Entscheidpublikation VVGE 1993/94 Nr. 24, S. 77:
Art. 3 Abs. 1 Bst. a BauG; Art. 22 Abs. 1 RPG.
Baubewilligungspflicht für Fahrnisbauten, Fall einer Pferdebox. Entscheid des Regierungsrates vom 26. Januar 1993 (Nr. 957).
Aus den Erwägungen:
"Die Abgrenzung zwischen bewilligungsfreien und der Bewilligung bedürftiger Bauten hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Es gibt keinen über das ganze Recht gültigen Begriff der Bauten. Nach Art. 22 RPG sind Bauten 'mindestens jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellungen über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. In diesem Sinne sind Bauten mindestens oberirdische und unterirdische Gebäude und gebäudeähnliche Objekte sowie Fahrnisbauten einschliesslich beweglicher Unterkünfte, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden' [EJPD/BRP, Erläuterungen zum RPG, Bern 1981, zu Art. 22 N 6 und 7]" (VVGE 1981 und 1982 Nr. 12)."
Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Pferdebox erfüllt diese Voraussetzungen. Wie der Augenschein gezeigt hat, handelt es sich bei der Pferdebox um eine "klassische" Fahrnisbaute im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a BauG. Als solche ist sie zwar fahrbar und kann fortbewegt werden. Trotzdem ist sie die grösste Zeit stationär an ein und demselben Ort und wird über erhebliche Zeiträume ortsfest für die Unterbringung eines Pferdes verwendet. In diesem Sinne beeinflusst sie die Nutzung der entsprechenden Grundfläche. Das Erscheinungsbild entspricht dem einer Kleinbaute. Die Möglichkeit, die Pferdebox zu verschieben, und selbst die gelegentliche Verschiebung der Pferdebox vermögen an der Bewilligungspflicht nichts zu ändern. In konstanter Praxis unterstellt der Regierungsrat solche Fahrnisbauten der Bewilligungspflicht (vgl.VVGE 1966 bis 1970 Nr. 46; 1971 bis 1975 Nr. 63, Nr. 64, Nr. 65). Die fragliche Pferdebox ist durchaus mit Wohnwagen in und ausserhalb von Campingplätzen zu vergleichen. Wie die zitierte Rechtsprechung des Regierungsrates zeigt, unterstehen auch solche Wohnwagen der Bewilligungspflicht des Baugesetzes. Es ist somit festzustellen, dass die fragliche Pferdebox der Bewilligungspflicht untersteht.
Die fahrbare Pferdebox unterscheidet sich insofern von einem Automobil oder einem Anhänger, als sie der Unterbringung eines Pferdes dient und damit die entsprechenden Immissionen auf die Nachbarschaft zur Folge hat. Die Pferdebox stellt eine, abgesehen von kleinen Unterbrüchen, permanente Behausung für ein Pferd dar. Es handelt sich um eine bewegliche Unterkunft, die ortsfest verwendet wird. Sie unterscheidet sich deshalb von einem parkierten Anhänger ganz erheblich, weshalb sie auch bewilligungspflichtig ist.