Entscheidpublikation VVGE 1993/94 Nr. 34, S. 123:
Art. 64 Bst. b GOG.
Hinsichtlich des für den Bau eines Trottoirs entlang der Kantonsstrasse beanspruchten Enteignungsrechts kann sich die Gemeinde auf ihre Autonomie berufen und ist insoweit zur Vewaltungsgerichtsbeschwerde befugt (Erw. 1 und 2).
Die Korrektur eines unverhältnismässigen Entscheides verletzt die Gemeindeautonomie nicht. Kriterien für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit (Erw. 3).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. November 1993.
Sachverhalt:
Im Zusammenhang mit der Projektierung eines Trottoirs und einer Kanalisation im Abschnitt Schür - Mos der Oberwilerstrasse, einer Gemeindestrasse, legte die Bezirksgemeinde Schwendi die Projektpläne öffentlich auf. Durch die neue Linienführung wurde u.a. das H. gehörende, seewärts der Oberwilerstrasse liegende Grundstück Y im Umfang von 28 m2 in Anspruch genommen.
In der Folge erhob H. rechtzeitig Einsprache mit dem Antrag, auf die Beanspruchung der Parzelle Y auf einer Strecke von rund 20 m zu verzichten bzw. das Enteignungsrecht diesbezüglich nicht zu gewähren, da die für das Trottoir und das seeseitig angrenzende Bankett in Anspruch genommene Fläche im Bereich des Wohnhauses den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletze. Durch die vorgesehene Verbreiterung werde die Treppe bzw. der Zugang zum Wohnhaus angeschnitten, was einen empfindlichen Nachteil bedeute. Ebenso würden die Autoabstellplätze zwischen Strasse und Wohnhaus verlorengehen. Demgegenüber sei das Interesse der Gemeinde an einer durchgehenden Breite des Trottoirs von 2 m von geringem Gewicht. Den Bedürfnissen des Personenverkehrs in der abgelegenen Gegend sei nämlich Genüge getan, wenn das Trottoir im Bereiche der Parzelle Y statt 2 m nur 1, 5 m breit sei.
Der Regierungsrat hiess die Beschwerde von H. teilweise gut und verfügte u.a., dass "im Bereich der Schnittlinie 93 (gemäss Plan 114) bis zur Ostgrenze des Wohnhauses ... das Trottoir höchstens eine Breite von 1,5 m aufweisen" dürfe. Er begründete seinen Entscheid im wesentlichen mit der Verhältnismässigkeit.
Dagegen erhob die Bezirksgemeinde Schwendi rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht u.a. mit dem Antrag, den Entscheid des Regierungsrates insoweit aufzuheben, als darin im Bereich der Parzelle Y das Enteignungsrecht nicht für eine durchgehende Breite von 2 m für das vorgesehene Trottoir erteilt werde. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
a) Mit seiner Einsprache hatte der Beschwerdegegner H. seine Abtretungspflicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Ziff. 1 des Zwangsenteignungsgesetzes vom 9. April 1877 (LB III, 87) bestritten. Der Regierungsrat hat die Streitigkeit über die Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang eine Abtretungspflicht begründet sei, gemäss Art. 12 EntG entschieden. Das Zwangsenteignungsgesetz selber sieht keine gerichtliche Anfechtbarkeit dieses Entscheides vor - dies im Gegensatz zur Frage allfälliger Entschädigungsansprüche (Art. 13 Abs. 3 EntG). Indessen ergibt sich die Anfechtbarkeit von Regierungsratsbeschlüssen generell aus Art. 63 Abs. 1 GOG, sofern gegen solche Beschlüsse kein anderes Bundesrechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht gegeben ist. Allerdings ist die zuständige Behörde der Gemeinde zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur "in Gemeindeangelegenheiten zur Wahrung öffentlicher Interessen" befugt (Art. 64 Bst. b GOG).
b) Nach konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts ist damit (nur) jener Bereich der Gemeinde gemeint, wo sie als autonome Körperschaft fungiert (VVGE 1981/82, Nr. 36, Erw. 2a). Die Legitimation der Gemeinde zur Beschwerde wegen Verletzung ihrer Autonomie ist immer dann zu bejahen, wenn die Gemeinde durch den angefochtenen Entscheid in ihren hoheitlichen Befugnissen berührt ist. Ob sie im betreffenden Bereich auch tatsächlich Autonomie geniesst und allenfalls in dieser Autonomie verletzt wurde, sind Fragen der materiellen Beurteilung. Für die Zulassung der Gemeinde zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde kommt es deshalb darauf an, dass sie als Trägerin hoheitlicher Gewalt handelt und dass sie behauptet, in ihrer Autonomie verletzt zu sein (VGE vom 20. September 1985 i.S. Einwohnergemeinde Engelberg, Erw. 1, mit zahlreichen Hinweisen).
Der Bezirkseinwohnergemeinderat behauptet zwar nicht ausdrücklich, die Gemeinde sei in ihrer Autonomie verletzt worden. Sinngemäss macht er dies allerdings insoweit geltend, als er dem Regierungsrat offensichtlich unhaltbare Feststellungen, Ermessensüberschreitung, Ermessensmissbrauch sowie Verletzung der Rechtsgleichheit vorwirft. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
a) Die Gemeinde ist dort autonom und geniesst den Schutz der Autonomie, wo das kantonale Recht für eine Materie keine abschliessende Ordnung trifft, sondern der Gemeinde, sei es auf dem Gebiete der Rechtsetzung oder der Rechtsanwendung, eine erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Diese kann darin bestehen, dass der Gemeinde die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener Vorschriften eingeräumt oder dass ihr ein entsprechender Spielraum zur freien Gestaltung bei der Anwendung des kantonalen Rechts gelassen wird. Im letzteren Fall äussert sich die Autonomie namentlich im Umfang der der Aufsichtsbehörde zustehenden Überprüfungsbefugnis (VGE vom 28. Mai 1992 i.S. Einwohnergemeinde Engelberg, Erw. 2b). Ist die Autonomie gegeben, so kann sich die Gemeinde dagegen zur Wehr setzen, dass eine kantonale Behörde ungerechtfertigt in die Autonomie eingreift oder ihre Überprüfungsbefugnis überschreitet.
b) Gemäss Art. 83 Abs. 1 KV regeln die Gemeinden alle in ihren Bereich fallenden Aufgaben im Rahmen der Gesetzgebung selbständig. Die KV sagt nicht, welche Angelegenheiten in den Autonomiebereich der Gemeinden fallen. Während Art. 18 Strassenverordnung in der Fassung vom 16. Juni 1953 (LB IX, 160) hinsichtlich der Kantonsstrassen bestimmt, dass " die Anlage und der Unterhalt von Gehwegen längs der Kantonsstrassen, einschliesslich des Landerwerbes;.. Sache der Einwohner- oder Ortseinwohnergemeinden" sind, regelt die Strassenverordnung die Erstellung der Trottoirs im Bereich der Gemeindestrassen nicht speziell. Vielmehr bestimmt Art. 19 (LB VII, 166) allgemein, dass "die Neuanlage und der Ausbau von Gemeindestrassen Sache der Einwohner- und Ortseinwohnergemeinden oder gegebenenfalls der Bürgergemeinden oder Korporationen oder öffentlichrechtlichen Genossenschaften" ist und dass - so gemäss Art. 21 - "für Neuanlagen und den Ausbau der Gemeindestrassen ..., mit Ausnahme der Festlegung der Breite, sinngemäss die nämlichen Bestimmungen wie bei den Kantonsstrassen" gelten, wobei die von den Gemeinden selber aufgestellten Bestimmungen vorbehalten bleiben.
Aufgrund des Gesagten ist die Bezirksgemeinde Schwendi durch den angefochtenen Entscheid in ihren hoheitlichen Befugnissen betroffen worden, da sie hinsichtlich der Anlage von Gehwegen (Trottoirs), insbesondere ob und wo sie solche erstellen will, im Rahmen der Strassenverordnung grundsätzlich autonom ist.
c) Gemäss Art. 89 Abs. 1 KV erstreckt sich die Überprüfungsbefugnis des Regierungsrates gegenüber Gemeinden nur auf die Rechtmässigkeit der Beschlüsse, soweit durch die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen von Entscheiden gemäss Art. 12 EntG entscheidet der Regierungsrat über die Abtretungspflicht der Grundeigentümer. Grenze der Abtretungspflicht bildet die Eigentumsgarantie (Art. 22ter BV), oder mit andern Worten: Eingriffe in das Eigentumsrecht sind dann zulässig, wenn sie auf gesetzlichen Grundlagen beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind (BGE 117 Ia 39). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, muss der Regierungsrat uneingeschränkt überprüfen können. Der Bezirkseinwohnergemeinderat rügt denn auch nicht, der Regierungsrat habe seine Kognitionsbefugnisse überschritten.
Kommt der Gemeinde hinsichtlich der Erstellung von Trottoirs Autonomie zu, kann sie verlangen, dass der Regierungsrat ihr das nachgesuchte Enteignungsrecht erteilt bzw. die Abtretungspflicht des betroffenen Grundeigentümers bejaht, soweit das öffentliche Interesse es erheischt und der Eingriff verhältnimässig ist. Nach Auffassung des Gemeinderates liegt ein durchwegs 2 m breites Trottoir im öffentlichen Interesse und ist auch verhältnismässig.