Entscheidpublikation VVGE 1993/94 Nr. 17, S. 40:
Art. 223 StG.
Das gesetzliche Pfandrecht besteht nicht nur für die Grundstückgewinn- und die Handänderungssteuern. Es besteht für alle aus der Handänderung von Grundstücken anfallenden Steuern.
Entscheid der Steuerrekurskommission vom 10. November 1994.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 223 des Steuergesetzes vom 21. Oktober 1979 (StG; LB XVII, 80) besteht für alle aus der Handänderung von Grundstücken anfallenden Steuern, für die der mutmassliche Steuerbetrag nicht vor der Eintragung ins Grundbuch deponiert werden konnte, ein den eingetragenen privatrechtlichen Pfandrechten vorgehendes gesetzliches Pfandrecht. Grundlage des gesetzlichen Pfandrechts ist gemäss Art. 79 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz vom 14. Dezember 1979 (VV zum StG; LB XVII, 183) eine Pfandrechtsverfügung, in deren Dispositiv der Pfandgegenstand, der Pfandeigentümer, die pfandgesicherte Forderung samt Zinsen und Kosten sowie der Steuerschuldner zu nennen sind. In der Begründung sind insbesondere die Berechnungsgrundlagen der Steuerforderung bekanntzugeben (Abs. 2). Daran hat sich die Steuerverwaltung Sarnen in ihrer Verfügung vom 5. Januar 1994 gehalten. Auch ist ihre Zuständigkeit für den Erlass der Pfandrechtsverfügung und deren Berechnung unbestritten. Seine bundesrechtliche Grundlage findet das gesetzliche Pfandrecht in Art. 836 ZGB. Danach bedürfen, wo es nicht anders geordnet ist, die gesetzlichen Pfandrechte des kantonalen Rechts aus öffentlich-rechtlichen oder andern für den Grundeigentümer allgemein verbindlichen Verhältnissen zu ihrer Gültigkeit keiner Eintragung in das Grundbuch. Allgemein wird davon ausgegangen, dass diese Regelung dem kantonalen Recht weitgehende Freiheit bei der Ausgestaltung des Pfandrechts einräumt (VGE vom 14.5.1993 i.S. St. Ch.).
Die Rekurrentin macht geltend, bei der Liquidationsgewinnsteuer handle es sich um eine allgemeine Steuer, für welche eine pfandrechtliche Sicherung nicht zulässig sei. Die Liquidationsgewinnsteuer werde auf den Gewinn bei der Realisierung stiller Reserven im Falle einer Geschäftsaufgabe erhoben. Erfasst würden dabei nicht nur stille Reserven auf einer Liegenschaft, sondern auch stille Reserven auf den Warenlagern, dem Inventar, den angefangenen Arbeiten usw. Die Liquidationsgewinnsteuer hänge damit nicht direkt mit einer Liegenschaft zusammen. Sie werde auch erhoben, wenn überhaupt kein Grundstück im Geschäftsvermögen sei. Die Aufteilung durch die kantonale Steuerverwaltung in einen Anteil Waren/Inventar und einen Anteil für die Liegenschaft ändere nichts an der Rechtslage.
Gemäss Art. 223 StG besteht für alle aus der Handänderung von Grundstücken anfallenden Steuern, für die der mutmassliche Steuerbetrag nicht vor der Eintragung ins Grundbuch deponiert werden konnte, ein den eingetragenen privatrechtlichen Pfandrechten vorgehendes gesetzliches Pfandrecht. Die Verzugszinsen gehören auch dazu (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Band IV, 1966, § 157 N 14). Die Berechnung der Steuerforderung in der Pfandrechtsverfügung vom 5. Januar 1994 stützt sich auf den Kaufpreis von Fr. 2'200'000.-- für die Liegenschaft allein. Das Inventar ist davon ausdrücklich ausgenommen. Gemäss Kaufvertrag vom 10. Dezember 1990 wurde dafür Fr. 350'000.-- bezahlt. Bei der pfandrechtlich sichergestellten Liquidationsgewinnsteuer handelt es sich folglich nur um jenen Anteil, welcher das veräusserte Grundstück umfasst. Die Voraussetzungen von Art. 223 StG sind damit erfüllt, nachdem der mutmassliche Steuerbetrag nicht vor der Eintragung ins Grundbuch deponiert wurde. Für den vorliegenden Entscheid ist nicht von Bedeutung, weshalb der im Kaufvertrag zur Sicherstellung der Liquidationsgewinnsteuer vereinbarte Betrag von Fr. 35'000.-- nicht auf das Sperrkonto der Obwaldner Kantonalbank überwiesen wurde und warum dieser Betrag lediglich auf Fr. 35'000.-- festgesetzt wurde.
Das Gesetz schränkt das gesetzliche Pfandrecht keineswegs nur auf die Grundstückgewinn- und die Handänderungssteuern ein. Es erwähnt "alle aus der Handänderung von Grundstücken anfallenden Steuern". Dass es sich bei der Liquidationsgewinnsteuer um eine allgemeine Steuer handelt, spielt demnach keine Rolle. Das gesetzliche Pfandrecht gilt für alle Steuerarten, die ganz oder teilweise auf einem Wertzuwachs von Grundstücken gründen (VG Kanton Graubünden vom 29.8.1990). Dies bedeutet, dass auch die Liquidationsgewinnsteuer durch das gesetzliche Pfandrecht gesichert werden kann, soweit der steuerpflichtige Gewinn auf dem Wertzuwachs eines Grundstückes beruht. Nachdem dies vorliegend der Fall ist und auch die Höhe des von der Steuerverwaltung berechneten Steuerbetrages zuzüglich 7 Prozent Zins seit dem 18. Februar 1991 korrekt berechnet und unbestritten ist, wird der Rekurs abgewiesen.