Kostennote der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin lediglich im Umfang von Fr. 500.-- anzuerkennen.
Gemäss Art. 4 Abs. 3 der Gebührenordnung für die Staatsverwaltung (GebOStV; LB XVII, 8) ist im Rechtsmittelverfahren in der Regel kostenpflichtig, wer unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Nach Art. 15 Abs. 1 GebOStV kann im Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat, einem Departement oder einer andern verwaltungsinternen Rechtsmittelbehörde dem ganz oder teilweise obsiegenden Beschwerdeführer bzw. Beschwerdegegner auf Verlangen eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Diese Grundsätze gelten auch bei Abschreibungsbeschlüssen (VVGE 1991 und 1992, Nr. 10, Erw. 4). Danach wird eine Parteientschädigung entsprechend den Prozessaussichten ausgerichtet; es ist auch im Fall eines Abschreibungsbeschlusses vom Prinzip des Unterliegens/Obsiegens auszugehen. Nach dieser Praxis ist summarisch zu prüfen, wie der Regierungsrat entschieden hätte, wenn die Beschwerde nicht zurückgezogen worden wäre. Wird ein Beschwerdeverfahren gegenstandslos, weil die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid zurücknimmt, so gilt grundsätzlich der Beschwerdeführer als "obsiegende" Partei, was ihm nach Art. 15 GebOStV Anspruch auf eine Parteientschädigung gibt. Hätte aber die Beschwerde ohne Zurücknahme des angefochtenen Entscheides abgewiesen werden müssen, d.h. wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer wiedererwägungsweise etwas zusteht, was er auf dem Beschwerdeweg nicht hätte erreichen können, darf von einer Parteientschädigung abgesehen werden. Ebenso ist von der Ausrichtung einer Parteientschädigung abzusehen, wenn sich ein Beschwerdeführer rechtswidrig verhalten hat (VVGE 1989 und 1990, Nr. 5, Erw. 6).
Wie bereits in Ziff. 3 ausgeführt, machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 10. Juli 1997 geltend, sie habe auf künftige Unterstützungsbeiträge verzichtet. Nachdem die Beschwerdeführerin am 15. Juli 1997 eine Bestätigung des Sozialdienstes der Gemeinde Alpnach nachlieferte, dass sie rückwirkend auf den 1. Juli 1997 nicht mehr auf finanzielle Unterstützung der Gemeinde angewiesen sei, hob die Fremdenpolizei die angefochtene Verfügung auf. Damit wurde das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Die Verzichtserklärung erfolgte aber erst, nachdem die angefochtene Verfügung ergangen war. Die Beschwerdeführerin schuf damit, wie bereits in Ziff. 3 erwähnt, selbst die Ursache dafür, dass das Wiedererwägungsgesuch gutgeheissen werden konnte. Hätte sie den Verzicht rechtzeitig der Fremdenpolizei mitgeteilt, hätte sich das vorliegende Beschwerdeverfahren erübrigt. Damit hat die Beschwerdeführerin ein Beschwerdeverfahren provoziert, das ihr anzulasten ist. In Würdigung des gesamten Sachverhalts erscheint es deshalb als vertretbar, der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird hingegen verzichtet.