Entscheidpublikation VVGE 1993/94 Nr. 47, S. 173:
Art. 199 StG; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 17 Abs. 1 Bst. b GOG.
Die Mitwirkung eines Richters bei dem einer Revision zu unterziehenden Entscheid macht ihn nicht unfähig, beim Revisionsentscheid mitzuwirken.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 1993.
Aus den Erwägungen:
b) Art. 201 Abs. 1 und 3 StG sehen nun vor, dass das Revisionsgesuch bei der Behörde einzureichen ist, die die beanstandete Verfügung oder Entscheidung erlassen hat, und dass diese Behörde ihre frühere Verfügung oder Entscheidung aufhebt und aufs neue entscheidet, wenn der Revisionsgrund zutrifft. Das Steuergesetz geht mithin davon aus, dass dieselben Beamten oder Richter, die sich mit der Sache befasst haben, erneut zu entscheiden haben, wenn ein Revisionsgesuch gestellt wird, und zwar unabhängig davon, ob ein aufgrund der Entdeckung neuer Tatsachen erweiterter Sachverhalt zu beurteilen ist (Art. 199 Abs. 1 Bst. a StG), oder ob die Behörde ihren Entscheid auf der gleichen Rechts- und Tatsachenbasis auf allfällige Mängel hin zu untersuchen hat (Art. 199 Abs. 1 Bst. b StG). Es liegt auf der Hand, dass aufgrund der Vorbefassung der Richter eine gewisse Voreingenommenheit nicht ausgeschlossen werden kann.
c) In BGE 113 Ia 62 ff. (=Praxis 76/1987 Nr. 230) erkannte das Bundesgericht hinsichtlich der zivilprozessualen Regelung des Kantons Genf, dass Art. 58 BV nicht verletzt sei, wenn die erkennende Behörde über ein Revisionsbegehren zur eigenen Entscheidung urteile. Es verwies auf einen früheren Entscheid (BGE 107 Ia 18 f.), in dem es die Übereinstimmung einer Bestimmung des kantonalen Prozessrechts mit Art. 58 BV anerkannte, welche es der erkennenden Behörde überlässt, über ein auf die Revision der eigenen Entscheidung abzielendes Begehren zu entscheiden. Es zeigte sodann auf, dass ähnliche Regelungen auch in andern Kantonen sowie im Ausland vorkämen. Dann räumte es ein, dass abstrakt betrachtet die Lösung, die darin bestehe, es einem Richter oder einem Gericht zu überlassen, die eigenen Fehler zu berichtigen, vielleicht nicht sehr befriedigend sei. Es meinte dazu aber, wenn man diese Lösung in den besonderen Kontext der Gerichtsorganisation übertrage, erweise sie sich nicht als unvereinbar mit der verfassungsrechtlichen Garantie des unparteiischen Richters. Das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision füge sich zu den andern ordentlichen und ausserordentlichen Rechtsmitteln hinzu, die dem Rechtssubjekt bereits einen genügenden Schutz zusicherten. Der Gesetzgeber sei der Ansicht gewesen, dass gewisse offenkundige Verfahrensmängel ohne Nachteil und selbst mit einigem Vorteil durch den dafür verantwortlichen Richter oder das verantwortliche Gericht korrigiert werden könnten. Bei der Regelung handle es sich um eine zusätzliche Anfechtungsmöglichkeit, weil der Entscheid über die Unzulässigkeit oder über die Abweisung eines Revisionsbegehrens noch mit einer staatsrechtlichen Beschwerde angefochten werden könne. Dass das Revisionsbegehren durch den Richter oder das Gericht, welche das erste Urteil erliessen, behandelt werde, sei demnach nur logische Folge der besonderen Natur dieser Institution, die letztlich darauf abziele, den Schutz des Rechtssuchenden in einem Bereich zu verstärken, in welchem ihn das Bundesrecht nicht erfordere.
d) Nichts anderes gilt für die Revision nach den Art. 199 ff. StG. Es gibt keinen wesentlichen Grund, die Argumentation des Bundesgerichts nicht auf dieses Verfahren zu übertragen. Wenn somit Art. 201 StG die Überprüfung eines Entscheides - wenn auch nicht nach seinem strengen Wortlaut, so doch aufgrund seines Sinns - durch dieselben Personen, die ihn gefällt haben, vorsieht, so verstösst diese (neuere) Regelung weder gegen die (älteren) Ausstandsgründe des GOG, noch gegen Art. 58 BV oder Art. 6 EMRK. Das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers ist deshalb unter Kostenfolge abzuweisen.