Entscheidpublikation VVGE 1993/94 Nr. 25, S. 78:
Art. 4 Abs. 1 BauG; Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG.
Die mangelhafte Erschliessung kann nicht mittels einer Auflage geheilt werden; es ist aber zulässig, eine Baubewilligung ausnahmsweise unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, die sicherstellt, dass die genügende Erschliessung bzw. deren rechtliche Sicherstellung vor Baubeginn nachgewiesen wird.
Entscheid des Regierungsrates vom 22. Februar 1993 (Nr. 1045).
Aus den Erwägungen:
Voraussetzung einer Baubewilligung ist die Erschliessung des Landes (Art. 22 Abs. 2 Bst. b Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979; RPG; SR 700). Nach Art. 19 Abs. 1 RPG gilt Land als erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energiesowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist. Es besteht sogar ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung für Bauvorhaben auf Grundstücken, die durch Strassen, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Stromversorgung genügend erschlossen sind (Art. 4 Abs. 1 Baugesetz vom 4. Juni 1972, BauG, LB XIII, 347, und Art. 3 Baureglement der Einwohnergemeinde Alpnach vom 4. Juni 1971, BauR). Unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück in der Einwohnergemeinde Alpnach als genügend erschlossen gilt, regelt Art. 3 BauR näher. Es kann festgestellt werden, dass das kantonale wie auch das kommunale Recht den Erschliessungsbegriff nicht enger fasst als das Bundesrecht (vgl. auch VGE vom 10. November 1992 i.S. H., M. und G. gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft N., Erw. 4a;VVGE 1987 und 1988, Nr. 56, Erw. 2).
Damit eine Erschliessung als genügend bezeichnet werden kann, muss sie nach gefestigter Rechtsprechung sowohl in privatrechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht gesichert sein.
Wie die Nachforschung beim Grundbuchamt ergeben hat, lastet auf der Strassenparzelle Nr. 1841 keine Verpflichtung, die Verkehrserschliessung der Parzelle Nr. 571 zu gewähren. Ebensowenig ist auf der Parzelle Nr. 571 ein Recht eingetragen, das eine Erschliessung dieser Parzelle über die Parzelle Nr. 1841 beinhalten würde. Die Erschliessung der Bauparzelle mit Strassen ist somit rechtlich nicht gesichert. Es kann deshalb nicht von einer hinreichenden Erschliessung der Bauparzelle im Sinne der Gesetzgebung gesprochen werden.
Es stellt sich die Frage, ob die Baubewilligung infolge dieses Mangels aufgehoben werden muss oder ob der Mangel mit einer entsprechenden Auflage oder Bedingung geheilt werden kann.
Das Baureglement der Einwohnergemeinde Alpnach enthält keine Regelungen bezüglich Bedingungen und Auflagen. Art. 4 Abs. 3 BauG verlangt von Bedingungen und Auflagen lediglich, dass sie mit dem Bauvorhaben in einem direkten Zusammenhang stehen.
Bei der hinreichenden Erschliessung handelt es sich um eine elementare Voraussetzung jeder Baubewilligung. Sie stellt eine derart wichtige Voraussetzung dar, dass die erschliessungsrechtliche Situation im Zeitpunkt der Baubewilligungserteilung rechtlich geklärt sein muss. Bestehen in dieser Hinsicht Mängel, so darf die Baubewilligung nicht mit Auflagen, die die Mangel zu heilen versuchen, erteilt werden (VGE vom 10. November 1992 i.S. B.A. und Mitbeteiligte, Erw. 4c). Insbesondere gilt dieses Verbot, wenn von der mittels Auflage verfügten Massnahme fremdes Eigentum betroffen ist. Denn solche Auflagen sind sowohl für den Verfügungsadressaten als auch für die Behörden nicht durchsetzbar.
Es stellt sich in der Folge noch die Frage, ob ein solcher Mangel mit einer aufschiebenden Bedingung korrigiert werden kann. Dies ist nicht ausgeschlossen. Zwar schaffen solche aufschiebenden Bedingungen häufig Schwierigkeiten. Sie eröffnen jedoch eine Möglichkeit zur Heilung des Mangels. Die jeweilige Baubewilligungsbehörde muss selber wissen, ob sie sich mit derartigen bedingten Bewilligungen allfällige zukünftige Schwierigkeiten schaffen will. Es besteht kein Anlass, solche bedingten Bewilligungen aufzuheben. Auch im vorliegenden Fall besteht zu einer Aufhebung kein Anlass, zumal auch der Beschwerdeführer keinen entsprechenden Antrag stellt.
Der mit Auflage 4 verfolgte Zweck kann nicht erreicht werden, indem in die Baubewilligung eine entsprechende Auflage aufgenommen wird. Dazu ist eine aufschiebende Bedingung erforderlich. Auflage 4 wird deshalb aufgehoben, und es wird an deren Stelle eine aufschiebende Bedingung mit folgendem Wortlaut in die Baubewilligung eingefügt: "4. Vor Baubeginn hat der Bauherr bei der Einwohnergemeinde eine rechtlich hinreichend gesicherte Erschliessung nachzuweisen."
Dieses Vorgehen rechtfertigt sich insbesondere auch deshalb, weil die Vorinstanz die Baubewilligung absichtlich vor der Abstimmung über die Ortsplanrevision erteilt hat, damit der Baugesuchsteller nicht unter die in der revidierten Ortsplanung enthaltene Quartierplanpflicht fällt und somit noch ohne Quartierplan bauen kann.