Entscheidpublikation VVGE 1995/96 Nr. 33, S. 103:
Art. 14 Abs. 2 WaG; und Art. 15b Forstverordnung.
a. Ein Orientierungslauf mit rund 400 bis 1200 Teilnehmern gilt als bewilligungspflichtige grosse Veranstaltung (Erw. 1b).
b. Die Bewilligungspflicht gilt auch für ein Gebiet, das nur teilweise im Wald liegt (Erw. 1c und 1d).
c. Es widerspricht der Rechtsgleichheit nicht, wenn nur Veranstaltungen im Wald bewilligungspflichtig sind, nicht aber andere grosse Veranstaltungen (Erw. 2).
d. Prüfung der Frage, ob eine Bewilligung für das Gebiet nördlich Rotspitz - Heimegg (Glaubenbüelen) zu Recht verweigert worden ist (Erw. 3).
Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 10. April 1995.
Aus den Erwägungen:
b. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz) vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.00) hat der Kanton dafür besorgt zu sein. dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz der Pflanzen und wildlebenden Tiere erfordern, haben die Kantone für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken sowie die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen (Art. 14 Abs. 2 WaG).
Die Formulierung von Art. 14 Abs. 2 WaG wird in Art. 15b der Forstverordnung (gemäss Nachtrag vom 20. Oktober 1994, LB XXIII, 140) fast wörtlich übernommen. Demnach bedarf die Durchführung grosser Veranstaltungen, die ganz oder teilweise im Wald stattfinden, einer Bewilligung des Land- und Forstwirtschaftsdepartementes. Der Begriff der grossen Veranstaltung wird in Art. 15b Abs. 2 der Forstverordnung wie folgt umschrieben:
"Als grosse Veranstaltung gelten organisierte Anlässe, bei denen die Zahl der zu erwartenden Teilnehmer und Zuschauer voraussichtlich 200 überschreitet oder bei denen andere grosse Beeinträchtigungen des Waldes zu erwarten sind."
Es ist unbestritten, dass die geplante Veranstaltung mit rund 400 bis 1200 Teilnehmern als grosse Veranstaltung gilt.
c. Von der Beschwerdeführerin wird nun geltend gemacht, dass das von der Vorinstanz für die Orientierungslauf-Veranstaltung nicht bewilligte Gebiet nördlich Rotspitz-Heimegg (Gebiet Glaubenbüelen) überhaupt keinen Wald, sondern ausschliesslich Weide betreffe, weshalb sich die Verweigerung der Bewilligung für dieses Gebiet nicht mit dem Interesse der Walderhaltung rechtfertigen lasse, so dass eine Bewilligungspflicht nach Art. 15b der Forstverordnung des Kantons Obwalden entfalle.
Es stellt sich deshalb vorliegend die Frage, ob im fraglichen Gebiet nördlich Rotspitz-Heimegg (Gebiet Glaubenbüelen) Wald im Sinne des Waldgesetzes betroffen ist. Was als Wald gilt, wird m Art. 2 WaG näher definiert. Als Wald gilt demnach jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind dabei nicht massgebend. Ebenfalls als Wald gelten die Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven, unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen sowie Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht (Art. 2 Abs. 2 WaG). Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände. Dadurch wird die bisherige bewährte Lehre und Rechtsprechung zum Waldbegriff im wesentlichen fortgeführt (BGE 120 Ib 342 ff; Peter M. Keller, Rechtliche Aspekte der neuen Waldgesetzgebung, in AJP 1993, 144 ff.). Zum fraglichen Gebiet hält das Land- und Forstwirtschaftsdepartement in seiner Stellungnahme vom 21. März 1995 fest, dass dieses sehr wohl Wald im Sinne des Forstgesetzes sei. Zwar seien keine grossen zusammenhängenden Wälder vorhanden, jedoch sehr viele kleinere Wäldchen und Baumgruppen, welche auch dem Waldgesetz unterstehen würden und somit Veranstaltungen gemäss Art. 15b der Forstverordnung bewilligungspflichtig machten (teilweise im Wald). Im übrigen sei auch der indirekte Einfluss auf den Wald durch die Verdrängung des Wildes in den Wald zu berücksichtigen. Das Gebiet nördlich Rotspitz-Heimegg liege direkt im Einzugsgebiet des Rorwaldes (sehr wertvolles, unberührtes Waldgebiet) und in gleicher Geländekammer und solle deshalb möglichst von Störungen freigehalten werden.
d. Gemäss Art. 15b der Forstverordnung bedarf die Durchführung grosser Veranstaltungen auch dann einer Bewilligung, wenn sie nur teilweise im Wald stattfinden "Geht man davon aus, dass im fraglichen Gebiet zwar keine grossen zusammenhängenden Wälder vorhanden sind, jedoch sehr viele kleinere Wäldchen und Baumgruppen, welche auch dem Waldgesetz unterstehen, bedarf die vom Beschwerdeführer im fraglichen Gebiet vorgesehene Veranstaltung gestützt auf Art. 15b der Forstverordnung einer Bewilligung" (Weidwälder, BGE 120 Ib 343).
Es ist zu beachten, dass es bei der umstrittenen Bewilligungspflicht nicht einzig um die Erhaltung des Waldes geht, sondern ganz allgemein um die Beachtung der öffentlichen Interessen, wie namentlich den Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren (Art. 14 Abs. 2 WaG). Mit dem Inkrafttreten des Natur- und Heimatschutzartikels der Bundesverfassung (Art. 24sexties BV) und des Umweltschutzartikels (Art. 24septies BV) wurde der Wald auch in die Bestrebungen qualitativer Erhaltung der Umwelt und des Lebensraumes für Tiere und Pflanzen einbezogen. Die darauf gestützten Gesetze, das Umweltschutzgesetz und das Naturund Heimatschutzgesetz, aber auch das Raumplanungsgesetz, machten es notwendig, das alte Forstpolizeigesetz in das gesamte Umweltschutzrecht einzubetten und mit den anderen umweltrelevanten Vorschriften zu koordinieren. Vor diesem Hintergrund zielt das am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Waldgesetz zwar nach wie vor darauf ab, den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung zu erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a WaG). Es soll aber auch den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft schützen (Bst. b) und dafür sorgen, dass der Wald seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion erfüllen kann (Bst. c; Leo Schürmann/Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 1995, 322 f.). Mit anderen Worten ist bei der Frage der Bewilligung von grossen Veranstaltungen zu berücksichtigen, dass die Lebensgrundlagen für Tier- und Pflanzenarten zu erhalten sind.
Zusammengefasst ergibt sich, dass das fragliche Gebiet Glaubenbüelen einerseits Wald im Sinne des Waldgesetzes betrifft, und dass anderseits die öffentlichen Interessen des Schutzes von Pflanzen und Tieren die Bewilligungspflicht für Veranstaltungen in diesem Gebiet rechtfertigen.
Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement stützt seine Verfügung auf Art. 14 WaG und Art. 15b der Forstverordnung. In diesen Bestimmungen ist ausdrücklich vorgesehen, dass nur Veranstaltungen bewilligungspflichtig sind. Soweit eine Verwaltung aber von Rechtsätzen bestimmt wird, ist das Gleichheitsprinzip theoretisch gegenstandslos; die Allgemeinheit der generell-abstrakten Norm verbürgt zugleich die Gleichbehandlung der Rechtsgenossen. Nur in irregulären Situationen vermag das Gleichheitsgebot in der rechtssatzbezogenen Administration eine Wirkung zu entfalten, die nicht bereits im Grundsatz gesetzmässiger Verwaltung eingeschlossen ist. Derartige Ausnahmesituationen liegen vor, wenn die nämliche Norm unterschiedlich interpretiert wird, sei es, dass verschiedene Behörden ein Gesetz ungleich handhaben, oder dass die gleiche Behörde aufgrund der gleichen Vorschrift keine einheitliche Praxis verfolgt (Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Nr. 69 B IV d). Im vorliegenden Fall hat sich das Land- und Forstwirtschaftsdepartement an die gesetzlichen Bestimmungen gehalten. Der Gesetzgeber wusste, dass er nur Veranstaltungen als bewilligungspflichtig erklärte. Eine weitergehende Bewilligungspflicht wäre gar nicht vollziehbar (vgl. Schriftenreihe Umwelt, Nr. 210, Wald, herausgegeben vom BUWAL, Bern 1993, 49). Insofern wurde der Grundsatz, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln ist, gewahrt.
Dass das Land- und Forstwirtschaftsdepartement aufgrund von Art. 14 WaG sowie aufgrund Art. 15b der Forstverordnung in der Vergangenheit keine einheitliche Praxis verfolgt haben soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Somit ist der Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht verletzt.
Dass das Gebiet nördlich Rotspitz-Heimegg von der Bewilligung ausgenommen wurde, begründet das Land- und Forstwirtschaftsdepartement in seiner Stellungnahme vom 21. März 1995 damit, dass das Gebiet ein sog. BLN-Gebiet sei und in einer Moorlandschaft von nationaler Bedeutung liege, weshalb dem Schutz von Lebensräumen von seltenen Tier- und Pflanzenarten auch dadurch vorrangige Bedeutung zukomme, im offenen Gebiet wie vor allem auch im Wald. Im nicht zugelassenen Gebiet habe Naturschutz gegenüber organisierten Sportveranstaltungen Vorrang. Durch den OL entstünde zum Teil eine sehr intensive Begehung und dadurch Störungen vor allem der Tierwelt in einem heiklen Gebiet. Das gleichzeitige, massierte Auftreten von Menschen (wie bei OL üblich) könne sehr ungünstig für die Tierwelt sein.
Das fragliche Gebiet nördlich Rotspitz-Heimegg liegt in der Landschaft von nationaler Bedeutung "Flyschlandschaft Hagleren-Glaubenberg-Schlieren" (BLN Nr. 1608, SR 451.11). Durch die Aufnahme dieses Gebietes in das BLN-Inventar wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls grösstmöglichen Schutz verdient (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966; NHG, SR 451). Das Gebiet soll ferner voraussichtlich als Moorlandschaft von nationaler Bedeutung qualifiziert werden... . Dort kommt dem Schutz von Lebensräumen von seltenen Tier- und Pflanzenarten vorrangige Bedeutung zu. Im übrigen ist die Beschwerdeführerin bezüglich ihres Einwandes, in der Vergangenheit hätten bereits einige Orientierungsläufe in den durch die angefochtene Verfügung ausgenommenen Gebieten stattgefunden, ohne dass über Schäden an Natur, Wald und Weide irgend etwas bekannt geworden wäre, auf die Studie der Oekogeo AG (S. 25 ff). zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass das Rehwild - welches im fraglichen Gebiet zweifelsohne vorkommt - durch eine solche Veranstaltung nachweislich in seinem normalen Verhaltenssystem gestört werde (S. 26 unten). Vor allem während der Setz-, Trag- und Aufzuchtzeit sei eine vermehrte direkte Gefährdung von Rehgeiss und Kitz durch die Störeinflüsse einer OL-Veranstaltung zu erwarten. Daneben würden auch die Vögel durch Auswirkungen des OL gestört. Vor allem Hühnervogelarten, die eine grosse Standortgebundenheit aufweisen, seien Lebensraumveränderungen und regelmässigen Störungen an Balz- und Brutplätzen besonders ausgesetzt.
Die Veranstaltung ist auf den 10./11. Juni geplant, d.h. zu einer Zeit, da die Natur wieder in voller Blüte steht. Das Tierleben in dieser Region ist mannigfaltig. Neben Fröschen, Molchen, Schnecken, verschiedenen Vogelarten - wie Tannenhäher, Grünspechte, verschiedene Finkenarten - leben Gemsen, Steinböcke sowie Rehe in der Gegend. Daneben verfügt die Region Glaubenbüelen über eine reichhaltige Pflanzenwelt, wie etwa Trollblumen, Alpenrosen usw. Durch den Orientierungslauf, an dem laut Beschwerdeführerin voraussichtlich zwischen 400 bis 1200 Personen teilnehmen sollen, entstünde eine sehr intensive Begehung der Region und damit eine erhebliche Störung der Tierwelt. Daran ändert auch nichts, wenn die Veranstaltung nur teilweise Wald betrifft. Im Juni befinden sich die Tiere in der Aufzuchtzeit. In dieser Zeit verdienen die Tiere erhöhten Schutz, der den Interessen an einer OL-Veranstaltung vorgeht. Der Entscheid des Land- und Forstwirtschaftsdepartementes, das fragliche Gebiet für die OL- Veranstaltung nicht freizugeben, ist deshalb durchaus richtig und angemessen. Dies umso mehr, nachdem der Beschwerdeführerin die Veranstaltung nicht gänzlich verweigert, sondern nur teilweise eingeschränkt wurde.