Entscheidpublikation VVGE 1993/94 Nr. 39, S. 141:
Art. 14 Abs. 1 StG.
Solidarische Haftung der Erben für vom Erblasser geschuldete Steuern. Nur der Erbe, der die Erbschaft förmlich ausschlägt, entgeht der Haftung, nicht aber der Erbe, der zugunsten eines Miterben auf seinen Erbanspruch verzichtet.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. März 1993.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer bestreitet, für die Steuerschulden seines verstorbenen Vaters zu haften. Er habe nämlich zugunsten seiner Mutter auf seinen Anteil am Erbe verzichtet. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Stirbt der Steuerpflichtige, so treten die Erben in seine Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile mit Einschluss der Vorempfänge (Art. 14 Abs. 1 StG). Art. 14 Abs. 1 StG schränkt die nach Art. 560 Abs. 2 ZGB unbeschränkte Haftung der Erben für die Erbschaftsschulden ein, indem die Erben für Steuerschulden nur bis zur Höhe ihrer Erbteile haften (vgl. auch Ernst Känzig, Die eidgenössische Wehrsteuer (direkte Bundessteuer), Basel 1982, N 5 zu Art. 10). Erbteil ist dabei der erbrechtliche Anteil des einzelnen Erben am reinen Vermögen des Nachlasses (Känzig, a.a.O., N 6 zu Art. 10). Massgeblich ist demnach nicht das von einem einzelnen Erben anlässlich der Erbteilung bezogene Betreffnis, sondern sein gesetzlicher Erbteil. Nicht anders als im Zivilrecht (vgl. Art. 603 und 639 ZGB) haften die Erben für die Schulden des Erblassers solidarisch, was heisst, dass jeder einzelne Erbe zur Erfüllung der ganzen Steuerschuld des Erblassers verpflichtet ist (Känzig, a.a.O., N 7 zu Art. 10). Nur der Erbe, der zufolge Ausschlagung der Erbschaft seine Erbenqualität verliert, tritt nicht in die Steuerpflicht des Erblassers ein (Heinz Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, Zürich 1985, N 2 zu Art. 10; ASA 15, S. 19).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seiner Mutter die ganze Erbschaft überlassen. Das genügt allerdings nicht, um der Haftung für die Steuerschulden des Erblassers zu entgehen. Andernfalls hätten es die Erben in der Hand, durch Dispositionen bei der Erbteilung die Sicherungsansprüche des Staates für Steuerforderungen zu vereiteln oder zu erschweren, indem sie z.B. zugunsten eines nicht zahlungsfähigen oder im Ausland wohnenden Miterben auf Erbansprüche verzichten würden. Unerheblich ist ferner, ob der Beschwerdeführer die fraglichen Steuerforderungen im Zeitpunkt des Erbganges kannte oder innerhalb der Ausschlagungsfrist davon Kenntnis erhielt. Jeder Erbe, der eine Erbschaft antritt, geht das Risiko ein, ihm unbekannte Verpflichtungen des Erblassers oder eine steuerrechtliche Haftung dafür zu übernehmen. Bei Steuerschulden des Erblassers kann er diesem Risiko auch nicht durch ein öffentliches Inventar entgehen (Känzig, a.a.O., N 5 zu Art. 10; Masshardt, a.a.O., N 5 zu Art. 10). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen schlossen, der Beschwerdeführer habe im Umfang seines gesetzlichen Erbteiles von 3/4 des Nachlasses für die Steuerschulden des Vaters zu haften. Nicht zu prüfen ist in diesem Verfahren, ob und wieweit der Beschwerdeführer ein Rückgriffsrecht gegenüber seiner Mutter für die bezahlten Steuerschulden haben wird (vgl. Art. 640 ZGB und BGE 108 II 493; Känzig, a.a.O., N 7 zu Art. 10; Baur/Klöti- Weber/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri/Bern 1991, N 6 zu § 8). Ein solcher Regress würde jedenfalls den Ausgleich dafür schaffen, dass der Beschwerdeführer für Steuerschulden seines Vaters haftet, ohne selbst durch den Erbgang bereichert worden zu sein.