VVGE 1995/96 Nr. 1
VVGE 1995/96 Nr. 1Ow Verwaltungsbehoerde02.07.1996
VVGE 1995/96 Nr. 1, S. 3: Art. 11 Abs. 4 KV; Art. 4 BV. Mittellose haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. In konstanter Praxis wird auch im Verwaltungsverfahren ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bejaht (Erw. 8). Entsche
Entscheidpublikation VVGE 1995/96 Nr. 1, S. 3:
Art. 11 Abs. 4 KV; Art. 4 BV.
Mittellose haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. In konstanter Praxis wird auch im Verwaltungsverfahren ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bejaht (Erw. 8).
Entscheid des Regierungsrates vom 2. Juli 1996 (Nr. 236).
Aus den Erwägungen:
Nachdem der Kantonsgerichtspräsident der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege am 16. Januar 1996 erteilt hat, ist das Gesuch hinsichtlich der finanziellen Voraussetzungen begründet. Überdies ist die Beschwerdeführung begründet.
Da die Beschwerdeführerin obsiegt, wird sie nicht kostenpflichtig und hat Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Art. 15 der Gebührenordnung für die Staatsverwaltung vom 16. Januar 1979 (GebOStV; LB XII, 8). Soweit die Parteientschädigung die tatsächlichen Anwaltskosten von Fr. 1'361.05 nicht deckt, ist der Fehlbetrag durch die Staatskasse zu tragen.