Entscheidpublikation VVGE 1995/96 Nr. 9, S. 25:
a. Beschwerdeform / Beschwerdegründe.
Enthält eine Beschwerde weder ein klares Rechtsbegehren, eine Begründung noch die Unterschriften, so ist eine kurze Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (Erw. 1b).
b. Art. 8, 15 und 16 DSV; Art. 4 BauV.
Schutzobjekte sind vorerst durch die zuständige Behörde im Rahmen der Zonenplanung bzw. des kantonalen Schutzplans unter Schutz zu stellen. Anschliessend soll der Schutzumfang im einzelnen vertraglich geregelt werden. Erst wenn dies nicht gelingt, wird der Schutzumfang hoheitlich verfügt. Das Verfahren richtet sich nach der Baugesetzgebung (Erw. 2 und 3).
c. Art. 9 Abs. 2 BauG; Art. 5 ff. DSV.
Kantonale Schutzpläne für Kulturobjekte setzen voraus, dass die Objekte im Inventar gemäss Art. 5 ff. DSV enthalten sind (Erw. 4).
d. Art. 3 Abs. 2 DSV.
Als Kulturobjekte gelten Bauten nicht allein aufgrund ihres künstlerischen oder städtebaulichen Wertes. Auch ihr kulturgeschichtlicher Wert kann berücksichtigt werden. Wesentlich ist aber, dass die angewendeten Kriterien Anspruch auf eine gewisse Allgemeingültigkeit erheben können (Erw. 4 und 5). Unterstellung des Wohnhauses an der Bahnhofstrasse 6 in Sarnen (Erw. 6).
e. Art. 61 Abs. 5 Bst. c BauG.
Im konkreten Fall ist gegen die Unterschutzstellung kein Weiterzug an das kantonale Verwaltungsgericht möglich (Erw. 9).
Entscheid des Regierungsrates vom 21. Mai 1996 (Nr. 92).
Aus den Erwägungen:
b. X erhob am 3. Juni 1994 gegen den Beschluss des Erziehungsdepartementes vom 5. Mai 1994 (Versand 16. Mai 1994) Beschwerde. Eine Beschwerdeschrift hat gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), welches mangels kantonaler Vorschriften zur Anwendung gelangt (VVGE 1983 und 1984, Nr. 5, Erw. 3), die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 VwVG).
Die Beschwerdeschrift von X enthält weder ein klares Begehren noch eine Begründung, ebensowenig die Unterschriften aller Miteigentümer. Der Beschwerdeführer schreibt einzig, er reiche als Miteigentümer gegen den Beschluss des Erziehungsdepartementes vom 5. Mai 1994 fristgerecht eine Beschwerde beim Regierungsrat ein. Da der Gesundheitszustand einiger Miteigentümer keine rasche Formulierung der Begründung erlaube, ersuche er jedoch um eine Fristerstreckung, um die Beschwerde materiell zu begründen. Die ungenügende Beschwerde musste daher innert einer angesetzten Nachfrist verbessert werden. Das instruierende Gewerbe- und Fürsorgedepartement gewährte dem Beschwerdeführer eine Fristerstreckung bis zum 15. Oktober 1994. Dem von der Miteigentümergemeinschaft inzwischen beauftragten Rechtsvertreter wurde eine letzte Fristerstreckung bis zum 11. November 1994 gewährt. Dieses Vorgehen kann bei einer grosszügigen Auslegung von Art. 52 Abs. 1 VwVG als Ansetzen einer "kurzen" Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift aufgefasst werden, so dass auf die nun verbesserte Beschwerde vom 11. November 1994 eingetreten werden kann. Der beauftragte Rechtsanwalt hat diese Frist eingehalten und fristgerecht eine den Anforderungen entsprechende Rechtsschrift eingereicht.
a. Vorerst muss die zuständige Behörde im Rahmen der Zonenplanung bzw. des kantonalen Schutzplanes die betreffenden Objekte unter Schutz stellen (Art. 8 und 21 DSV). Es ist heute üblich, dass der Denkmalschutz mit den Mitteln des Raumplanungsrechts verfolgt wird (BGE 121 II 13). Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Objekt von vermuteter regionaler Bedeutung, weshalb das Erziehungsdepartement die zuständige Behörde ist und die Unterschutzstellung in einem kantonalen Schutzplan erfolgen muss (Art. 21 Abs. 3 DSV). Die Unterschutzstellung hat zur Folge, dass das geschützte Kulturobjekt nicht abgebrochen werden darf. Es muss in seiner schutzwürdigen Substanz erhalten bleiben; im übrigen sind Vorkehren, die das Schutzobjekt verändern, bewilligungspflichtig (Art. 11 DSV).
b. Anschliessend muss der Schutzumfang im einzelnen geregelt werden, da die soeben umschriebene Wirkung des Schutzes des Kulturobjektes sehr allgemein gehalten ist und der Eigentümer nicht unbedingt genau weiss, welche baulichen und anderen Massnahmen überhaupt noch möglich sind. Diese Regelung soll nach der Denkmalschutzverordnung auf vertraglicher Grundlage erfolgen (Art. 15 DSV). Erst wenn eine solche vertragliche Vereinbarung nicht zustandekommt, kann das Erziehungsdepartement den Schutzumfang auch hoheitlich verfügen (Art. 16 DSV). Diese Schutzverfügung kann, wie die Unterschutzstellung im Rahmen des Schutzplanes auch, auf dem Rechtsmittelweg angefochten werden.
Im vorliegenden Fall geht es um die Unterschutzstellung eines möglichen Schutzobjektes von regionaler Bedeutung, d.h. um die Aufstellung eines kantonalen Schutzplanes. Das diesbezügliche Verfahren war ursprünglich in Art. 30 Bst. b DSV geregelt. Seit dem Inkrafttreten der neuen Baugesetzgebung am 1. September 1994 gilt aber Art. 4 der Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 (BauV). Nach Art. 4 Abs. 5 BauV behandelt der Regierungsrat die Beschwerden und erlässt die Nutzungs- und Schutzpläne. Dies entspricht der bisherigen Praxis (VVGE 1991 und 1992, Nr. 7, Erw. 3 bis 5). Die Beschlussfassung erfolgt indessen formal in zwei getrennten Beschlüssen. Neu ist, dass der Regierungsrat die kantonalen Nutzungs- und Schutzpläne anschliessend dem Kantonsrat zur Genehmigung unterbreiten muss (Art. 4 Abs. 6 BauV).
Zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob das fragliche Objekt zu Recht unter Schutz gestellt werden soll. Die kantonalen Nutzungs- und Schutzpläne sind seit dem Inkrafttreten des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 (BauG) am 1. September 1994 in Art. 9 BauG geregelt. Nach Abs. 1 sind zum Schutz überkommunaler Kulturobjekte Schutzpläne zulässig, nach Abs. 2 müssen sich die Schutzpläne allerdings auf Gebiete und Objekte beziehen, die im kantonalen Richtplan enthalten sind oder sich auf Vorgaben des Bundesrechts stützen. Diese Vorschrift findet gestützt auf Art. 64 Abs. 2 BauG allerdings noch keine Anwendung:
"2 Auf laufende Planungen sind die neuen materiellen Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, wenn angesichts der getätigten Vorarbeiten eine Anpassung an das neue Recht zumutbar ist, insbesondere wenn noch keine öffentliche Auflage von Baureglement und Zonenplan stattgefunden hat."
Die öffentliche Auflage fand im Mai 1993 statt, der Einspracheentscheid datiert vom 13. Dezember 1993. Somit ist Art. 9 Abs. 2 BauG im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Abgesehen davon können sich die im Schutzplanentwurf enthaltenen Objekte auf den kantonalen Richtplan stützen. Gemäss dem Objektblatt 222/1-7 erstellt der Kanton ein bereinigtes Inventar der schützenswerten Baudenkmäler von mindestens kantonaler Bedeutung. Die Unterschutzstellung erfolgt nach Massgabe des zu erlassenden Rechts. Seit dem Erlass des Richtplans ist die Denkmalschutzverordnung in Kraft getreten, welche die Erstellung eines solchen Inventars vorschreibt (Art. 5 bis 7 DSV). Die Unterschutzstellung erfolgt nun, wie es der Richtplan vorschreibt, nach Massgabe dieses Inventars. Die Anforderungen von Art. 9 Abs. 2 BauG wären daher erfüllt.
Auszugehen ist sodann von Art. 3 Abs. 2 DSV:
"2 Als Kulturobjekte werden wichtige Zeugen einer Epoche, geschichtlich oder kulturell bedeutende Stätten sowie Bauten und Bauteile bezeichnet, deren historische, kulturgeschichtliche oder wissenschaftliche Bedeutung ihnen einen besonderen Stellenwert im Orts- und Landschaftsbild verleiht."
Das Erziehungsdepartement erachtet die Schutzwürdigkeit als gegeben. Das Wohnhaus mit Arztpraxis an der Bahnhofstrasse 6 sei im Jahre 1906 nach Plänen des bekannten Luzerner Architekten und Malers Robert Elmiger errichtet worden. Es handle sich um ein hervorragendes Beispiel eines bürgerlichen Wohnhauses der Jahrhundertwende. Es verbinde in origineller Durchdringung Formen des Historismus mit dem Jugendstil. Der damalige Bauherr Julian Stockmann habe das dreieckförmige Grundstück an der Kreuzung Bahnhofstrasse/Grossgasse geschickt ausgenutzt. Mit dem Bau habe der Architekt einen wesentlichen Akzent an der Südseite der Verbindungsachse vom Sarner Bahnhof zur Brünigstrasse gesetzt. Das Wohnhaus und ehemalige Arzthaus Stockmann gehöre zu dem für die bauliche Entwicklung Sarnens wichtigen Ensemble entlang der Bahnhofstrasse. Nicht nur die Bedeutung als Einzelobjekt, sondern auch der Stellenwert im Orts- und Landschaftsbild an der Bahnhofstrasse rechtfertige die Erhaltung. Das Gebäude sei gut erhalten, es komme ihm auch ein gewisser Seltenheitswert zu.
Die Beschwerdeführer sind demgegenüber der Auffassung, das Gebäude bilde mit den umliegenden Bauten keine architektonische Einheit. Es liege nichts Einmaliges und nichts unverwechselbar Charakteristisches vor. Gleichartige Gebäude gäbe es noch in verschiedenen Gebieten der Schweiz. Auch fehle es an einem besonders wertvollen architektonischen Gepräge. Das Innere des Gebäudes gehöre zum geläufigen architektonischen Repertoire. Die Unterschutzstellung des Hauses könne sich auch nicht daraus ergeben, dass Julian Stockmann zu seiner Zeit eine in Sarnen anerkannte Arztpersönlichkeit war, da er im Zeitpunkt, als der Bau erstellt wurde, nicht einflussreich gewesen sei. Die Unterschutzstellung dieses Gebäudes werde von der Allgemeinheit wohl kaum getragen.
Art. 3 Abs. 2 DSV trägt diesem Verständnis Rechnung, indem Einzelwerke nicht nur aufgrund ihres künstlerischen oder städtebaulichen, sondern namentlich auch wegen ihres kulturgeschichtlichen und historischen Wertes als erhaltenswürdig betrachtet werden können. In diesem Sinn hat das Bundesgericht die Unterschutzstellung des im Jugendstil gehaltenen Inneren des Zürcher Cafés Odeon unter anderem deshalb geschützt, weil es Begegnungsort berühmter Persönlichkeiten aus Politik, Wissenschaft, Literatur, Musik und Kunst war (BGE 109 Ia 261, Erw. 5b; ebenso das Küchlin-Theater in Basel: BJM 1995, 45). Allerdings ist zu beachten, dass Denkmalschutzmassnahmen mit den oftmals schwerwiegenden Eigentumseingriffen nicht lediglich im Interesse eines begrenzten Kreises von Fachleuten erlassen werden dürfen. Sie müssen breiter, auf objektive und grundsätzliche Kriterien abgestützt sein und von einem grösseren Teil der Bevölkerung bejaht werden, um Anspruch auf eine gewisse Allgemeingültigkeit erheben zu können (BGE vom 2. Juli 1986, publiziert in ZBl 88/1987, 542; BGE 118 Ia 389/390; BGE 120 Ia 275).
b. Bei der Beantwortung der Frage der Schutzwürdigkeit eines Kulturobjektes muss die zuständige Behörde zahlreiche sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe ("wichtige Zeugen", "bedeutende Stätten", "historische Bedeutung", "besonderen Stellenwert") anwenden, bei deren Auslegung und Handhabung ihr ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 1990, publiziert in ZBl 92/1991, 410 ff., 413). Der Regierungsrat als Rechtsmittelinstanz darf, auch wenn er in seiner Überprüfungsbefugnis nicht beschränkt ist, sich nicht ohne zwingenden Grund über den Entscheid der Vorinstanz hinwegsetzen, weil er sonst in unzulässiger Weise in den Entscheidungsspielraum des Erziehungsdepartementes eingreifen würde.
c. Schliesslich gilt es zu beachten, dass die Bejahung der Schutzwürdigkeit eines Kulturobjektes allein noch nicht zwingend dessen Unterschutzstellung verlangt. Zusätzlich erforderlich ist eine umfassende Abwägung der verschiedenen Interessen. Das mit der festgestellten Schutzwürdigkeit dokumentierte öffentliche Interesse muss entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen vorgehen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. November 1992, in RB 1992, Nr. 62).
a. Es ist unbestritten, dass das sich auf Parzelle 269 befindliche Wohnhaus an der Bahnhofstrasse 6 in Sarnen im Jahre 1906 nach den Plänen des Architekten Robert Elmiger erbaut worden ist (siehe zum Ganzen: INSA, Inventar der neueren Schweizer Architektur, 1850 - 1920, Sarnen, S. 227 f., N 35/Nr. 6). Es weist eine komplexe Grundrissanordnung, eine differenzierte Fassadenbehandlung sowie eine zeitgenössische Innenausstattung auf. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, das Gebäude bilde mit den umliegenden Bauten keine architektonische Einheit und es könne nicht von einem wichtigen Zeugen einer bestimmten Epoche gesprochen werden.
Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um ein Kulturobjekt im "klassischen Sinn", um eine Baute von überragender Schönheit oder ein "Altertum", sondern ein Objekt, das in erster Linie eine bedeutende Baute aus dem Anfang des 20. Jahrhunderts darstellen soll. Nach der Rechtsprechung genügt hiefür nicht, dass sich die Baute mit einer bestimmten Epoche in Verbindung bringen lässt (was hier ohne weiteres der Fall ist), sondern dem Objekt muss eine qualifizierte Zeugeneigenschaft zukommen. Diese Eigenschaft erblickt die Vorinstanz vor allem im Umstand, dass das Objekt ausserordentlich gut erhalten ist und einen wesentlichen Bestandteil des Ensembles an der Bahnhofstrasse bildet. Unbestrittenermassen war der Maler und Bühnenbildner Robert Elmiger (1868 bis 1922) der Architekt des Gebäudes. Nach der Rechtsprechung darf die Person des Architekten und der Stellenwert des Gebäudes in seinem Schaffen in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden (BGE 120 Ia 280). Robert Elmiger wirkte von 1892 bis 1900 an der kantonalen Lehranstalt Sarnen als Zeichenlehrer; neben dem Bau des Arzthauses von Julian Stockmann und der Villa Landenberg leitete er unter anderem die Erneuerungsbauten der durch einen Brand zerstörten Kapuzinerkirche. 1909 erbaute er das Freilichttheater Hertenstein bei Luzern, das bis 1912 bespielt und nicht zuletzt seiner Bühnengestaltung wegen zu den bedeutendsten Freilichtbühnen Europas gezählt wird (vgl. Künstler Lexikon der Schweiz, XX. Jahrhundert, Frauenfeld 1958 - 1961, Band I, 264; Rudolf Lorenz, Das Freilichttheater Hertenstein am Vierwaldstättersee, Hertenstein 1910). Das Erziehungsdepartement macht zwar nicht geltend, Robert Elmiger sei unter den damaligen Architekten ein herausragender Vertreter gewesen. Seine Werke zeigen aber doch auf, dass es sich um einen bedeutenden Künstler und Zeitgenossen handelte. Die Beschwerdeführer bestreiten dies nicht, sie verweisen aber darauf, dass solche Gebäude noch in verschiedenen Gebieten der Schweiz beständen. Dies mag zutreffen. Wesentlich ist aber, dass dem fraglichen Objekt in Sarnen und gerade an der Bahnhofstrasse im dortigen Ensemble eine beträchtliche Bedeutung zukommt. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, solche Vertreter der damaligen Zeit seien in Obwalden oder gar in Sarnen häufig. Insofern kommt dem Objekt Einzigartigkeit zu.
Von Bedeutung sind auch der bauliche Zustand und die Inneneinrichtung. Das Erziehungsdepartement betont den ausserordentlich guten Erhaltungszustand und den Umstand, dass die Erneuerungsmassnahmen in den vergangenen Jahrzehnten fachgerecht und behutsam ausgeführt worden sind. Die äussere Fassadengestaltung und die innere Raumdisposition über sämtliche Geschosse sei noch vollständig erhalten. Die Beschwerdeführer bestreiten diese Darstellung nicht. Sie machen aber geltend, dass das Haus renovationsbedürftig sei und den Anforderungen an die heutige Zeit nicht mehr entspreche (Sanitärbereich, Heizung, Elektrizität, Isolation). Diesen Hinweisen, deren Berechtigung am Augenschein unbestritten war, kommt insofern Bedeutung zu, als sie nach erfolgter Unterschutzstellung bei der Festlegung des Schutzumfangs im einzelnen zu berücksichtigen sind. Es gilt dann abzuwägen, wieweit Modernisierungen trotz der einmal festgestellten Schutzwürdigkeit noch möglich sind. Die Notwendigkeit von Renovationen spricht aber nicht gegen die Schutzwürdigkeit schlechthin. Es ist im Gegenteil so, dass das Haus Bahnhofstrasse 6 sich im wesentlichen immer noch im damaligen Stil (Historismus/Jugendstil) befindet.
Analoges gilt auch in bezug auf das Gebäudeinnere. Die Beschwerdeführer machen geltend, die verschiedenen Ausstattungselemente gehörten zum damals geläufigen architektonischen Repertoire. Am Augenschein zeigte es sich, dass vor allem die Wohnstube im ersten Obergeschoss sehr repräsentativ ist (Täferstube mit Erker und Turmofen), etwas einfacher gestaltet ist der daneben liegende Salon mit dem Würfelparkett-Boden. Dazu kommen die Stuckdecken in den ehemaligen Praxisräumen, die holzimitierte Tapete im Eingangsbereich sowie das recht grosszügige Treppenhaus mit den hufeisenförmig daran angeordneten Räumen. Das Gebäudeinnere zeigt bei verschiedenen Einzelheiten eine Liebe zum Detail, es entspricht im wesentlichen noch dem Zustand der Erbauungszeit.
b. Die Vorinstanz berücksichtigte auch die Persönlichkeit des damaligen Bauherrn. Der Arzt Dr. Julian Stockmann war um die Jahrhundertwende eine anerkannte Persönlichkeit in Sarnen. Er entstammte einer historisch, wissenschaftlich, politisch und kulturell bedeutenden Obwaldner Familie. Schon sein Vater, Dr. Melchior Stockmann, war Arzt und Mitglied des Kantons- und Obergerichts. Auch sein Grossvater, Felix Josef Stockmann, übte den ärztlichen Beruf aus. Julian Stockmann gründete im Jahre 1903 die Pflegerinnenkurse und im Jahre 1914 den Verein der Sarner Schwestern für Kranken- und Wöchnerinnenpflege. Bundesrat Philipp Etter würdigte in der Erinnerungsschrift für Julian Stockmann diese in der damaligen Zeit sehr mutige und soziale Tat.
Julian Stockmann arbeitete anfangs in der Praxis seines Vaters in dem alten Haus am Grund in Sarnen. Er führte diese später weiter, bis er in sein eigenes Haus an der Bahnhofstrasse zog, wo er eine eigene Praxis führte. Julian Stockmann war mit Berta Durrer, einer Tochter von Josef Durrer, dem Gründer der Firma Bucher und Durrer, verheiratet. Neben seinem Beruf als Arzt (er führte zudem die allgemeine Abteilung des Sarner Kantonsspitals von 1904 bis 1944) war er über zwei Jahrzehnte Präsident des Obergerichts und fand daneben noch Zeit, der Gemeinde und dem Staat als Ratsherr, Schulrat und Kantonsrat zu dienen. Im ersten Jahrzehnt des 20. Jahrhunderts setzte er sich stark für ein neues Schulhaus im Sarner Dorf ein und machte sich um die Hebung der Volksbildung für die Bergbevölkerung verdient. Er wollte die Leute zu einer vernünftigen, praktischen und soliden Einstellung gegenüber allen Lebenssituationen bringen. Dieses Ziel verfolgte er durch zahlreiche Vorträge und Publikationen. Dr. Julian Stockmann fühlte sich durch Herkunft und Familie mit dem Gemeinwesen lebendig verbunden und sein zeitweilig energischer Charakter veranlasste ihn, eine als richtig und fortschrittlich erkannte Idee in der Öffentlichkeit durchzusetzen.
Dr. Julian Stockmann wollte aber kein Politiker werden, da die Parteipolitik nicht seinem Naturell entsprach. Kein Werk und keine Tätigkeit haben ihn aber so weit über die Kantonsgrenze hinaus bekannt gemacht, wie die Gründung und Leitung der Sarner Pflegerinnenkurse. Die Biographie von Dr. Julian Stockmann zeigt, dass er zu seiner Zeit in Sarnen eine anerkannte und einflussreiche Arztpersönlichkeit war (siehe im einzelnen die Erinnerungsschrift für Julian Stockmann, Arzt, 1861 - 1946, ohne Datum). Besonders interessant ist daher die Verknüpfung von Wohnhaus und Arztpraxis. Die Beschwerdeführer verweisen zwar zu Recht darauf, dass es damals wenig Arzte gab. Gerade dies zeigt aber eine gewisse Einzigartigkeit auf. Es kommt auch nicht darauf an, dass Julian Stockmann offenbar allein nicht über die finanziellen Mittel für den Bau verfügte, sondern diese seinem Schwiegervater Parkettier Durrer verdankte. Entscheidend ist, dass es ihm damals gelungen ist, ein zeittypisches Arztwohnhaus mit Praxis zu erstellen. Daran ändert wenig, dass die Ausstattung und Aufteilung der Arztpraxis heute verändert ist.
c. Schliesslich gilt es zu prüfen, ob dem Gebäude auch ein besonderer Stellenwert im Orts- und Landschaftsbild zukommt, wie das Erziehungsdepartement betont. Vorerst kann darauf verwiesen werden, dass Sarnen als Stadt/Flecken im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS) aufgeführt ist (Anhang zur Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz vom 9. September 1981, SR 451.12). Das Inventar postuliert für das Bahnhofgebiet das Erhaltungsziel "A". Dieses wird wie folgt definiert: "Erhalten der Substanz: Integrales Erhalten aller Bauten, Anlageteile und Freiräume, Beseitigung störender Eingriffe. Spezielle Erhaltungshinweise: Gestaltungsplan, sofern Neubauten zur Verdichtung zugelassen sein sollen, zwecks Übernahme der wesentlichen Merkmale in die neue Bebauung." Damit ist die regionale bzw. überregionale Bedeutung des betreffenden Ortsteils dargetan. Die Beschwerdeführer vermögen dagegen nichts Konkretes einzuwenden.
Die Vorinstanz verweist auf das intakte Ensemble an der Südseite der Bahnhofstrasse, bestehend aus dem ehemaligen Arzthaus Stockmann, Bahnhofstrasse 6, dem Wohn- und Geschäftshaus Bahnhofplatz 3, dem sogenannten Salzherrenhaus (Löwenapotheke) und der Obwaldner Kantonalbank. Auf der andern Seite der Brünigstrasse dominiert das sogenannte Rote Haus. Der Augenschein bestätigte, dass es sich hier um einen in ortsbaulicher Sicht bedeutenden Teil "alt Sarnens" handelt. Die Bahnhofstrasse war eine herrschaftliche Ausfallstrasse vom Bahnhof her, am alten Dorfkern vorbei zur Brünigstrasse, entweder ins Ortszentrum hinein oder dann Richtung Brünig weiterführend. Dem vorliegend umstrittenen Objekt kommt infolge seiner dominierenden Stellung an der platzartigen Verzweigung Bahnhofstrasse/Grossgasse überdies ein hoher Stellenwert und gewissermassen ein optischer Schwerpunkt zu. Gegen diese Argumentation bringen die Beschwerdeführer wenig Konkretes vor. Die Tatsache, dass die einzelnen Bauten aus verschiedenen Epochen stammen, tut der Schutzwürdigkeit des Ortsbildes keinen Abbruch; sie zeigt lediglich auf, dass das Ortsbild historisch gewachsen ist. Tatsächlich ist das Objekt für das Ortsbild im Bereich Bahnhofstrasse/Grossgasse von grosser Bedeutung, auch wenn einzuräumen ist, dass gerade am Bahnhofplatz gewichtige bauliche Veränderungen vorgenommen worden sind. Der Bahnhofplatz entspricht nicht mehr dem alten Ortsbild. Es gibt sogar Bauten, die allenfalls als störend empfunden werden. Das alte Bahnhofgebäude wurde durch einen Neubau ersetzt. Umso wichtiger ist es, dass wenigstens die im wesentlichen intakt gebliebene Südseite der Bahnhofstrasse erhalten bleibt. Das Haus der Beschwerdeführer ist ein markantes Gebäude dieses ortsbaulichen Ensembles. Wenn dieses Haus aus dem Schutz entlassen wird, wird dadurch der Schutz des ganzen Ortsteils in Frage gestellt. Wesentlich ist, dass der ganze Charakter dieser Häuserzeile erhalten bleibt. Der Regierungsrat hat in einem Beschwerdeentscheid im Rahmen der Ortsplanung der Dorfschaftsgemeinde Sarnen (Regierungsratsbeschluss vom 23. April 1991, Nr. 1390) bereits auf die Notwendigkeit hingewiesen, dass das Erhaltungsziel des ISOS den integralen Schutz des Bauensembles zwischen der Bahnhofstrasse und der Grossgasse verlangt. Es wurde dort auf die nähere Umgebung der Parzelle 270 (Bahnhofplatz 3) hingewiesen, welche in besonderem Masse auf der Süd- und Südwestseite der Parzelle durch villenähnliche, kleinmassstäbliche zweigeschossige Bauten geprägt wird. Damals ging es nicht um die Frage der Unterschutzstellung des heute umstrittenen Objektes, sondern um die Zonenzuordnung in diesem Gebiet. Aber bereits damals wurde auf die grundsätzliche Schutzwürdigkeit des ganzen Gebietes hingewiesen.
d. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Gesamtwürdigung aller für eine Unterschutzstellung massgebenden Faktoren die Richtigkeit der vorgesehenen Unterschutzstellung ergibt, auch wenn die einzelnen Kriterien für sich allein genommen allenfalls nicht als ausschlaggebend anerkannt werden können. Die Summe aller Argumente bewirkt, dass dem Objekt eine qualifizierte Zeugenschaft aus der damaligen Zeit zukommt. Es darf auch vorausgesetzt werden, dass die Schutzwürdigkeit des fraglichen Objekts von einem grösseren Teil der Bevölkerung aus den aufgeführten Überlegungen bejaht wird.
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In bezug auf die Weiterzugsmöglichkeit gilt Art. 61 Abs. 5 des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 (BauG). Nach Bst. b ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Beschwerdeentscheide, die kantonale Schutzpläne betreffen, nicht möglich. Es kommt daher einzig die staatsrechtliche Beschwerde in Frage. Nach Bst. c ist ein Weiterzug an das Verwaltungsgericht einzig dann möglich, "sofern übergeordnetes Bundes- oder Staatsvertragsrecht es verlangt". Gemeint sind damit jene Fälle, in welchen nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) eine richterliche Instanz erforderlich ist. Ob dies in Fällen, in welchen es um kantonale Schutzpläne auf dem Gebiet des Denkmalschutzes geht, der Fall ist, kann hier offen bleiben (vgl. BGE 120 Ia 214; BGE 121 I 34 f.). Die Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf eine richterliche Überprüfung geltend gemacht und damit auf dieses Recht verzichtet (BGE 120 Ia 19 ff; siehe auch Ulrich Zimmerli, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, und die richterliche Überprüfung von Nutzungsplänen, in Baurecht 3/94, 74 ff.). Somit steht hier nur das ausserordentliche Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde offen.
(Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde erhoben, die zur Zeit noch nicht behandelt ist).