Entscheidpublikation VVGE 1993/94 Nr. 45, S. 166:
Art. 123 Abs. 1 Bst. c StG.
Kantonale Quellensteuer; Verhältnis zur eidgenössischen Verrechnungssteuer. Gewinnanteile an die Mitglieder der Verwaltung unterstehen nicht der Verrechnungssteuerpflicht. Je mehr Anhaltspunkte für ein Beteiligungsverhältnis sprechen, umso eher ist auf eine verdeckte Gewinnausschüttung zu schliessen, die der Verrechnungssteuer unterliegt, was die kantonale Quellensteuer ausschliesst.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19 April 1993.
Sachverhalt:
Am 26. April 1991 veranlagte die Kantonale Steuerverwaltung die P.O. AG definitiv für die Steuerjahre 1987/88. Dabei rechnete sie der Gesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung von Fr. 480'000.-- an ihren Hauptaktionär B. auf, der bei deren Gründung einen Teil des Aktienkapitals durch eine angeblich überbewertete Beteiligung eingebracht hatte. Mit Verfügung vom 25. Juni 1991 stellte die Kantonale Steuerverwaltung, Abteilung Quellensteuer, gestützt auf Art. 121 und 123 Bst. c StG der P.O. AG eine Quellensteuer von 18% auf der rechtskräftig festgestellten verdeckten Gewinnausschüttung von Fr. 480'000.--, total Fr. 86'400.-- in Rechnung.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Kantonale Steuerrekurskommission ab. Die Steuerrekurskommission erwog, der Sitz der P.O. AG befinde sich in Sarnen, während ihr Verwaltungsratspräsident und Delegierter des Verwaltungsrates B. in Deutschland wohne und deshalb gemäss Art. 121 StG der Besteuerung an der Quelle unterlegen sei. Die auf der verdeckten Gewinnausschüttung anfallende Steuer sei deshalb nicht beim Begünstigten, sondern bei der Rekurrentin zu erheben. Die Quellensteuer sei aufgrund der mit Fr. 480'000.-- rechtskräftig festgelegten verdeckten Gewinnausschüttung korrekt berechnet worden. B. habe eine Beteiligung an der MTP AG in die P.O. AG eingebracht, die gemäss den Berechnungen der Steuerverwaltung zu Fr. 480'000.-- zu hoch bewertet gewesen sei. Darin liege die geldwerte Leistung.
Am 15. Juli 1992 erhob die P.O. AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, die Quellensteuerverfügung vom 25. Juni 1991 der Kantonalen Steuerverwaltung sei aufzuheben. In ihrer Begründung legte sie dar, weshalb entgegen der Annahme der Vorinstanzen eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht angenommen werden könne.
Aus den Erwägungen:
Mit der eidgenössischen Verrechnungssteuer erhebt auch der Bund eine Quellensteuer (vgl. Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, Zürich 1992, 68 ff.). Fraglich ist daher, in welchem Verhältnis die beiden Steuern stehen.
a) Gemäss Art. 41bis Abs. 1 Bst. b BV ist der Bund befugt, unter anderem auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens eine Verrechnungssteuer zu erheben. Diese Bestimmung hat eine Beschränkung der kantonalen Abgabeerhebungskompetenzen zur Folge (Peter Locher, BV-Kommentar, N. 1 zu Art. 41bis BV). Die dem Bund aufgrund von Art. 41bis BV eingeräumte Besteuerungsbefugnis stellt eine ausschliessliche Kompetenz des Bundes dar, wenn und soweit er die ihm eingeräumte Kompetenz ausübt (Locher, a.a.O., N. 6 zu Art. 41bis BV; W. Robert Pfund, Die eidgenössische Verrechnungssteuer, Band I, Basel 1971, N. 11 zu Art. 41bis BV). Was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der Verrechnungssteuer bezeichnet oder steuerfrei erklärt, ist der Belastung durch gleichgeartete Kantons- und Gemeindesteuern entzogen (Art. 41bis Abs. 2 BV; Locher, a.a.O., N. 72 zu Art. 41bis BV; Pfund, a.a.O., N. 12 zu Art. 41bis BV).
Als Ertrag beweglichen Kapitalvermögens gelten Einkünfte, die auf einer Kapitalhingabe beruhen (Pfund, a.a.O., N. 6 zu Art. 41bis BV). Als derartigen Ertrag beweglichen Kapitalvermögens hat Art. 4 Abs. 1 Bst. b Verrechnungssteuergesetz (VStG; SR 642. 21) namentlich die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien bezeichnet. Art. 20 VStV (SR 642. 211) präzisiert diesbezüglich, dass steuerbarer Ertrag von Aktien jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte ist, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grundkapital darstellt (Bonus, Gratisaktien, Liquidationsüberschüsse u. dgl.). Soweit nicht solche auf dem Beteiligungsrecht beruhende, aus ihm fliessende geldwerte Leistungen vorliegen, bleibt die kantonale Quellensteuerhoheit unberührt (Locher, a.a.O., N. 86 zu Art. 41bis BV; Pfund, a.a.O., N. 3.12 zu Art. 4 VStG).
b) Eine nach Verrechnungssteuergesetz steuerbare geldwerte Leistung kann sich insbesondere aus Rechtsgeschäften mit Anteilsinhabern ergeben. Steuerbarer Ertrag sind daher alle Leistungen und Vorteile zugunsten der Anteilsinhaber oder nahestehender Personen im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften, für die der Empfänger in einem für die Gesellschaftsorgane erkennbaren Ausmass keine angemessene Gegenleistung an die Gesellschaft erbracht hat. Die Unangemessenheit der Gegenleistung ist erkennbar, wenn die Gesellschaft von einem unbeteiligten Dritten in jedem Fall eine höhere Gegenleistung verlangt bzw. einem solchen bei gegebener Gegenleistung in keinem Fall eine derartige Leistung erbracht hätte (Ernst Höhn, Steuerrecht, Bern 1988, 402). Wenn die Gesellschaft vom Anteilsinhaber für die ihm erbrachten Leistungen weniger Ertrag fordert, als sie von einem unbeteiligten Dritten in jedem Fall fordern könnte und auch erhalten würde, handelt es sich um eine sog. Gewinnvorwegnahme (BGE 107 Ib 325; VGE vom 17. Juni 1992 i.S. B. AG, 8, und vom 15. September 1989 i.S. L. AG, 3 f; Höhn, a.a.O., 403). Auch in der Überbewertung einer Sacheinlage liegt, falls sie nicht behoben wird, in der Höhe des nicht Geleisteten eine steuerbare Gewinnvorwegnahme; dem Apportanten werden hier gewissermassen erst noch zu erzielende Gesellschaftsgewinne gutgeschrieben (Pfund, a.a.O., N. 3.60 zu Art. 4 VStG). Die Überbewertung stellt eine zivilrechtlich unzulässige Unterpari- Emission dar, und der Apportant hat, falls nicht eine Kapitalherabsetzung möglich ist oder vorgenommen wird, den Unterschied zwischen dem Verkehrswert der Sacheinlage und dem Nennbetrag der angerechneten Aktien nachzuentrichten (Art. 624 OR; Pfund, a.a.O.). Dementsprechend hält sich die eidgenössische Steuerverwaltung an folgende, vom Bundesgericht für richtig befundene Praxis: Wenn die Gesellschaft nicht binnen einer ihr angesetzten Frist den zivilrechtlichen Mangel behebt, indem sie entweder das Grundkapital herabsetzt oder vom Apportanten die Nachliberierung verlangt, so hat sie auf dem Nonversé die Verrechnungssteuer zu entrichten (Pfund, a.a.O.).
c) Nicht auf Beteiligungsrecht beruhen die Gewinnanteile an die Mitglieder der Verwaltung (Art. 677 OR). Sie unterstehen daher nicht der Verrechnungssteuerpflicht. Solche Tantiemen sind in der Regel eine Entschädigung für die dem Unternehmen während einer bestimmten Geschäftsperiode geleisteten Dienste und für die getragene Verantwortung (Pfund, a.a.C., N. 3.16 zu Art. 4 VStG; Peter Böckli, Das neue Aktienrecht, Zürich 1992, N. 1420 und 1509). Der Kanton Obwalden hat daher nicht Bundesrecht verletzt, indem er in Art. 123 Abs. 1 Bst. c Tantiemen und andere Vergütungen an die Mitglieder der Verwaltung einer juristischen Person der kantonalen Quellensteuer unterwarf.
Geht eine als Tantieme bezeichnete Zuwendung über eine angemessene Gegenleistung für die Dienste des Verwaltungsrates hinaus, so verliert sie im überschiessenden Betrag den Charakter als Arbeitsentgelt und stellt sich die Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege (Pfund, a.a.O., N. 3. 16 zu Art. 4 VStG). Bei der Beurteilung eines konkreten Falles ist aber zu berücksichtigen, ob ein Verwaltungsrat auch wirtschaftlich am Unternehmen beteiligt ist, oder ob er allenfalls nur Pflichtaktien erworben hat (F. Wolfhart Bürgi, Zürcher Kommentar 1957, N. 41 zu Art. 677 OR). Je mehr Anhaltspunkte für ein eigentliches Beteiligungsverhältnis sprechen, umso eher darf auf eine geldwerte Leistung in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung oder Gewinnvorwegnahme geschlossen werden, die der Verrechnungssteuerpflicht untersteht. Umgekehrt ist umso eher auf eine der kantonalen Quellensteuer unterliegende Vergütung an ein Mitglied der Verwaltung zu schliessen, je mehr Indizien wie Grösse der Verantwortung, Mass der geleisteten Arbeit, Grösse der Gesellschaft, Kapitalhöhe, Umsatz und erzielter Gewinn der Gesellschaft auf ein blosses Entgelt für den Verwaltungsrat hindeuten (vgl. Bürgi, a.a.O., N. 42 zu Art. 677 OR).
Bei der Gründung der Beschwerdeführerin am 29. Dezember 1987 wurde B. im Tagebuch des Handelsregisters als Präsident und Delegierter des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin eingetragen. Aus dem Sacheinlagevertrag gleichen Datums ergibt sich, dass B. für die Einbringung von 600 Namenaktien à Fr. 1'000.-- der MTP AG und 400 Namenaktien à Fr. 1'000.-- der MTP L. & F. AG 998 Aktien der neu gegründeten Beschwerdeführerin erhielt. Eine Aktie ging an X und eine weitere an Y Daraus ergibt sich, dass B. nicht nur als Hauptaktionär, sondern beinahe als Alleinaktionär zu betrachten ist.
Die Kantonale Steuerverwaltung ging, gestützt auf die Annahme, dass es sich bei der eingebrachten Beteiligung an der MTP AG um einen "Nonvaleur" handle, von einer geldwerten Leistung von Fr. 480'000.-- aus. Schon aus der Grössenordnung dieser geldwerten Leistung ergibt sich, dass es sich dabei nicht um ein Entgelt an B. in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat handeln konnte. Es ist keine auch nur annähernd der Höhe des Entgeltes entsprechende Arbeitsleistung des Verwaltungsrates ersichtlich. Sodann erfolgte die Vorteilszuwendung bereits anlässlich der Gründung der Beschwerdeführerin, als B. sich als Verwaltungsrat noch gar keine Verdienste erworben haben konnte. Aber auch die Umstände der Gründung der Beschwerdeführerin und die Tatsache, dass B. quasi Alleinaktionär der Beschwerdeführerin ist, zeigen, dass die allenfalls geflossenen Fr. 480'000.-- auf dem Beteiligungsrecht des B. als Aktionär der Beschwerdeführerin beruhen und nicht auf seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat. Eine Besteuerung an der Quelle gemäss Art. 123 Abs. 1 Bst. c StG ist deshalb ausgeschlossen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Kantonalen Steuerverwaltung und der Entscheid der Steuerrekurskommission sind aufzuheben.
Diese Auffassung wird auch von der Eidgenössischen Steuerverwaltung in ihrer Stellungnahme vom 2. April 1993 vertreten. Sie führt darin überdies aus, da die Beschwerdeführerin bereits 1987, mithin vor mehr als fünf Jahren gegründet worden und die Verrechnungssteuer demnach bereits verjährt sei (Art. 17 Abs. 1 VStG), fehle eine Veranlassung, den Sachverhalt weiter zu verfolgen. Aus diesem Grund sind die Akten nicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu überweisen.