Entscheidpublikation VVGE 1993/94 Nr. 33, S. 121:
Art. 63 Abs. 1 GOG.
Die Verleihung des Enteignungsrechts eröffnet das Zwangsenteignungsverfahren, unterliegt aber nicht dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, sondern zunächst einem besonderen Einspracheverfahren.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. März 1993.
Aus den Erwägungen:
Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des vom Regierungsrat der Gemeinde verliehenen Enteignungsrechts.
Die damals geltende Kantonsverfassung vom Jahre 1867 (LB I, 40 ff). statuierte diesbezüglich zwar, dass bei Expropriationen durch die Gemeinde derjenige, welchem die Abtretung seines Eigentums zugemutet werde, über die Notwendigkeit einer solchen Enteignung an den Regierungsrat rekurrieren könne (Art. 10 Abs. 5), was an sich die Vermutung nahelegt, dass das Recht zur Abtretung nach den ursprünglichen Vorstellungen des Verfassungsgebers von den Gemeinden gleich dem Kanton in Anspruch genommen werden konnte, ohne dass es ihnen eigens zu verleihen gewesen wäre. Das zehn Jahre später erlassene Zwangsenteignungsgesetz sah dann aber kein Rekursrecht vor, sondern ganz allgemein ein Einspracheverfahren. Dieses greift aber erst nach der Erwerbung bzw. Verleihung des Enteignungsrechts Platz (Art. 7 EntG). Die Praxis ist denn auch seit jeher davon ausgegangen, dass die Gemeinden - nicht anders als Gesellschaften und Private - das Enteignungsrecht nicht einfach in Anspruch nehmen können, sondern dass es ihnen auf Gesuch hin vom Regierungsrat verliehen werden muss. Mit der Verleihung des Enteignungsrechts wird das Verfahren eröffnet.
b) Dass das Zwangsenteignungsgesetz gegen die Inanspruchnahme bzw. Verleihung des Expropriationsrechts kein Rechtsmittel vorsieht, ist insoweit unbedenklich, als dieser Entscheid nur vorläufigen Charakter hat. Zwar hat der Regierungsrat bereits im Rahmen der Verleihung des Expropriationsrechts zu prüfen, ob das Bauvorhaben, für welches das Enteignungsrecht nachgesucht wird, im öffentlichen Interesse liege Indessen wird über die Rechtmässigkeit der Massnahme erst nach Durchführung des Einspracheverfahrens endgültig entschieden. Erst die Anhörung der Betroffenen erlaubt ein Abwägen entgegenstehender privater und öffentlicher Interessen und damit ein abschliessendes Urteil über die Rechtmässigkeit des geplanten Eingriffs (vgl. zur ähnlichen Rechtslage im eidgenössischen Enteignungsrecht: BGE 111 Ib 231 Erw. c). Art. 8 Abs. 3 EntG hält denn auch ausdrücklich fest, dass die Abtretung erst "nach Verwartung dieser Frist", mithin nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist eintritt. Wurde Einsprache erhoben, wird die Abtretung selbstredend erst mit dem Einspracheentscheid perfekt, falls der Regierungsrat die Abtretungspflicht bejaht (Art. 12 Abs. 1 EntG).
c) Aus demselben Grund handelt es sich beim Entscheid über die Verleihung des Enteignungsrechts des Expropriationsrechts auch nicht um einen anfechtbaren Entscheid im Sinne von Art. 63 Abs. 1 GOG. Zum Wesen einer Verfügung gehört dessen Verbindlichkeit (statt vieler Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 35 B. I, mit Hinweisen). Die Verleihung des Expropriationsrechts eröffnet zwar das Verfahren und ermächtigt den " Unternehmer", das Planauflageverfahren durchzuführen (Art. 7 EntG). Doch zeitigt die Verleihung des Expropriationsrechts für die Grundeigentümer keine Verbindlichkeit, stehen ihnen doch im nachfolgenden Einspracheverfahren alle Rechte offen und präjudiziert auch der Entscheid des Regierungsrates über die Verleihung des Expropriationsrechts die Abtretungspflicht in keiner Weise.
Fehlte es aber dem angefochtenen Entscheid des Regierungsrates in bezug auf die Verleihung des Enteignungsrechts hinsichtlich der (potentiell) betroffenen Grundeigentümer an der Verbindlichkeit, so liegt kein anfechtbarer Entscheid im Sinne von Art. 63 Abs. 1 GOG vor, so dass auf das Begehren nicht eingetreten werden kann.