Entscheidpublikation VVGE 1993/94 Nr. 23, S. 72:
a) Art. 12 NHG; Art. 37 Abs. 2 NSV; Art. 23 Abs. 4 AB zum RPG.
Eine Regionalsektion, wie die WWF Sektion Unterwalden, einer im Verfahren vor Bundesgericht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimierten gesamtschweizerischen Vereinigung, hier des WWF Schweiz, ist zur Beschwerde vor dem Regierungsrat wie auch zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor Bundesgericht befugt. Daran ändert auch nichts, wenn die Regionalsektion in ihren Eingaben nicht ausdrücklich im Namen der gesamtschweizerischen Vereinigung handelt und eine entsprechende Vollmacht beilegt, sofern sich aus den Akten genügend ergibt, dass sie eine Zweigstelle der sowohl auf eidgenössischer wie auch auf kantonaler Ebene zur Beschwerde legitimierten gesamtschweizerischen Vereinigung ist und diese im Verfahren vertritt (Erw. 1).
b) Art. 24 Abs. 1 Bst. b RPG; Art. 15 Abs. 1 und Art. 17 NSV.
Das Auffüllen von sechs Geländemulden mit einem Volumen von 9'480 m3 zur Verbesserung von landwirtschaftlich nutzbarem Boden setzt voraus, dass keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Solche Interessen können verneint werden, wenn die Rodung von 160 m2 Hecken mittels einer Ausnahmebewilligung erlaubt werden kann. Eine Ausnahmebewilligung kann erteilt werden, wenn ein insgesamt für die Erhaltung von Natur und Landschaft besseres Ergebnis erzielt werden kann (Erw. 2 bis 4).
c) Art. 2 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 3 GebOStV.
Bei der Kostenfestsetzung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesetzgeber den ideellen Vereinigungen das Beschwerderecht zur Wahrung von öffentlichen Interessen eingeräumt hat (Erw. 5).
Entscheid des Regierungsrates vom 1. Februar 1994 (Nr. 933).
Aus den Erwägungen:
Bezüglich der Beschwerdelegitimation der WWF Sektion Unterwalden gilt es folgendes festzuhalten: Wie das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung entschieden hat, sind die gesamtschweizerischen ideellen Vereinigungen des Natur- und Heimatschutzes gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) berechtigt, eine in Anwendung von Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) erteilte Baubewilligung wegen Verstosses gegen Vorschriften des NHG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht zu rügen. Das kantonale Recht seinerseits hat den beteiligten Parteien dieselben Parteirechte zu gewähren, wie das Bundesrecht (BGE 117 Ib 99, Erw. 3a). Vorliegend wird die Beschwerde jedoch nicht von einer gesamtschweizerischen Vereinigung, nämlich hier vom WWF Schweiz, sondern von einer regionalen WWF-Sektion geführt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es jedoch, wenn sich am kantonalen Verfahren die Lokal- oder Regional-Sektionen des im Verfahren vor Bundesgericht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimierten gesamtschweizerischen Verbandes beteiligen. Da es sich beim WWF Schweiz um einen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimierten gesamtschweizerischen Verband handelt, erhellt, dass die WWF Sektion Unterwalden zur Beschwerde legitimiert ist. Dass die WWF Sektion Unterwalden in ihren Eingaben nicht ausdrücklich im Namen des WWF Schweiz handelte und eine entsprechende Vollmacht beilegte, schadet nicht. Auf ihrem Briefkopf gab sie mit dem Emblem des WWF genügend zu erkennen, dass sie eine Zweigstelle des sowohl auf eidgenössischer wie auch auf kantonaler Ebene zur Beschwerde legitimierten WWF Schweiz ist und diesen im Einspracheverfahren vertritt. Im übrigen ist die Beschwerdeführerin auch aufgrund der kantonalen Rechtschutzbestimmungen gemäss Art. 37 Abs. 2 der Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz vom 30. März 1990 (NSV; LB XXI, 13) sowie Art. 23 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Dezember 1987 (AB zum RPG; LB XX, 128) zur Beschwerde befugt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Vorliegend handelt es sich unbestrittenermassen um ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone, nämlich in einer Landschaft von kantonaler Bedeutung (kantonaler Richtplan Nr. 122/13).
Gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG können Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone nur bewilligt werden, wenn der Zweck der Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert. und wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Es ist auch richtig, dass das geplante Bauvorhaben, nämlich die Geländeverbesserung bzw. die Auffüllung von Mulden, ein bewilligungspflichtiger Vorgang ist. Nach Art. 22 Abs. 1 RPG bedürfen Bauten und Anlagen einer Baubewilligung, nach Art. 18 Abs. 1 Baugesetz vom 4. Juni 1972 (BauG; LB XIII, 347) sind wesentliche Terrainveränderungen bewilligungspflichtig. Nur geringfügige, unwesentliche Aufschüttungen und Terrainveränderungen bedürfen keiner Bewilligung. Nach einem Urteil des Obergerichts vom 3. August 1989 (Amtsbericht über die Rechtspflege 1988/89, Nr. 30, Erw. 2) ist die Höhe einer Aufschüttung allein nicht entscheidend. Eine Terrainveränderung hat auch als wesentlich zu gelten, wenn sie in Umfang, Länge und Breite eine gewisse Ausdehnung erreicht. Vorliegend sollen insgesamt sechs Mulden mit einem Volumen von 9'480 m3 aufgefüllt werden. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich vorliegend um eine wesentliche Terrainveränderung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 BauG handelt und daher ein bewilligungspflichtiger Sachverhalt vorlag. Es gilt daher zunächst zu prüfen, ob eine Bewilligungserteilung nach Art. 24 Abs. 1 RPG in Frage kommt.
Den Stellungnahmen des Landwirtschaftsamtes, des Amtes für Umweltschutz sowie des Oberforstamtes ist zu entnehmen, dass der geplanten Auffüllung der Mulden C, D, E und F nichts entgegengebracht wird. Die vorgesehene Bodenverbesserung erscheint, wie auch der Augenschein gezeigt hat, aus landwirtschaftlicher Sicht als begrüssenswert. Bezüglich der Mulde A hält das Amt für Umweltschutz bzw. die Fachstelle Natur- und Landschaftsschutz in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 1993 jedoch fest, dass diese Fläche A nur soweit aufgefüllt werden dürfe, dass die bestehende Hecke nicht gerodet werden müsse. Auf Fläche B dürften weder Terrainveränderungen vorgenommen, noch Aushubmaterial deponiert werden. Sie sei unverändert zu belassen. Die Mulde A hat eine Fläche von 3'300 m2 und weist im Vergleich mit den andern Mulden die grössten Bodenunebenheiten auf. Das Amt für Umweltschutz stellt denn auch grundsätzlich die vorgesehene Geländeverbesserung auf der Fläche A nicht in Frage. Es wendet sich lediglich gegen eine Rodung der bestehenden Hecke von rund 160 m2 auf oder im Bereich der Mulde A. Die Frage der Rodung wird jedoch später zu behandeln sein. Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass auch die Mulde A aus landwirtschaftlicher Sicht als verbesserungswürdig erscheint. Das Amt für Umweltschutz bringt in seiner Stellungnahme vor, dass auf die Geländeverbesserung bzw. Aushubdeponie auf Flache B ganz zu verzichten sei, da diese Fläche im Gegensatz zu den andern gut bewirtschaftbar sei. Wie der Augenschein vom 19. Januar 1994 gezeigt hat, rechtfertigt sich eine Geländeverbesserung jedoch auch bezüglich der Fläche B. Diese Landwirtschaftsfläche weist nämlich eine mit Geröll durchsetzte Bodenstruktur mit einer geringen Humusdecke auf. Mit der geplanten Geländeaufschüttung wird insgesamt eine wesentliche Verbesserung der Bewirtschaftbarkeit und der Bodenqualität erreicht.
a) Die Standortgebundenheit einer Baute gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. a RPG erfordert grundsätzlich, dass sich ein Bauvorhaben nur an einem genau bestimmten Ort oder nicht innerhalb der Bauzone verwirklichen lässt (EJPD/BRP, Erläuterungen zum RPG, Nr. 13 zu Art. 24). Es liegt auf der Hand, dass die Verbesserung von landwirtschaftlich nutzbarem Boden nur an einem genau bestimmten Ort verwirklicht werden kann. Die Standortgebundenheit des geplanten Bauvorhabens, nämlich der Geländeverbesserung mittels Auffüllung von Mulden, ist somit ohne weiteres gegeben. Entgegen den Ausführungen in Ziff. 3 der Beschwerde vom 25. Oktober 1993 geht es vorliegend nicht um die Frage einer allfälligen Standortgebundenheit einer Deponie, sondern um die Frage der Standortgebundenheit der Geländeverbesserung bzw. der Auffüllung von Mulden. Diese ist - wie oben erwähnt - gegeben.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, die Flache A dürfe nur soweit aufgefüllt werden, dass die bestehende Hecke nicht gerodet werden müsse, und auf Fläche B dürften weder Terrainveränderungen vorgenommen, noch Aushubmaterial deponiert werden. Sie sei unverändert zu belassen. Es wird geltend gemacht, bei der Verwirklichung des Bauvorhabens drohe auch der Verlust von ökologisch und landschaftlich wertvollen Kleinstrukturen (Lesesteinhaufen, Bodenunebenheiten usw.). Es stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin überwiegende Interessen gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. b RPG geltend machen kann, welche dem vorliegenden Bauprojekt entgegenstehen. Solche überwiegenden Interessen, welche den geplanten Bodenverbesserungen entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Durch die geplante Auffüllung der Geländemulden wird das Landschaftsbild insgesamt nicht derart beeinträchtigt, dass gesagt werden könnte, landschaftsschützerische Gesichtspunkte stünden dem geplanten Bauprojekt im Weg. Der Landschaftscharakter wird grundsätzlich auch nach der Verwirklichung des Projekts gewahrt bleiben. So wendet sich denn auch das Amt für Umweltschutz nicht grundsätzlich gegen die Bodenverbesserungen.
b) Mit der Geländeverbesserung verbunden ist jedoch auch eine Rodung von Hecken im Umfang von 160 m 2. Es stellt sich hier die Frage, ob diese Rodung mit den raumplanerischen Zielen, wie sie in Art. 1 RPG enthalten sind, zu vereinbaren ist. Art. 1 Abs. 2 Bst. a RPG bestimmt, dass die natürlichen Lebensgrundlagen, wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft, zu schützen sind. Nach dieser Bestimmung sind bei der Frage, ob einem Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, somit selbstredend auch die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt beizuziehen. Gemäss Art. 18 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen, besonders zu schützen. Nach Art. 18b Abs. 2 NHG sorgen die Kantone überdies in intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb von Siedlungen für ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockungen oder mit anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation. Dabei sind die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung zu berücksichtigen.
Nach Art. 15 Abs. 1 NSV dürfen standortgerechte Hecken, Feldgehölze, naturnahe stehende und fliessende Gewässer mit ihrer Ufervegetation usw., weder zerstört noch in ihrem Umfang und Charakter verändert werden. Es handelt sich hiebei um die Vorschriften über den sogenannten ökologischen Ausgleich (Randtitel zu Art. 15 NSV), für den die Kantone zu sorgen haben.
Der Vollzug darüber obliegt den Einwohner- bzw. Bezirksgemeinden (Art. 28 Abs. 3 NSV), in bezug auf Hecken und Feldgehölze dem Oberforstamt (Art. 28 Abs. 4 NSV). Die zuständigen Behörden führen die Unterschutzstellung durch, aber auch alle daraus folgenden Massnahmen, insbesondere auch die Erteilung von Ausnahmebewilligungen (Botschaft der Regierungsrates zur NSV vom 19. Februar 1990, 30 ff. zu Art. . 24 bis 27).
Von der grundsätzlichen Unterschutzstellung von Hecken und Feldgehölzen kann gemäss Art. 17 NSV abgewichen werden, wenn die Eigentumsgarantie in ihrem Bestand sonst in unzumutbarer Weise eingeschränkt oder aufgehoben würde (Bst. a), andere überwiegende öffentliche Interessen geltend gemacht werden können (Bst. b) oder ein insgesamt für die Erhaltung von Natur und Landschaft besseres Ergebnis erzielt werden kann (Bst. c). In jedem Fall sind die Schutzziele, soweit möglich, zu verwirklichen. Es stellt sich daher die Frage, ob vorliegend einer der drei Ausnahmetatbestände gegeben ist, welcher eine Abweichung vom grundsätzlichen Schutz der Hecken erlauben würde. Der Beschwerdegegner könnte sich vorliegend weder auf die Eigentumsgarantie berufen, noch könnte er überwiegende öffentliche Interessen geltend machen, welche die Beseitigung der Hecken im Umfang von 160 m2 rechtfertigen würden. Es stellt sich daher die Frage, ob durch die vorgesehene Beseitigung der Hecken ein insgesamt für die Erhaltung von Natur und Landschaft besseres Ergebnis erzielt werden kann. Das für die Rodung zuständige Oberforstamt hält in seiner Rodungsbewilligung vom 11. Oktober 1993 bzw. in seiner Stellungnahme vom 9. November 1993 fest, dass erstens durch die Rodung das betroffene Flurgehölz in seiner Substanz nicht wesentlich beeinträchtigt werde, dass zweitens durch die Ersatzleistung ein weiteres Gehölz von ähnlicher Substanz geschaffen und langfristig gesichert werden könne, und dass drittens insgesamt für Natur und Landschaft ein besseres Ergebnis erzielt werden könne (eben auch durch die langfristige Sicherstellung der ökologisch richtigen Heckenpflege). Diese Ausführungen einer Fachinstanz können nachvollzogen werden; sie erscheinen sachgerecht. Sie werden denn auch von der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Vielmehr wird auf die allgemeine Bedeutung von Hecken hingewiesen. Zudem sei die Erhaltung einer bestehenden Hecke ihrem Ersatz vorzuziehen. Zu letzterem gilt es zu bemerken, dass die Hecke zwischen den Mulden A und B nicht ersetzt wird. Sie behält ihre wesentliche Substanz bei, indem bloss einzelne Teile an den Rändern der Hecke gerodet werden. Das Amt für Umweltschutz begründet in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 1993 die Forderung, wonach die bestehende Hecke nicht gerodet werden dürfe, nicht näher. Insofern verweist es auf den grundsätzlichen Schutz von Hecken gemäss Art. 15 Abs. 1 NSV. Es macht lediglich geltend, dass der im Inventar zum kantonalen Richtplan von 1987 umschriebene Landschaftscharakter zu erhalten sei. Dieser Landschaftscharakter bleibt jedoch vorliegend erhalten, wird doch die Rodung an geeigneter Stelle durch eine Ersatzaufforstung ausgeglichen. Diese Ersatzaufforstung führt dazu, dass eine zweite, kleinere Heckenpopulation langfristig gesichert werden kann. Wie auch der Augenschein aufgezeigt hat, wird die bestehende Hecke zwischen den Mulden A und B in ihrem Bestand durch die Rodung nicht gefährdet. Sie wird ihre heutige unbestrittene Funktion als Lebens- und Schutzraum von Pflanzen und Tieren auch nach der Rodung ausüben können. Indem der Gesetzgeber den Ausnahmetatbestand von Art. 17 Bst. c NSV vorgesehen hat, wollte er - unter anderem - ausdrücken, dass es letztlich auf eine Gesamtbetrachtung ankommt. Hiebei sollte auch die Bereitschaft des Grundeigentümers zur Heckenpflege nicht unberücksichtigt bleiben. Diese Gesamtbetrachtung ergibt, dass vorliegend ein insgesamt für die Erhaltung von Natur und Landschaft besseres Ergebnis erzielt werden kann, womit der Ausnahmetatbestand von Art. 17 Abs. 1 Bst. c NSV gegeben ist.
Es sind auch weiter keine Sondernormen ersichtlich, welche dem geplanten Bauprojekt mit der damit verbundenen Rodung von Hec ken entgegenstehen würden. Solche werden im übrigen auch nicht von der Beschwerdeführerin vorgebracht.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass eine Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. b RPG zum Ergebnis führt, dass sowohl der Raumplanungsentscheid des Baudepartementes vom 1. Oktober 1993 wie auch die Rodungsbewilligung des Oberforstamtes vom 11. Oktober 1993 zu Recht erteilt worden sind. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.