Entscheidpublikation VVGE 1995/96 Nr. 36, S. 117:
Art. 63 Abs. 1 GOG; Art. 61 Abs. 5 BauG.
Weist der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde eine Aufsichtsbeschwerde ab, so kann dieser Entscheid nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Das Verwaltungsgericht hat auf Beschwerde hin aber zu prüfen, ob der Regierungsrat zu Recht von einer blossen Anzeige bzw. Aufsichtsbeschwerde ausgegangen ist, oder ob er in einem förmlichen Rechtsmittelverfahren einen anfechtbaren Beschwerdeentscheid hätte treffen müssen (Erw. 1b).
Art. 57 ff. und Art. 60 ff. BauG; Art. 29 Abs. 3 aBauG.
Dritte haben nach kantonalem Recht keinen Anspruch darauf, dass ihre Rügen betreffend die unvollständige Beachtung der in der Baubewilligung enthaltenen Auflagen in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren gehört werden (Erw. 1c und d).
Art. 4 und 24septies BV; Art. 33 Abs. 2 RPG.
Waren die gerügten Punkte bereits im Bewilligungsverfahren Gegenstand umfassender Prüfung, so gewährt auch das Bundesrecht keinen Anspruch darauf, dass Dritte den mangelhaften Vollzug von Auflagen in einem Rechtsmittelverfahren vortragen können (Erw. 1e und f).
Art. 63 Abs. 2 GOG.
Soweit eine Rechtsverweigerung durch Vorenthalten einer Antwort an den Anzeigesteller geltend gemacht wird, tritt das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde ein (Erw. 2a).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. Februar 1996
Sachverhalt:
Am 12. Juli 1991 stellte die R. AG ein Baubewilligungsgesuch für den "Neubau einer Recyclinganlage Phase 1" auf der Parzelle X in Kägiswil. Als Zweck gab die Gesuchstellerin an: "Brechen von Rohmaterial (Steine; Betonelemente, Asphalt etc). zu Schottermaterial für Wiederverwendung". Am 12. September 1992 erteilte die Bezirksgemeinde Kägiswil die Baubewilligung mit zahlreichen Auflagen.
Im Jahre 1993 stellte die R. AG ein Baubewilligungsgesuch für einen Unterstand für Baumaschinen und einen Sortierplatz für anfallende Schuttmulden. Dagegen erhoben die Mitglieder der Erbengemeinschaft B. Einsprache; sie hielten unter anderem fest, dass die R. AG die Auflagen in der ersten Bewilligung noch nicht erfüllt habe. Am 9. Dezember 1993 erteilte die Bezirksgemeinde Kägiswil die Bewilligung für den Anbau des Unterstandes inklusive Sortierplatz und wies die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 24. November 1993 gelangten die Erben B. an den Regierungsrat. Sie machten geltend, der Bezirksgemeinderat Kägiswil als Bauaufsichtsbehörde verletze seine aufsichtsrechtlichen Pflichten, indem er die Auflagen gemäss Baubewilligung für die R. AG vom 12. September 1992 nicht durchsetze. Seit Erteilung der Baubewilligung sei bereits mehr als ein Jahr verstrichen, ohne dass die Auflagen erfüllt worden seien. Mehrere Mahnschreiben an die Gegenpartei und an die Bezirksgemeinde Kägiswil seien folgenlos geblieben.
Der Regierungsrat behandelte die Eingaben der Erben B. als Aufsichtsbeschwerde. Er räumte der R. AG und der Bezirksgemeinde Kägiswil die Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Am 22. November 1994 wies der Regierungsrat die Aufsichtsbeschwerde ab.
Dagegen erhoben die Erben B. Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der Entscheid des Regierungsrates vom 22. November 1994 sei aufzuheben. Ferner sei die Angelegenheit an die Vorinstanzen mit der Anordnung zurückzuweisen, einen Betriebsstopp für die Aufbereitungsanlage der R. AG bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Auflagen in der Baubewilligung vom 12. September 1992 zu verfügen. Eventualiter habe das Verwaltungsgericht den Betriebsstopp selber zu verfügen.
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.
Aus den Erwägungen:
b) Gemäss Art. 63 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 4. März 1973 (GOG, LB XIII, 61) ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht zulässig gegen Entscheide der letzten kantonalen Verwaltungsbehörde, wenn gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid kein anderes Bundesrechtsmittel gegeben ist als die staatsrechtliche Beschwerde. Abweichend hievon hat die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts durch Art. 61 Abs. 5 des neuen Baugesetzes vom 12. Juni 1994 (BauG, LB XXIII, 61) auf dem Gebiet des Bau- und Planungsrechts eine Ausdehnung insofern erfahren, als die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht u.a. zulässig ist gegen Entscheide des Regierungsrates, wenn gegen den letztinstanzlichen kantonalen Verwaltungsentscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht oder die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht gegeben ist. Dessen ungeachtet ist die Frage der Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Aufsichtsentscheide des Regierungsrates, soweit das Baugesetz nicht abweichende Bestimmungen vorsieht, auch auf dem Gebiet des Bau- und Planungsrechts nicht anders zu beurteilen als nach bisherigem Recht. Nach konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts ergibt sich auch dort, wo die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts durch Generalklausel bestimmt wird, eine Begrenzung der Kompetenz aus dem grundlegenden Verfassungsprinzip der Gewaltentrennung. In die Kompetenz des Verwaltungsgerichts fallen nur justiziable Streitsachen, nicht aber sonstige Verwaltungsgeschäfte. In Entscheiden in Erledigung von Aufsichtsbeschwerden übt der Regierungsrat eine Funktion der Verwaltungs- und Gemeindeaufsicht aus. Oberste Instanz nach der Kantonsverfassung in diesen Funktionen ist der Regierungsrat (Art. 89 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968, KV, LB XIII, 1). Daraus ergibt sich eine Begrenzung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, die unabhängig davon besteht, welcher Gesetzestechnik der Gesetzgeber sich bei der Umschreibung der Kompetenzzuweisung bedient hat. Darum darf das Verwaltungsgericht in Aufsichtssachen dem Regierungsrat nicht übergeordnet werden. Weist daher der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde eine Aufsichtsbeschwerde ab, so kann dieser Entscheid nicht mit dem förmlichen Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (VVGE 1976/77, Nr. 38, 1987/88, Nr. 54, Erw. 4a; Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, N. 7 zu § 47 VRG; BGE 109 Ia 252,106 Ia 321,104 Ib 241 f; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 145 IV; Notker Dillier, Der Rechtsschutz im Bauund Planungsrecht, Sarnen 1994, 182). Jedoch gilt die Frage, ob die Nichtbehandlung einer Aufsichtsbeschwerde eine Rechtsverweigerung darstellt bzw. ob der Regierungsrat zu Recht darauf nicht eingetreten ist, als justiziabel (Dillier, a.a.O., 182; VGE vom 12. Juli 1988 i.S. W., 5 ff; vgl. aber Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 145 IV). Da es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Aufsichtsentscheid des Regierungsrates handelt, kann daher grundsätzlich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Fraglich ist indessen, ob der Regierungsrat die Eingaben der Beschwerdeführer zu Recht als blosse Anzeige bzw. Aufsichtsbeschwerde qualifiziert hat, oder ob er ihnen Parteirechte in einem förmlichen Rechtsmittelverfahren hätte einräumen müssen mit der Folge, dass ein anfechtbarer Beschwerdeentscheid zu treffen gewesen wäre.
c) Gemäss Vollziehungsverordnung zum alten Baugesetz vom 18. April 1972 (VV zum aBauG, LB XIII, 364) waren im Baubewilligungsverfahren Personen zur Einsprache legitimiert, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen konnten; war diese Voraussetzung gegeben, so konnten auch Nachbarn vom Einspracherecht Gebrauch machen (VVGE 1989/90, Nr. 48, Erw. 1). Der Einsprecher war auch zur Beschwerde an den Regierungsrat legitimiert (Art. 9 VV zum aBauG). Nichts anderes gilt nach dem neuen Baugesetz vom 12. Juni 1994 (Art. 60 ff. BauG).
Vorliegend ist indessen das fragliche Baubewilligungsverfahren längst rechtskräftig abgeschlossen und es geht nun darum, ob die Beschwerdeführer Anspruch darauf haben, dass ihre Rügen betreffend die angeblich unvollständige Beachtung der in der Baubewilligung enthaltenen Auflagen durch die Beschwerdegegnerin in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren gehört werden. Bei der in einer Baubewilligung verankerten Auflage handelt es sich um einen bedingten Polizeibefehl, der den Adressaten zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet. Sobald der Gesuchsteller zur Ausführung der Bauarbeiten schreitet, wird die Anordnung zur unbedingten. Je nach der Art des Mangels ist dessen Behebung gemäss behördlicher Anordnung bereits auf den Zeitpunkt des Baubeginns oder erst auf die Bauvollendung hin vorzunehmen und kann von da an vollstreckt werden (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, 256 ff., N. 484). Wird also die Baubewilligung erteilt, und macht der Berechtigte davon Gebrauch, so kommt allfälligen behördlichen Massnahmen im Lauf der Bauausführung bloss vollziehender Charakter zu. Soweit diese Massnahmen auf der rechtskräftigen Baubewilligung fussen und den Beteiligten keine neue Pflichten überbinden, sind sie nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung nicht anfechtbar (Mäder, a.a.O., 320, N. 607). Dritte haben in diesem Verfahrensstadium grundsätzlich lediglich das Reflexrecht, dass die zuständigen Behörden für eine in jeder Hinsicht korrekte Bauausführung sorgen. Der Sicherstellung dieses Anspruchs dienen verschiedene Informations- und Mitwirkungsrechte, vorab ein unbeschränktes Anzeigerecht. Mangels ausdrücklicher anderweitiger Regelung kann indessen ein pflichtwidriges Handeln oder Unterlassen der zuständigen Behörde lediglich mit Aufsichtsbeschwerde bei der hierarchisch übergeordneten Instanz gerügt werden (Mäder, a.a.O., 320, N. 608 und 322, N. 612). Im Wiederherstellungsverfahren kommt dem Anzeiger lediglich dann eine eigentliche Parteistellung zu, wenn dies das kantonale Recht ausdrücklich vorsieht. So räumt beispielsweise Art. 46 des bernischen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 dem Anzeiger, der als Nachbar betroffen ist, Gelegenheit zur Teilnahme als Partei in diesem Verfahren ein (Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, Bern 1995, N. 2 zu Art. 46 BauG). Dabei verschafft nicht die Beteiligung als Einsprecher an einem den Verfügungsgegenstand betreffenden früheren oder nachträglichen Baubewilligungsverfahren die Legitimation zur Baupolizeibeschwerde, sondern die ausdrückliche Verankerung der Legitimation, welche Art. 46 des bernischen Baugesetzes dem Anzeiger zugesteht (Zaugg, a.a.O., N. 2 zu Art. 49 BauG).
d) Weder das alte noch das neue Baugesetz des Kantons Obwalden kennen indessen eine derartige Legitimationsregelung. Art. 29 Abs. 3 aBauG sieht diesbezüglich lediglich vor, dass die Gemeinde vorschriftswidrige bauliche Ausführungen sofort einstellen zu lassen hat; wenn dem Regierungsrat solche Ausführungen vor Abschluss der Bauarbeiten bekannt werden, kann er die Fortsetzung der Bauarbeiten einstellen lassen, und die Bauarbeiten dürfen erst wieder nach Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes aufgenommen werden. Diese Bestimmung, auf welche sich die Beschwerdeführer ausdrücklich berufen, normiert lediglich das Recht des Regierungsrates zum aufsichtsrechtlichen Einschreiten (vgl. Dillier, a.a.O., 180, Fn 172). Auch das neue Baugesetz kennt keine Bestimmung, welche dem Anzeiger weitergehende Rechte einräumen würde (vgl. Art. 57 ff. und Art. 60 ff. BauG). Nichts anderes ergibt sich aus Art. 24 der kantonalen Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Dezember 1987 (AB zum RPG, LB XX, 125 ff.). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer lässt sich deren Legitimation zur Beschwerdeführung in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat im Vollstreckungsverfahren nach Art. 29 Abs. 3 aBauG bzw. Art. 58 BauG auch nicht aus den Bestimmungen ableiten, welche gegen Verfügungen und Beschlüsse des Gemeinderates die Beschwerde beim Regierungsrat vorsehen (vgl. Art. 88 KV, Art. 28 aBauG, Art. 23 AB zum RPG, Art. 61 Abs. 3 BauG). Voraussetzung für eine Beschwerdeführung ist hiebei nämlich, dass der Gemeinderat verfügt oder beschliesst. Verfügt beispielsweise der Gemeinderat im Sinne von Art. 29 Abs. 3 aBauG oder Art. 58 BauG die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, so wäre der Bauherr berechtigt, gegen diese Anordnung Beschwerde zu erheben. Im vorliegenden Fall liegt indessen kein Entscheid des Gemeinderates in einem ordentlichen Verfahren vor; vielmehr handelte er lediglich im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion. Soweit demnach die Beschwerdeführer ihre Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus ihrer Eigenschaft als vormalige Einsprecher und spätere Anzeigesteller ableiten, kann ihrer Auffassung nicht gefolgt werden.
e) Die Beschwerdeführer leiten ihren angeblichen Anspruch auf ein ordentliches Rechtsmittelverfahren ferner aus dem Bundesrecht ab. Sie machen geltend, die Kantone müssten aufgrund von Art. 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) mindestens ein Rechtsmittel vorsehen, mit welchem der Betroffene sämtliche Einwendungen vorbringen könne. Die streitigen Punkte beträfen Bauvorschriften, die raumplanerische Züge trügen, wie etwa die Frage der genügenden Erschliessung. Anderseits beträfen die von ihnen gegenüber der Gemeinde Kägiswil wie auch gegenüber dem Regierungsrat vorgebrachten Rügen Belange des Umweltschutzes, soweit sie sich auf die verursachten Staubemissionen und eine fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung bezogen hätten. Aus der Justizgewährungspflicht folge, dass die Kantone bei Verfahren, die letztinstanzlich an das Bundesgericht weiterziehbar seien, ein förmliches Rechtsmittel gegen die Verweigerung oder Verzögerung einer Verfügung bereitstellen müssten.
aa) Art. 33 Abs. 2 RPG sieht vor, dass das kantonale Recht wenigstens ein Rechtsmittel gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf das RPG und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen, vorsehen müsse. Voraussetzung der Anwendung dieser Bestimmung ist indessen, dass die zuständige Behörde entweder verfügt hat, oder aber es pflichtwidrig unterlassen hat zu verfügen. Im letzteren Fall kann Beschwerde wegen Rechtsverweigerung geführt werden. Nichts anderes gilt im Bereich des Umweltschutzrechts. Da Art. 24septies der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) eine umfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes statuiert, kann jede Unterlassung einer Bundesbehörde oder einer letzten kantonalen Instanz, die zur Nichtanwendung einer Vorschrift des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) oder der entsprechenden Verordnungen führt, vor dem zuständigen Organ der Bundesverwaltungsrechtspflege als formelle Rechtsverweigerung vorgebracht werden. Besteht eine kantonale Rekursmöglichkeit, so ist vorerst an die Rekursinstanz zu gelangen (Rudolf Trüeb, Rechtsschutz gegen Luftverunreinigung und Lärm, Zürich 1990, 213). Beispielsweise kommt dem Nachbarn einer nicht ordentlich bewilligten Anlage immer dann ein Beschwerderecht zu, wenn zusätzliche Immissionen auf seinem Gebiet zu befürchten sind. Wenn er ferner geltend macht, eine in der Nähe gelegene Altanlage sei zu sanieren, da sie übermässige Emissionen verursache, genügt der Nachweis, dass von dieser Anlage merkbare Immissionen auf das eigene Grundstück ausgehen (Trüeb, a.a.O., 218). Auch wenn das kantonale Recht folglich keine entsprechende Regel kennt, ergibt sich die Verpflichtung einer kantonalen Behörde zum Tätigwerden aus der verfassungsrechtlichen Justizgewährungspflicht nach Art. 4 BV in Verbindung mit dem konkreten gesetzlichen Auftrag. Auf diese Weise kann etwa - gestützt auf das USG - die Sanierung einer einzelnen, übermässig emittierenden Anlage verlangt werden. Ergeht darauf kein förmlicher Entscheid, ist vorerst im Kanton selber, später dann auf Bundesebene Beschwerde wegen Rechtsverweigerung möglich. Dabei darf sich die kantonale Beschwerdeinstanz nicht damit begnügen, ein solches Begehren als blosse Anzeige zu behandeln und nicht förmlich darauf einzutreten mit der Begründung, das anwendbare Verfahrensrecht kenne keine Art. 70 VwVG (Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968, SR 172.021) vergleichbare Beschwerdeart (Trüeb, a.a.O., 242). Anders verhält es sich indessen, wenn eine Anlage in einem förmlichen Verfahren bewilligt wurde und in diesem Verfahren eine allseitige Prüfung vorgenommen wurde. Bei der Bewilligung einer neuen Anlage, welche die Aspekte des Umweltschutzes nicht adäquat berücksichtigt, ergeht stets eine anfechtbare Verfügung, die keinen Raum für die Rechtsverweigerungsbeschwerde lässt. Dies gilt im besondern für den Fall, dass bei einer Anlage entgegen der gesetzlichen Pflicht keine ordentliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde. Auch dieser Fehler ist im Anfechtungsverfahren zu rügen; eine Rechtsverweigerung könnte nur darin gesehen werden, dass die zuständige Behörde eine Baute duldet, ohne ein ordentliches Verfahren einzuleiten (Trüeb, a.a.O., 224).
bb) Im vorliegenden Fall erhoben die Beschwerdeführer namentlich die folgenden Rügen: Die Befestigung der Zufahrtsstrasse sowie der werkinternen Verkehrsflächen sei ungenügend durchgeführt worden; die Zerstäuberdüsen zur Besprinkelung des staubhaltigen Materials seien noch nicht angebracht worden; das Recyclingmaterial werde nicht in einem geschützten Bereich abgelagert; die dafür vorgesehenen Boxen fehlten gänzlich; die Brecheranlage selbst sei entgegen dem damals eingereichten Projekt nicht im nordöstlichen Zipfel des Grundstücks aufgestellt, sondern in südwestliche Richtung verschoben worden. Sämtliche dieser Punkte waren bereits im Bewilligungsverfahren Gegenstand umfassender Prüfung. Entsprechend wurden zahlreiche Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rügen sind daher nicht neu, weshalb sie deren Behandlung nicht in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren verlangen können. Vielmehr ist es Aufgabe der Vorinstanzen, im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion im Rahmen des Vollzugs die Einhaltung der Baubewilligungsauflagen zu überwachen und sicherzustellen. Jedenfalls bestand für die Vorinstanz kein Anlass, die Vorbringen der Beschwerdeführer in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren zu behandeln, soweit die Anwendung des RPG zur Diskussion stand. Behandelte der Regierungsrat aber die Rügen der Beschwerdeführer im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde, so kann das Verwaltungsgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde, wie dargelegt, nicht eintreten. Nichts anderes ergibt sich diesbezüglich aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101), welche Bestimmung in zivilrechtlichen Streitigkeiten den Zugang zu den Gerichten gewährleistet. Den Beschwerdeführern steht es frei, gestützt auf Art. 684 ZGB, auf welche Norm sie sich ausdrücklich berufen, beim Zivilrichter Klage wegen übermässiger nachbarlicher Immissionen zu erheben.
Soweit die Beschwerdeführer ihre Beschwerdebefugnis im Bereich des Umweltschutzrechtes aus den entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften ableiten, könnte das Verwaltungsgericht auf eine entsprechende Rechtsverweigerungsbeschwerde zum vornherein nicht eintreten, da es auf dem Gebiete des Umweltschutzes nach bisheriger kantonaler Regelung (Art. 63 GOG und Art. 61 BauG) nicht zuständig ist. Erst mit dem Inkrafttreten des revidierten Gerichtsorganisationsgesetzes im Jahre 1997 wird die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in diesem Bereich eingeführt (vgl. Art. 98a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz) vom 16. Dezember 1943 (OG, SR 173.110) und Ziff. 1 Abs. 1 Schlussbestimmungen der Änderung vom 4. Oktober 1991).
f) Die Beschwerdeführer führen weiter aus, wären ihre Anträge auf Einstellung des Betriebes gutgeheissen worden, so hätte die Anlagebetreiberin mit einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht gelangen können. Es würde den Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung verletzen, wenn sie selbst ihrerseits nicht an das Verwaltungsgericht gelangen könnten. Dem kann nicht gefolgt werden. Hätte der Regierungsrat im Vollstreckungsverfahren die Einstellung des Betriebs verlangt, so wäre die Beschwerdegegnerin hierdurch unmittelbar betroffen gewesen, und sie hätte ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung dieser Anordnung gehabt. Demgegenüber hätte eine solche Vollstreckungsverfügung keinen Einfluss auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführer, so dass ihnen in diesem Verfahren keine Parteistellung zukäme. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit könnte darin nicht erblickt werden.
a) Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts hat der Anzeigesteller als Ausfluss aus der Umschreibung des Petitionsrechts in Art. 21 KV einen Anspruch auf eine Antwort der Aufsichtsbehörde, die in ihrem Gehalt einer Meinungsäusserung zu den in der Anzeige aufgeworfenen Fragen entsprechen muss. Die Vorenthaltung einer Antwort stellt eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 GOG dar (VVGE 1987/88, Nr. 54, Erw. 4c; VGE vom 12. Juli 1988 i.S. W). Soweit sich demnach die Beschwerdeführer auf eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 GOG berufen, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsverweigerung durch den Regierungsrat vor. Vielmehr hat dieser sich in Anwendung seiner Praxis, wonach er auf eine Aufsichtsbeschwerde eintritt, wenn damit eine offensichtliche Verletzung von öffentlichen Interessen, klaren Rechts oder verfahrensrechtlicher Formen gerügt wird, mit dem durch die Beschwerdeführer angezeigten Sachverhalt eingehend befasst. Er hat umfassende Abklärungen zur Sache getroffen und sogar einen Augenschein genommen. Überdies hat er den Beschwerdeführern, obwohl er dazu nicht verpflichtet gewesen wäre, Mitwirkungsrechte im Aufsichtsbeschwerdeverfahren eingeräumt. Soweit die Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung seitens des Regierungsrates geltend machen, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde demnach abzuweisen.