Entscheidpublikation VVGE 1993/94 Nr. 29, S. 96:
Art. 24 GG; Art. 49 GPV.
a) Die verlangte Grundausbildung in Psychologie setzt einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Ausbildung voraus (Erw. 5).
b) Die Ausbildung am C. G. Jung-Institut gilt nicht als gleichwertige Ausbildung, ebensowenig genügt das "Anthropos-Forschungs-Institut für Tiefenpsychologie und Synthese von Natur- und Geisteswissenschaften" als Grundausbildung (Erw. 6).
Entscheid des Regierungsrates vom 27. April 1993 (Nr. 28).
Aus den Erwägungen:
Die Berufe der Gesundheitspflege sind in Art. 23 ff. des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991 (GG; LB XXI, 248) geregelt. Nach Art. 25 Abs. 2 und 3 GG bedarf die selbständige wie auch die unselbständige Tätigkeit auf dem Gebiet der Psychotherapie einer Bewilligung. Die Voraussetzungen sind in Art. 24 GG enthalten. Danach sind insbesondere genügend Fachkenntnisse erforderlich. Der Kantonsrat regelt sodann durch Verordnung im einzelnen den Umfang der Tätigkeit wie auch die Voraussetzungen zur Berufsausübung (Art. 24 Abs. 2 GG). Diesem Auftrag ist er mit dem Erlass der Verordnung über Berufe der Gesundheitspflege vom 24. Oktober 1991 (GPV; LB XXI, 280) nachgekommen. Art. 2 GPV wiederholt, soweit hier interessierend, im wesentlichen die Anforderungen des Gesetzes. In Art. 3 GPV werden sodann die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht aufgeführt. Nach Bst. h dieser Bestimmung ist die psychologische Beratung und psychotechnische Beurteilung gesunder Personen nicht bewilligungspflichtig. Der Beschwerdeführer beabsichtigt indessen nicht eine solche Tätigkeit, sondern die Ausübung der bewilligungspflichtigen Psychotherapie im Sinne von Art. 48 GPV. Umstritten ist im vorliegenden Fall die Frage, ob der Beschwerdeführer über genügend Fachkenntnisse verfügt.
Art. 49 Abs. 1 GPV zählt folgende Voraussetzungen für die Ausübung der Psychotherapie auf:
"a) ein Studienabschluss in Psychologie als Hauptfach oder in der entsprechenden Fächerverbindung oder eine gleichwertige Ausbildung;
- ausreichende theoretische Kenntnisse auf wissenschaftlich anerkannter Grundlage über seelische Störungen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen;
- eine in der Regel wenigstens einjährige praxisorientierte, die psychopathologischen Zustände erfassende Weiterbildung in direktem, fachlich kontrolliertem Kontakt mit seelisch gestörten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen;
- eine Ausbildung in Psychotherapie, die auf einer wissenschaftlich anerkannten Psychotherapiemethode beruht, deren Wirksamkeit sich über ein breites Anwendungsgebiet erstreckt. Die Ausbildung hat die vertiefte Anwendung der gewählten Methoden auf die eigene Person sowie auf andere Personen unter fachlicher Kontrolle zu umfassen."
Nach Abs. 2 kann der Regierungsrat eine Fachkommission einsetzen, die das Vorliegen der Voraussetzungen prüft.
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In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über genügend Fachkenntnisse für die Ausübung der Psychotherapie verfügt. Die verlangten Fachkenntnisse sind in Art. 49 Abs. 1 GPV aufgeführt. Danach muss ein Gesuchsteller über eine genügende Grundausbildung und ausreichende theoretische Kenntnisse verfügen (Bst. a und b) sowie eine praxisorientierte Weiterbildung und eine besondere (Zusatz)Ausbildung in Psychotherapie (Bst. c und d) absolviert haben. Im angefochtenen Entscheid wird die genügende Grundausbildung des Beschwerdeführers verneint.
Der Beschwerdeführer bringt vor, weder das Gesetz noch die Verordnung schreibe vor, dass das Studium der Psychologie nur an einer Universität gepflegt werden könne. Dies trifft zu. Nach Art. 49 Abs. 1 Bst. a GPV wird "ein Studienabschluss in Psychologie als Hauptfach oder in der entsprechenden Fächerverbindung oder eine gleichwertige Ausbildung" verlangt. Vorausgesetzt ist demnach nur ein "Studienabschluss", nicht ein "Hochschulstudienabschluss".
Das Verwaltungsgericht hat den Begriff "abgeschlossenes juristisches Studium" nach Art. 1 Bst. a der Verordnung über die Wählbarkeitsvoraussetzungen der Kantonsgerichtspräsidenten vom 23. Dezember 1982 (LB XVIII, 171) so ausgelegt, dass darunter kein abgeschlossenes juristisches Hochschulstudium verstanden werden darf (VGE vom 24. April 1989 i.S. X gegen Regierungsrat, Erw. 2). Es stellte vor allem auf den Wortlaut ab, welcher nicht den Abschluss eines juristischen Hochschulstudiums beinhaltet. Das Gericht stellte überdies fest, dass juristische Studien grundsätzlich zwar nur an einer Hochschule betrieben werden könnten, ein Abschluss dieser Studien durch ein kantonales Anwaltsexamen aber durchaus möglich sein müsse. Ein kantonales Anwaltsexamen als Abschluss sei mindestens so anspruchsvoll wie ein akademisches Abschlussexamen. Massgebend waren somit der Wortlaut wie auch der Sinn der Vorschrift.
Im vorliegenden Fall ergibt sich bereits aus der Gegenüberstellung von "Studienabschluss in Psychologie als Hauptfach" und "gleichwertige Ausbildung", dass unter ersterem ein Hochschulstudienabschluss gemeint sein muss. Psychologie als Hauptfach oder in der entsprechenden Fächerverbindung wird grundsätzlich nur an einer Hochschule betrieben. Nach der Feststellung des von der Vorinstanz beigezogenen Psychiaters Dr.A.R. wird in praktisch allen Kantonen ein universitäres Psychologiestudium oder eine äquivalente Ausbildung als Grundlage für den Psychotherapeutenberuf gefordert. Daraus folgt, dass unter "Studienabschluss in Psychologie als Hauptfach" nur ein Hochschulstudienabschluss verstanden werden kann.
Der Beschwerdeführer glaubt allerdings zu Unrecht, die Bewilligungsverweigerung sei einzig aufgrund des fehlenden Hochschulstudienabschlusses erfolgt. Art. 49 Abs. 1 Bst. a GPV anerkennt nämlich auch eine gleichwertige Ausbildung, d.h. auch eine nicht universitäre Ausbildung, falls Gleichwertigkeit besteht. Diese Frage ist im folgenden näher zu prüfen. Der Beschwerdeführer vertritt nämlich die Auffassung, die Ergebnisse seines eigenen Forschungsinstituts seien der "Universitäts-Psychologie" weit überlegen (Eingabe vom 13. Januar 1993), er habe eine Grundausbildung und umfangreiche eigene Forschungen in Psychologie, die weit über jene an der Universität hinausgingen (Eingabe vom 13. März 1993).
Der Beschwerdeführer legt in den Unterlagen seines eigenen Instituts dar, dass die Tiefenpsychologie nicht mit der Psychologie an Universitäten verwechselt werden dürfe. Nach seiner Darstellung gehen seine Grundausbildung und seine Forschungen in Psychologie weit über jene an der Universität hinaus, seine Psychologie sei der Universitätspsychologie überlegen; in Wirklichkeit könnten die Professoren der Universitätspsychologie bei ihm dazulernen usw. (Stellungnahme vom 13. März 1993).
Der Regierungsrat hat zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über eine der universitären Ausbildung gleichwertige Psychologieausbildung verfügt. Nach dem Gesagten ist dies nicht der Fall. Nach der bereits erwähnten Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern ist die am C.G. Jung-Institut vermittelte Ausbildung der modernen Hochschulpsychologie nicht gleichwertig. Die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung erscheint schlüssig, sie stützt sich auch auf die Meinung eines Fachrichters ab. Eine psychologische oder pädagogische Ausbildung an einer Universität oder einem privaten Bildungsinstitut dauert regelmässig mindestens vier Jahre. Demgegenüber vermittelt das C.G. Jung-Institut im Sinne einer Zusatzausbildung schwergewichtig eine Psychotherapeuten-Ausbildung. Seit 1986 verlangt das C.G. Jung-Institut auch zwingend eine abgeschlossene psychologische oder pädagogische Fachausbildung. Daraus ergibt sich, dass das C.G. Jung-Institut offenbar auch der Meinung ist, die Psychotherapeutenausbildung setze eine psychologische Fachausbildung voraus und ersetze diese nicht. Es besteht daher kein Grund, sich den Folgerungen des Luzerner Verwaltungsgerichts nicht anzuschliessen. Der Beschwerdeführer behauptet daher zu Unrecht, die Grundausbildung am C.G. Jung- Institut sei jener an der Universität überlegen.
Die weitere Behauptung, seine eigenen Forschungen hätten ihm eine gleichwertige Ausbildung verschafft, wird vom von der Vorinstanz beigezogenen Fachmann (Dr. med. A.R). nicht geteilt. Wenn schon die Ausbildung am C.G. Jung-Institut nicht als umfassende Psychologieausbildung anerkannt werden kann, können auch darauf aufbauende eigene Forschungen nicht zu einer umfassenden Psychologieausbildung führen. Es kommt dazu, dass auch das eigene Institut des Beschwerdeführers in keinem Zeitpunkt weder begutachtet noch staatlich anerkannt worden ist. Der vom Beschwerdeführer gelieferte Nachweis seiner Befähigung genügt nicht, um zu einer gegenteiligen Auffassung zu gelangen. Die Publikationen zeigen im wesentlichen, dass der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden die von Sigmund Freud begründete und von C.G. Jung vertiefte Tiefenpsychologie "entscheidend erweitert" hat, indem er sie mit dem neuen Weltbild, dem Menschenbild und der systematischen Darstellung der psychisch bedingten Erkrankungen ergänzt hat. Entscheidend ist, dass dieser neuen "Lehre" die wissenschaftliche Anerkennung bisher versagt blieb; auch ist nicht dargetan, ob sie sämtliche Grundkenntnisse umfasst, welche die moderne Hochschulpsychologie vermittelt. Die Schwierigkeit des Beschwerdeführers liegt darin, dass er die Hochschulpsychologie als Grundvoraussetzung für die Psychotherapeutentätigkeit nicht anerkennt. Art. 49 Abs. 1 Bst. a GPV geht aber davon aus. Es war daher richtig, die Voraussetzungen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Bst. a GPV zu verneinen.
Im übrigen erfüllt der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 Bst. b und Bst. c GPV nicht, wie dies die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat. Bei dieser Sachlage konnte ihm die nachgesuchte Bewilligung nicht erteilt werden. Die Beschwerde muss somit abgewiesen werden.