Entscheidpublikation VVGE 1993/94 Nr. 14, S. 37:
Art. 199 Abs. 2 StG.
Ein gesetzwidriges Steuerabkommen, welches schon im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte angefochten werden können, stellt keinen Revisionsgrund dar (Erw. 2).
Entscheid der Steuerrekurskommission vom 23. Dezember 1993.
Aus den Erwägungen:
Die Rekurrentin macht geltend, der Veranlagungsbehörde seien schwerwiegende Verfahrensfehler unterlaufen, indem sie die Veranlagung gestützt auf ein gesetzwidriges Abkommen vorgenommen habe. Sie habe deswegen zuviel Steuern bezahlt. Es müsse eine Revision durchgeführt werden. Das Steuerabkommen vom 21. August 1979 entsprach nicht dem Steuergesetz. Man hielt jedoch zu jener Zeit solche Vereinbarungen zwischen dem Staat und den Steuerpflichtigen für zulässig. Mehrere fast gleichlautende Mindeststeuerabkommen wurden mit Ausländern abgeschlossen. Mit den Abkommen war in der Regel die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung in einer Gemeinde des Kantons Obwalden verbunden. Die Mindeststeuerabkommen wurden in der Praxis meist wie Pauschalsteuerabkommen eingehalten, weil dem Kanton und den Gemeinden Steuerbeträge zuflossen, die den Betrag der ordentlichen Steuerveranlagung überstiegen, und weil die Steuerpflichtigen wussten, dass ihre Aufenthaltsbewilligung von der Einhaltung des Abkommens abhängig war. Die Beteiligten wussten jedoch oder hätten erkennen können, dass die Abkommen nicht dem Steuergesetz entsprachen. Auch hätten sich die Steuerpflichtigen bei der neuen Veranlagung im ordentlichen Rechtsmittelverfahren auf eine Verletzung des Steuergesetzes berufen und eine ordentliche Veranlagung verlangen können. Da aber mit der Einhaltung des Abkommens die weitere Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verbunden war, hat wohl auch die Rekurrentin keine Einsprache und keinen Rekurs erhoben. Was aber im ordentlichen Rechtsmittelverfahren bei zumutbarer Sorgfalt schon hätte vorgebracht werden können, stellt keinen Revisionsgrund dar, selbst wenn die Verfügung in tatbeständlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft war (VGE 22.1.1986 i.S. H.W. und VGE 4.3.1981 i.S. S.H. in: Thomas Stadelmann, Leitsätze zum Steuergesetz des Kantons Obwalden, 1993, 252). Diese Voraussetzung ist erfüllt, weshalb kein Revisionsgrund gegeben ist.