Entscheidpublikation VVGE 1995/96 Nr. 37, S. 123:
Art. 13 VGV.
Im Verwaltungsgerichtsverfahren sind unechte Noven tatsächlicher Art grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, dass erst die Erwägungen des angefochtenen Entscheides den Parteien die Erheblichkeit von Tatsachen zeigen. Echte Noven sind ebenfalls nicht zulässig. Eine Ausnahme wäre unter bestimmten Voraussetzungen aus prozessökonomischen Gründen denkbar. Neue Beweismittel können hingegen berücksichtigt werden.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 3. Oktober 1995
Aus den Erwägungen:
1.a) In ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 1995 machen M. und E. geltend, dass die Beschwerdeführerin in der ergänzenden Eingabe vom 14. März 1995, wie auch schon in der Beschwerde vom 6. Februar 1995, neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel vorbringe. Noven seien vor Verwaltungsgericht aber grundsätzlich nicht zulässig.
b) Im Verwaltungsgerichtsverfahren sind praxisgemäss neue Vorbringen tatsächlicher Art grundsätzlich ausgeschlossen. Ob die Vorinstanz gesetzmässig entschieden hat, muss notwendigerweise gestützt auf jene Grundlagen geprüft werden, auf die sie sich bei ihrem Entscheid stützen musste. Es kann aber vorkommen, dass erst die Erwägungen des angefochtenen Entscheides den Parteien die Erheblichkeit von Tatsachen zeigen, die sie bisher als unerheblich angesehen und daher nicht geltend gemacht haben. Solche Tatsachen müssen die Parteien vorbringen können. Neue Beweise können im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren hingegen grundsätzlich berücksichtigt werden (VVGE 1976/77 Nr. 41 Erw. 3b; VGE i.S. I.Z. vom 27. Januar 1995 Erw. 3). Aus den Eingaben der Beschwerdeführerin ergeben sich keine in diesem Sinne unzulässigen neuen Tatsachenvorbringen.
Eine andere Frage ist jene der Zulässigkeit der Geltendmachung von Tatsachen, die sich nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben (sog. echte Noven). Die Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 9. März 1973 (VGV, LB XIII, 268) regelt diesbezüglich unter Art. 13, dass das Verwaltungsgericht an die Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gebunden ist, es sei denn, eine Feststellung erweise sich als offensichtlich unrichtig oder unvollständig, oder sie sei unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen zustandegekommen (vgl. auch Art. 65 Bst. b des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 4. März 1973, GOG, LB XIII, 61). Im übrigen finden sich keine Hinweise über die Zulässigkeit von Noven. In Art. 105 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz) vom 16. Dezember 1943 (OG, SR 173.110) ist für das bundesrechtliche Verwaltungsgerichtsverfahren vorgesehen, dass die Feststellung des Sachverhaltes das Bundesgericht bindet, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. Nach der dazu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne das Bundesgericht vom Sachverhalt, der von Rekurskommissionen oder kantonalen Gerichten festgestellt worden sei, nur abweichen, wenn eine solche Vorinstanz den Sachverhalt unter Begehung eines der in dieser Bestimmung genannten Fehlers festgestellt habe. Wenn sich jedoch nach dem Entscheid einer Rekurskommission oder eines kantonalen Gerichts der Sachverhalt verändert habe, könne dieser Behörde deswegen nicht vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt fehlerhaft, insbesondere unvollständig oder unrichtig festgestellt. Da aber nur Fehler im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG dem Bundesgericht Anlass geben würden, die Sachverhaltsfeststellung einer Rekurskommission oder eines kantonalen Gerichts zu korrigieren, bleibe das Bundesgericht an die von dieser Behörde getroffene Sachverhaltsfeststellung gebunden, auch wenn sich der Sachverhalt nachträglich verändert habe. Eine solche nachträgliche Veränderung des Sachverhalts müsse im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuches vor den kantonalen Behörden geltend gemacht werden (vgl. BGE 107 Ib 169 Erw. 1b;113 Ib 331 Erw. 2b). Diese Auslegung von Art. 105 Abs. 2 OG muss auch für das kantonale Beschwerdeverfahren gelten, lautet Art. 13 VGV doch im wesentlichen gleich, ausser dass das Verwaltungsgericht an die Sachverhaltsfeststellung jeglicher Vorinstanz gebunden ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz könnte allenfalls aus prozessökonomischen Gründen gemacht werden, wenn der Streitgegenstand dadurch nicht verändert würde und keine neuen Ermessensfragen aufgeworfen würden (vgl. Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, N. 11 zu § 52; vgl. auch § 153 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 des Kantons Luzern (VRG, SRL Nr. 40) sowie LGVE 1980 II Nr. 4). Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um einen solchen Ausnahmefall. Soweit die Beschwerdeführerin Tatsachen geltend macht, die den Zeitraum nach dem Regierungsratsbeschluss vom 10. Januar 1995 betreffen - bis dahin gilt ein unbeschränktes Novenrecht (vgl. Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, 117) -, handelt es sich folglich um unzulässige Noven, die grundsätzlich nicht zu hören sind (vgl. auch LGVE 1991 II Nr. 46).