Entscheidpublikation VVGE 1995/96 Nr. 4, S. 9:
Art. 12, 13, 17, 18, 19 und 410 ZGB.
Kann eine entmündigte Person selbständig Beschwerde führen gegen den Führerausweisentzug? Frage verneint, da das Recht, ein Motorfahrzeug zu führen, nicht zu den Rechten gehört, die einer Person um ihrer Persönlichkeit willen zustehen.
Entscheid des Regierungsrates vom 31. Oktober 1995 (Nr. 492).
Aus den Erwägungen:
a. Grundsätzlich kann nur prozessuale Rechte ausüben, wer prozessfähig ist. Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, einen Prozess als Partei selbst zu führen oder durch einen selbst gewählten Vertreter führen zu lassen. Sie kann als Unterfall der Handlungsfähigkeit des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) angesehen werden (Michael Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts, Bern 1981, 75). Handlungsfähig ist, wer mündig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB); wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 ZGB). Handlungsunfähig sind Personen, die nicht urteilsfähig, oder die unmündig oder entmündigt sind (Art. 17 ZGB). Urteilsfähig ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Gemäss Art. 19 ZGB können sich urteilsfähige unmündige oder entmündigte Personen grundsätzlich nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten. Art. 410 ZGB präzisiert und bekräftigt diese Bestimmung für den urteilsfähigen Bevormundeten. Die beschränkte Handlungsfähigkeit der Entmündigten äussert sich auch darin, dass sie ohne diese Zustimmung Vorteile zu erlangen vermögen, die unentgeltlich sind, und Rechte ausüben können, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB; Christoph Häfeli, Wegleitung für Vormünder und Vormundschaftsbehörden, Wädenswil 1989, S. 91 ff.).
b. In bezug auf den Umfang der einzelnen Rechte, die dem beschränkt Handlungsunfähigen um seiner Persönlichkeit willen zustehen, begnügt sich der Gesetzgeber mit einer Generalklausel und überlässt deren Konkretisierung der Praxis. In der Literatur und der Rechtsprechung werden insbesondere die folgenden Tatbestände erwähnt: Gesuch um Mündigerklärung, Ausübung der Persönlichkeitsrechte im Sinne von Art. 28 ZGB, Genugtuungsansprüche, Geltendmachung des Namensschutzes, Gesuch um Namensänderung, Aufhebung des Verlöbnisses, Geltendmachung von Ansprüchen aus Bruch bzw. Auflösung des Verlöbnisses, Eheschluss, Anfechtung der Ehe, Ehenichtigkeitsklage, Ehescheidungs- bzw. Trennungsklage, Anfechtung der Ehelichkeit, Vaterschaftsklage, Adoption, Prozessführung im Verfahren der Entmündigung bzw. Aufhebung der Vormundschaft, Beschwerdeführung gemäss Art. 420 ZGB (VGE vom 3. Oktober 1995 i.S. P.B. betreffend vormundschaftliche Massnahmen, Erw. 2), erbrechtliche Verfügungen und Willenserklärungen, Gründung eines Vereins bzw. Beitritt (soweit nicht mit grossen finanziellen Folgen verbunden), Geltendmachung höchstpersönlicher öffentlicher Rechte, insbesondere ein grosser Teil der verfassungsmässigen Freiheitsrechte (vgl. Eugen Bucher, Berner Kommentar, Bern 1976, N 221 ff. zu Art. 19). Das Verwaltungsgericht bejahte den grundrechtlichen Charakter des Anspruchs auf Fürsorgeleistungen und ging davon aus, dass dieses Recht auf Sozialhilfe auch von unmündigen bzw. entmündigten Personen selber durchgesetzt werden kann (VGE vom 3. Oktober 1995 i.S. P.B. betreffend wirtschaftliche Hilfe, Erw. 1). Das Recht, ein Motorfahrzeug zu führen, gehört demgegenüber nicht zu den Rechten, die einer Person um ihrer Persönlichkeit willen zustehen. Es ist insbesondere nicht im Grundrecht der persönlichen Freiheit enthalten (vgl. Jörg Paul Müller, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991, S. 13). Aus diesem Grund kann ein Entmündigter nur durch seinen gesetzlichen Vertreter Beschwerde gegen den Entzug des Führerausweises führen. Die vorliegend zur Diskussion stehende Beschwerde ist vom Vormund des Beschwerdeführers nicht unterzeichnet. Der Vormund hat auch ausdrücklich erklärt, dass er der Beschwerde nicht zustimme. Daher kann darauf nicht eingetreten werden.
c. Bei diesem Ergebnis braucht nicht überprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer urteilsfähig ist oder nicht.