Entscheidpublikation VVGE 1993/94 Nr. 30, S. 100:
Art. 34c Abs. 3 WG.
Der Beherberger ist neben dem Kurgast zur Bezahlung der Kurtaxe verpflichtet. Bei Gastwirtschaftsbetrieben ist der Patent- bzw. Bewilligungsinhaber der Beherberger, nicht der Eigentümer des Betriebes.
Entscheid des Regierungsrates vom 12. Juli 1994 (Nr. 333).
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 34c Abs. 1 des Gastwirtschaftsgesetzes, Fassung vom 2. März 1975 (WG; LB XIII, 373, XV, 165) ist die Kurtaxe von Kurgästen zu entrichten, die eine oder mehrere Nächte in Beherbergungsbetrieben, Wohnungen, privaten Zimmern, auf Campingplätzen oder in sonstigen Beherbergungsstätten verbringen. Gemäss Art. 34c Abs. 3 WG bzw. Art. 12 Abs. 2 KR haften der Kurgast und der Beherberger solidarisch für die Bezahlung und Ablieferung der Kurtaxe.
Im vorliegenden Fall verpflichtete der Kur- und Verkehrsverein R.S. zur Bezahlung der ausstehenden Kurtaxen im Betrag von Fr. 5'096.85 betreffend das Hotel X für die Monate Februar, März und April 1991. Da die Kurtaxe gemäss Art. 34c Abs. 3 neben dem Kurgast grundsätzlich vom Beherberger zu entrichten ist, stellt sich vorliegend die Frage, ob R.S. für die fragliche Zeit tatsächlich der Beherberger im Sinne des Gastwirtschaftsgesetzes war. Der Beschwerdegegner macht zudem geltend, dass stets der Eigentümer eines Gastwirtschaftsbetriebes haftbar gemacht werden könne.
Ist ein Gesetzeswortlaut nicht klar, so ist eine Auslegung nötig, um den Sinn einer Rechtsnorm zu ermitteln. Dem Wortlaut nach spricht Art. 1 Abs. 1 WG von zwei verschiedenen Personenarten, von denen, die beherbergen, und von solchen, die Speis und Trank servieren. Vorliegend interessiert nur ersteres. Landläufig versteht man unter "beherbergen" am ehesten "übernachten lassen", "Unterkunft geben" gegen Entgelt. Oder: Der Beherberger ist "ein touristischer Anbieter, welcher einer Drittperson gegen Entgelt für nicht mehr als drei Monate eine eigene oder auf Dauer gemietete touristische Unterkunft/Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellt" (Marantelli, a.a.O., 398). Wesentlich ist somit das entgeltliche Beherbergen eines Gastes. Sinn und Zweck von Art. 1 Abs. 1 WG ist, festzusetzen, dass nicht jedermann einen Gast entgeltlich zu beherbergen berechtigt ist, sondern nur der Inhaber eines Patentes oder einer Bewilligung. Die nicht bewilligungspflichtigen Beherberger sind in Art. 2 Abs. 1 WG umschrieben. Der Beherberger ist dann gemäss Art. 34c Abs. 1 WG auch zur Entrichtung der Kurtaxe verpflichtet. Dem war nach dem alten WG (LB XIII, 373) nicht so. Noch im alten Art. 35 Abs. 3 WG (aufgehoben am 1. Januar 1976 durch das Nachtragsgesetz zum Wirtschaftsgesetz, LB XV, 165) war der Inhaber des Beherbergungsbetriebes zur Abgabe verpflichtet. Aus den Gesetzesmaterialien ist nicht ersichtlich, weshalb nach der ersten Lesung im Kantonsrat am 20. September 1974 nicht mehr der Inhaber der Taxpflicht unterworfen wurde, sondern neu der Beherberger. Festgestellt werden kann heute lediglich noch, dass als Ergebnis der ersten Lesung des Kantonsrates in Art. 35c Abs. 1 Bst. a festgehalten war, dass, wer in Beherbergungsbetrieben, (...) gegen Entgelt Gäste beherbergt, die Kurtaxe zu entrichten hat. Wesentlich ist, dass der Gesetzgeber eindeutig den Beherberger meint. Da die Beherbergung von Gästen der Bewilligungspflicht unterstellt ist, ist demnach der Patent- und Bewilligungsinhaber auch gegenüber dem Staat für die Einhaltung der Vorschriften, insbesondere aber auch für die Ablieferung der Kurtaxen, verantwortlich.
b) Wie ausgeführt, muss der Beherberger zugleich Patentinhaber bzw. Bewilligungsinhaber sein, damit er überhaupt Gäste beherbergen darf. Um feststellen zu können, wer im vorliegenden Fall Beherberger ist, muss somit zunächst geprüft werden, wer in der Zeit von Februar bis April 1991 Inhaber des Patentes war.
Aus den Verfügungen des Polizeidepartementes vom 9. Januar 1991 und vom 16. Mai 1991 ist ersichtlich, dass zur Zeit der ausstehenden Kurtaxen (Februar bis April 1991) B.K. Inhaber des Patentes war. R.S. war erst wieder ab 16. Mai 1991 im Besitz des Wirtschaftspatentes zur Führung des Hotels X. Da B.K. zur fraglichen Zeit Inhaber des Wirtschaftspatentes war, war er somit der Beherberger im oben genannten Sinn. Die ausstehenden Kurtaxen sind folglich nicht vom Inhaber - wie vom Einwohnergemeinderat Engelberg behauptet - sondern ausschliesslich von B.K. zu entrichten. Es oblag denn auch ihm, den Einzug der Kurtaxen von sämtlichen kurtaxenpflichtigen Personen zu besorgen und mit der zuständigen Stelle monatlich abzurechnen (Art. 12 Abs. 1 KR). Es kann auch nicht geltend gemacht werden, dem Gemeinwesen sei eine Änderung des Patentinhabers nicht bekannt. Der Einwohnergemeinderat stellt jeweils Antrag auf Erteilung des Patentes (im vorliegenden Fall mit Schreiben vom 8. Januar 1991). Somit ergibt sich, dass die Kurtaxen im vorliegenden Fall von der falschen Person verlangt worden sind. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet.