Entscheidpublikation VVGE 1995/96 Nr. 30, S. 97:
Art. 34 GG; Art. 27 Abs. 2 GPV.
Die Pflicht zur Beteiligung am Notfalldienst beinhaltet auch die Assistenz bei einer Hausgeburt; nötigenfalls hat die Einweisung ins Spital zu erfolgen.
Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 27. Juli 1995.
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 9. Juni 1995 unterbreitete der Kantonsarzt dem Rechtsdienst folgende Frage:
"Kann der Hausarzt oder diensthabende Notfallarzt gezwungen werden, zu einer Geburt zu gehen, obwohl er weiss, dass er dort nicht helfen kann."
Stellungnahme:
Gemäss Art. 34 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991 (GG; LB XXI, 248) haben sich unter anderem auch Arzte, die den Beruf selbständig ausüben, an einem Notfalldienst zu beteiligen und diesen einwandfrei zu gewährleisten. Unter Notfalldienst wird die Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung ausserhalb der Sprechstunden in dringenden Fällen verstanden (Heinrich Honsell, Handbuch des Arztrechts, Zürich 1994, 231, Anmerkung 61). Hat sich ein Arzt am Notfalldienst zu beteiligen, so ist er, damit der Notfalldienst gewährleistet ist, verpflichtet, zu jedem Notfall, zu dem er gerufen wird, so auch zu einer Geburt, zu gehen. Im übrigen ist gemäss Art. 27 Abs. 2 der Verordnung über Berufe der Gesundheitspflege vom 24. Oktober 1991 (GPV; LB XXI, 280) bei Komplikationen einer Hausgeburt ein Arzt beizuziehen. Mangelnde "Qualifikation zu Notfallleistungen" dispensiert auf jeden Fall nicht von dieser Pflicht (vgl. Honsell, a.a.O., 231). In Notfällen ist die Schwangere in ein Spital einzuweisen. Fühlt sich ein Arzt in Berücksichtigung seiner fachlichen Ausbildung oder der vorhandenen operativen Einrichtungen nicht in der Lage, einen Patienten erfolgversprechend zu behandeln, so ist er zum Beizug eines Spezialisten verpflichtet. Gegebenenfalls hat er den Patienten oder die Patientin einem kompetenten Facharzt zu überweisen (vgl. Honsell, a.a.O., 28). Konkret bedeutet das, dass ein Arzt grundsätzlich verpflichtet ist, an einer Hausgeburt, zu der er im Rahmen seines Notfalldienstes gerufen wird, teilzunehmen. Fühlt er sich jedoch nicht in der Lage, die Geburt durchzuführen oder zu vollenden, hat er die Gebärende unvermittelt in ein Spital einzuweisen, andernfalls riskiert er ein Übernahmeverschulden. Gemäss Art. 97 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 398 Abs. 1 OR wird das Verschulden des Arztes vermutet. Der Arzt hat aber die Möglichkeit, sich zu exkulpieren und nachzuweisen, dass er sich keiner Sorgfaltspflichtverletzung schuldig gemacht hat bzw. dass ihm die objektiv festgestellte Unsorgfalt nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Der behandelnde Arzt kann sich heute in der Regel von einem Schuldvorwurf befreien, wenn er Umstände nachweist, aus denen sich ergibt,dass er in der konkreten Situation unter den gegebenen Umständen die ihm zumutbare Sorgfaltspflicht angewendet hat. Zu beachten gilt es jedoch, dass eine Entlastung dann nicht in Betracht kommt, wenn der Arzt aufgrund mangelnder Weiterbildung nicht über den allgemeinen neuesten Wissensstand verfügt. Das gleiche gilt, wenn er eine Tätigkeit übernommen hat, zu der ihm die entsprechende Ausbildung fehlte, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, einen Spezialisten beizuziehen (Honsell, a.a.O., S. 77 f.).
Zusammenfassend ergibt sich daher folgendes: Aufgrund der Tatsache, dass sich gemäss Art. 34 GG unter anderem auch Arzte, die den Beruf selbständig ausführen, an einem Notfalldienst zu beteiligen haben, sind diese verpflichtet, zu einer Geburt, zu der sie im Rahmen ihres Notfalldienstes gerufen werden, zu gehen. Fühlt sich der Arzt nicht in der Lage, die Gebärende erfolgversprechend zu behandeln, hat er sie unvermittelt ins Spital einzuweisen. Damit vermeidet er ein Übernahmeverschulden.