Entscheidpublikation VVGE 1993/94 Nr. 43, S. 161:
Art. 79 Abs. 1 StG.
Die Aufgabe einer nebenberuflichen Erwerbstätigkeit ist in der Regel kein Zwischenveranlagungsgrund.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 1993.
Sachverhalt:
K., als Selbständigerwerbender in der Ölfeuerung/Wärmetechnik tätig, hat per 1. Januar 1991 seine Nebenerwerbstätigkeit als Versicherungsagent aufgegeben. Mit der gegen die Veranlagung der Steuerjahre 1991/1992 gerichteten Einsprache verlangte er, dass das Nebeneinkommen aus dem Agenturvertrag mit der Versicherung per 1. Januar 1991 nicht mehr berücksichtigt werde. Am 25. Juni 1992 hiess die Einsprache-Steuerkommission die Einsprache gut und bewilligte die Zwischenveranlagung per 1. Januar 1991 infolge Aufgabe einer Teilerwerbstätigkeit. Gegen diesen Entscheid erhob die Kantonale Steuerverwaltung Rekurs, den die Kantonale Steuerrekurskommission am 17. Dezember 1992 guthiess. Sie hob die Zwischenveranlagung auf. Dagegen erhob K. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Zwischenveranlagung per 1. Januar 1991 zu bewilligen. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 79 Abs. 1 StG wird das steuerpflichtige Einkommen in der Regel für eine zweijährige Veranlagungsperiode nach dem durchschnittlichen Einkommen der beiden letzten der Steuerperiode vorangegangenen Kalenderjahre bemessen. Eine Zwischenveranlagung für Einkommen und Vermögen wird unter anderem durchgeführt bei dauernder und wesentlicher Änderung der Erwerbsgrundlagen zufolge Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit, Lehrabschluss, Wechsel zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, Berufswechsel und Übernahme oder Aufgabe eines Geschäftes, Pensionierung (Art. 79 Abs. 1 Bst. c StG). Die massgebenden Zwischenveranlagungsgründe sind im Steuergesetz abschliessend aufgezählt.
a) Voraussetzung zur Vornahme einer Zwischenveranlagung ist zunächst einmal die Verwirklichung eines in Art. 79 Abs. 1 StG genannten Tatbestandes. Im vorliegenden Fall kann sich nur die Frage stellen, ob es sich bei der Einstellung der nebenberuflichen Versicherungstätigkeit um eine Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder allenfalls um einen Berufswechsel handelt. Nach der Rechtsprechung kann bei der Auslegung des Begriffes des Berufswechsels auf die Praxis zum entsprechenden bundesgerichtlichen Begriff gemäss Art. 96 BdBSt abgestellt werden (VGE vom 12. Mai 1986 i.S. W., Erw. 2; VGE vom 7. März 1992 i.S. U.A., Erw. 3).
b) Im allgemeinen ist eine Zwischenveranlagung nur beim Eintritt in das Erwerbsleben vorzunehmen (Heinz Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 1985, Art. 96 N. 9) und bei der alters- und gesundheitsbedingten Aufgabe der Erwerbstätigkeit (ASA 53, 188 ff.). Ein Berufswechsel führt nur zu einer Zwischenveranlagung, wenn damit eine grundlegende Umstellung der Tätigkeit verbunden ist, wie etwa beim Übergang von einer unselbständigen zu einer selbständigen Tätigkeit oder umgekehrt oder wenn bei einer tiefgreifenden Umstellung der Tätigkeit eine besonders einschneidende und dauerhafte Veränderung der Einkommensstruktur eintritt (ASA 53, a.a.O; BGE 101 Ib 403 Erw. 2b). Zwischenveranlagungen wegen Aufnahme bzw. Aufgabe der Erwerbstätigkeit sowie wegen Berufswechsels setzen somit eine tiefgreifende strukturelle Änderung der gesamten beruflichen Situation voraus, bei der eine Aufrechterhaltung der ordentlichen Veranlagung im Rahmen der zweijährigen Veranlagungsperiode sich nicht mehr rechtfertigen liesse (ASA 53, a.a.O; VGE vom 7. März 1991 i.S. U., Erw. 3, mit Hinweisen).
Aus den Betriebs- und Erfolgsrechnungen der Jahre 1988 bis 1991 ergibt sich folgende Aufstellung:
1988 1989 1990 1991 Erlös aus Versicherungstätigkeit 42'213.-- (59,7%) 40'892.-- (48,9%) 37'624.-- (35,4%) Erlös aus Ölfeuerung/Wärmetechnik (abzüglich Materialeinkauf) 28'536.-- (40,3%) 42'667.-- (51,1%) 68'685.-- (64,6%) 74'205.-- Total 70'749.-- (100%) 83'559.-- (100%) 106'309.-- (100%) 74'205.--
Aufgrund dieser Entwicklung zeigt sich einerseits, dass der Beschwerdeführer den Wegfall des Einkommens aus der Versicherungstätigkeit im Jahre 1991 teilweise mit der Ausdehnung der Tätigkeit im Bereich Ölfeuerungen/Wärmetechnik kompensieren konnte. Die kontinuierliche Ausdehnung des Bereichs Ölfeuerung/Wärmetechnik in den Jahren 1988 bis 1991 lässt vermuten, dass auch in den folgenden Jahren noch eine Steigerung möglich sein wird, insbesondere nachdem der Beschwerdeführer seit 1991 seine ganze Arbeitskraft in diesen Tätigkeitsbereich investiert. Anderseits hat der Beschwerdeführer durch die Aufgabe der nebenamtlichen Versicherungstätigkeit im Jahre 1991 eine effektive Erwerbseinbusse von rund Fr. 32'000.-- (30 %) erlitten. Es stellt sich die Frage, ob dies ein Zwischenveranlagungsgrund ist.
b) Das Verwaltungsgericht hat in einem früheren Entscheid (VVGE 1991/92, Nr. 49) einem hauptberuflich selbständigerwerbenden Steuerpflichtigen eine Zwischenveranlagung gewährt, nachdem dieser innert kurzer Zeit seine beiden unselbständigen Nebenerwerbstätigkeiten aufgegeben hatte und dadurch eine wesentliche Erwerbseinbusse von rund 50% erlitt. Entscheidend war aber die Tatsache hinzugekommen, dass der Steuerpflichtige diese Tätigkeiten aus Altersgründen aufgegeben und gleichzeitig auch die Erwerbstätigkeit als Selbständigerwerbender reduziert hatte. Die Einkommensveränderung war als dauernd zu betrachten.
Vorliegend gibt der Steuerpflichtige seine Nebenerwerbstätigkeit zwar auf, bleibt aber gleichwohl in seinem selbständigen Hauptberuf grundsätzlich voll berufstätig. Gibt ein Steuerpflichtiger eine oder einzelne von mehreren Erwerbstätigkeiten auf, bleibt er aber gleichwohl erwerbstätig, indem er sich vermehrt seiner bisherigen Tätigkeit zuwendet, eine neue Tätigkeit aufnimmt oder eine andere bisherige Tätigkeit dafür ausdehnt, so liegt in der Aufgabe einer einzelnen Erwerbstätigkeit kein Grund für eine Zwischenveranlagung vor. Keine Aufgabe der Erwerbstätigkeit ist in der Regel die Einstellung einer Nebenerwerbstätigkeit (Ernst Känzig, Wehrsteuer (Direkte Bundessteuer), Basel 1982, N. 12 zu Art. 42; BGE 110 Ib 316 ff.).
Kommt hinzu, dass Gewinnschwankungen der freien Erwerbstätigkeit eigentümlich sind. Auch grössere Gewinnschwankungen lassen deshalb für sich allein noch nicht auf eine wesentliche und tiefgreifende Änderung für die Erwerbsgrundlage schliessen. Demgegenüber genügt bei unselbständiger Erwerbstätigkeit eine blosse quantitative Betrachtungsweise im allgemeinen, weil in diesem Bereich der stete Einkommenszufluss die Regel bildet und grössere Schwankungen für sich allein schon regelmässig auf ausserordentliche Umstände schliessen lassen (VGE vom 22. Dezember 1992 i.S. D., Erw. 2b, mit Hinweisen).