Entscheidpublikation VVGE 1993/94 Nr. 35, S. 126:
Art. 4 Abs. 1 BV; Art. 397e ZGB.
Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verfahren betreffend die fürsorgerische Freiheitsentziehung. Heilung des Mangels zufolge umfassender Kognition des Richters (Erw. 2).
Art. 397a Abs. 1 ZGB.
Begriff der Geisteskrankheit (Erw. 3a).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. Februar 1994.
Aus den Erwägungen:
a) Gemäss Art. 397e Ziff. 1 ZGB muss die betroffene Person bei jedem Entscheid über die Gründe der Anordnung unterrichtet und schriftlich darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie den Richter anrufen kann, und gemäss Ziff. 2 muss jeder, der in eine Anstalt eintritt, sofort schriftlich darüber unterrichtet werden, dass er bei Zurückbehaltung oder Abweisung des Entlassungsgesuchs den Richter anrufen kann. Schon unter der Herrschaft des alten Art. 406 ZGB hatte das Verwaltungsgericht den Anspruch des Unterzubringenden auf rechtliches Gehör dahin präzisiert, dass dem Betroffenen der ganze Sachverhalt durch die einweisende Instanz vorzulegen ist, damit dieser im einzelnen erfährt, was ihm vorgeworfen wird, und er zu jedem Vorwurf, zu jeder ihn belastenden und seine Einweisung begründenden Angabe Stellung nehmen kann. Dies ist selbstverständlich auch unter dem neuen Recht so zu halten und zwar umsomehr, als ja der Ausbau rechtstaatlicher Garantien eines der Ziele der neuen Ordnung war (BBl 1977 III, 3).
Ob ein solcher Anspruch auf Anhörung vor der Unterbringung auch aus Art. 397e Ziff. 1 und 2 ZGB abzuleiten ist, der die präventive Rechtsbelehrung bei Eintritt in die Anstalt vorschreibt, kann insoweit offenbleiben, als sich das Recht auf Anhörung durch die einweisende Behörde bereits aus Art. 4 Abs. 1 BV ergibt. Im Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht des Einzelnen enthalten, sich zu bevorstehenden, ihn betreffenden, hoheitlichen Anordnungen vorgängig zu äussern, sowie der Anspruch, in seinen Vorbringen auch tatsächlich gehört und ernst genommen zu werden (vgl. Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a.M. 1990, Nr. 81 BI, mit Hinweisen; vgl. auch VVGE/OW 1981/82, Nr. 51). Von einer Anhörung des Betroffenen vor der Unterbringung in eine Anstalt kann in jenen Fällen abgesehen werden, in denen der Betroffene wiederholt den Vorladungen keine Folge leistet oder wo Gefahr in Verzug ist, wie namentlich, wenn ernstlich mit Flucht zu rechnen ist oder wenn der Betroffene die öffentliche Sicherheit bedroht (VVGE/OW 1981/82, Nr. 51; vgl. dazu auch Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 81 BI Ziff. 2b/c, mit Hinweisen).
b) Das Vorgehen des Gemeinderates, den Beschwerdeführer in der Anstalt zurückzubehalten, ohne ihn zuvor angehört zu haben, war nicht verfassungskonform. Aufgrund der Akten ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht vor der Beschlussfassung hätte angehört werden können, sei es, dass ihn eine Delegation des Gemeinderates aufgesucht hätte, sei es, dass er vor den Gesamtrat geladen worden wäre. Die Beschwerde erweist sich schon aus diesem Grunde als begründet. Indessen muss dies trotz der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör insoweit nicht automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen, als unter bestimmten Voraussetzungen dieser Mangel geheilt werden kann, so namentlich, wenn das erkennende Gericht über umfassende Kognition verfügt, was beim Richter gemäss Art. 397b Abs. 1 ZGB von Bundesrechts wegen der Fall ist (vgl. VVGE/OW 1981/82, Nr. 50 Erw. b).
a) Der Begriff der Geisteskrankheit gemäss Art. 397a Abs. 1 ZGB ist identisch mit jenem von Art. 369 ZGB. Geisteskrankheit im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB liegt dann vor, wenn bei einem Menschen auf die Dauer psychische Störungen bzw. psychische Symptome und Verlaufsweisen auftreten, die einen stark auffallenden Charakter haben, und die einem besonnenen Laien den Eindruck uneinfühlbarer, qualitativ tiefgehend abwegiger, grob befremdender und daher prinzipieller Störungszeichen machen (Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N. 26 zu Art. 369 ZGB, mit Hinweisen auf Literatur und Praxis). Geisteskrankheit im Sinne des Gesetzes ist weder mit der Geisteskrankheit im medizinischen Sinn noch mit irgendeiner anderen einzelnen Form der psychischen Störungen identisch (a.a.O., N. 31). Nach dem Gesagten genügt das Abstellen auf eine medizinisch diagnostizierte Geisteskrankheit - vorliegend durch den Hinweis auf eine chronische paranoide Schizophrenie - nicht. Vielmehr kommt es darauf an, ob die einzuweisende bzw. zurückzubehaltende Person auf den Richter den Eindruck uneinfühlbarer Störungszeichen macht (Schnyder/Murer, a.a.O., N. 42 ff.). Die Beurteilung kann allerdings dadurch erschwert werden, dass sich den zur Entscheidung aufgerufenen Verwaltungs- und Justizbehörden nur zeitliche Momentaufnahmen präsentieren, was insbesondere dann nicht unproblematisch ist, wenn es sich um Geisteskrankheiten handelt, für die kennzeichnend ist, dass davon Betroffene immer wieder über luzide Momente verfügen. Anderseits bietet das ausschliessliche Abstellen auf medizinische Gutachten die Gefahr in sich, dass allein auf eine im medizinischen Sinne diagnostizierte Geisteskrankheit die eine der beiden Voraussetzungen von Art. 397a Abs. 1 ZGB vorbehaltlos bejaht wird.
Aufgrund der juristischen Definition des Begriffs der Geisteskrankheit verlagert sich das Schwergewicht für den Entscheid, ob eine Geisteskrankheit vorliegt oder nicht, vom ärztlichen Kompetenzbereich weg hin zum Kompetenzbereich der Vormundschaftsbehörden bzw. der Gerichte und liegt damit zwangsläufig beim medizinischen Laien. Der medizinischen Einordnung durch den Psychiater kommt daher, obwohl Art. 397e Ziff. 5 für den Entscheid bei psychisch Kranken an sich den Beizug von Sachverständigen vorsieht, nicht ausschlaggebende Bedeutung zu. Bedeutsam ist die medizinische Begutachtung gleichwohl, weil nur der medizinische Fachmann in der Lage ist, die genauen Ursachen und Wirkungen der Geisteskrankheit, einschliesslich deren Tiefe, Verlauf und voraussichtliche Dauer zu beurteilen sowie die Therapiemöglichkeiten und Betreuungserfordernisse aufzuzeigen (Schnyder/Murer, a.a.O., N. 48 zu Art. 369 ZGB; vgl. auch Barbara Caviezel-Jost, Die materiellen Voraussetzungen für die fürsorgerische Freiheitsentziehung, Stans 1988, 142 f.). Auf jeden Fall soll sich der Richter nicht nur vom medizinischen Gutachten, sondern auch vom unmittelbaren Eindruck leiten lassen, den er bei der Anhörung des Betroffenen gewinnt.