Entscheidpublikation VVGE 1993/94 Nr. 12, S. 34:
Art. 5 StG.
Die Voraussetzungen, unter denen steuerrechtlich ein Wohnsitzwechsel von einem andern Kanton in den Kanton Obwalden angenommen werden kann (Erw. 2 und 4).
Art. 46 Abs. 2 BV.
Bestreitet ein Steuerpflichtiger die Steuerhoheit eines Kantons, so ist er nicht gezwungen, den kantonalen Instanzenzug auszuschöpfen (Erw. 3).
Entscheid der Steuerrekurskommission vom 23. Dezember 1993.
Aus den Erwägungen:
Bestehen gleichzeitig Beziehungen zu mehreren Orten, wie dies vorliegend der Fall ist, so müssen die Steuerbehörden prüfen, zu welchem Ort stärkere und dauernde Beziehungen bestehen. Entscheidend sind grundsätzlich die familiären Bande. Unter bestimmten Umständen können indessen die Beziehungen zum Arbeitsort den Ausschlag geben. Zu berücksichtigen sind insbesondere die persönlichen Verhältnisse (Zivilstand, persönliche Bindungen und familiäre Verhältnisse), die Art der Erwerbstätigkeit (selbständige oder unselbständige berufliche Aktivität), der Zweck des Verweilens (Dauer- oder temporärer Aufenthalt) und die Wohnverhältnisse an den verschiedenen Orten (eigenes Haus, Wohnung mit eigenen oder fremden Möbeln, Hotelaufenthalt) (StE 1984 B 11.1 Nr. 3). Bei der Beurteilung der Wohnsitzfrage ist somit auf die Gesamtheit der tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen (BGE 115 Ia 217). Dabei sind in der Regel die Verbindungen familiärer und gesellschaftlicher Natur als starker einzustufen, als diejenigen, die sich aus der beruflichen Tätigkeit ergeben (Zuppinger/Schärrer/Fessler/Reich, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Ergänzungsband, 1983, 22). Ein Wohnsitzwechsel und damit ein neuer Veranlagungsort darf erst angenommen werden, wenn objektiv zum Ausdruck kommt, dass die steuerpflichtige Person ihre Beziehungen zum bisherigen Wohnort gelöst hat. Die Absicht, vom bisherigen Wohnort abzuziehen, darf nicht leichthin angenommen werden (StE 1993, B. 93.1 Nr. 1).
Mit Verfügung vom 16. Februar 1993 verfügte die Steuerkommission Alpnach, der Rekurrent sei ab dem 1. Januar 1993 in Alpnach steuerpflichtig. In der Begründung führte sie aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass Alpnach der gesetzliche Steuerwohnsitz sei. Der Rekurrent erhob Einsprache und machte geltend, er sei in Alpnach nur Wochenaufenthalter. Der Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse befinde sich nach wie vor in Erstfeld, wo er auch Steuern bezahle. Er hat sich damit auf eine Verletzung des verfassungsmässig garantierten Doppelbesteuerungsverbots berufen. Gemäss Art. 46 Abs. 2 BV besteht das verfassungsmässige Doppelbesteuerungsverbot. Eine interkantonale Doppelbesteuerung entsteht aus der Kollision der Steuerhoheiten mehrerer Kantone. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kantone selbst oder ob die Gemeinden die Steuerhoheit beanspruchen. Wesentlich ist einzig, dass eine Person durch Steuerhoheitsträger verschiedener Kantone für das gleiche Objekt zur Steuerpflicht herangezogen wird (Ernst Höhn, interkantonales Steuerrecht, 1989, 40). Die bundesrechtlichen Regeln über das Verbot der Doppelbesteuerung kommen nur zur Anwendung, wenn die Doppelbesteuerung durch eine Kollision der Steuersysteme zweier oder mehrerer Kantone verursacht wird. Das ist der Fall, wenn - wie vorliegend - die Besteuerungsansprüche von zwei oder mehr Kantonen oder Gemeinden erhoben werden. Diesfalls kann der Steuerpflichtige, welcher die Steuerhoheit eines Kantons bestreitet, von Bundesrechts wegen verlangen, dass vorgängig jeder weiteren Veranlagungshandlung rechtskräftig erkannt wird, ob er überhaupt dieser Steuerhoheit untersteht. Der kantonale Entscheid über die Inanspruchnahme der Steuerhoheit unterliegt der staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht. Die im Veranlagungsverfahren getroffenen Entscheide können vom Pflichtigen nach Massgabe des kantonalen Rechts mit den kantonalen Rechtsmitteln wegen Verletzung des Doppelbesteuerungsrechts angefochten werden (Art. 86 Abs. 3 OG). In diesem Fall haben die kantonalen Rechtsmittelinstanzen die Übereinstimmung des Entscheids mit der Praxis des Bundesgerichts zu prüfen. Der Steuerpflichtige ist jedoch, wenn er die Rüge der interkantonalen Doppelbesteuerung erhebt, nicht gezwungen, den kantonalen Instanzenzug auszuschöpfen. Er kann vielmehr die Veranlagung oder den Entscheid über die Inanspruchnahme der Steuerhoheit direkt mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten (E. Höhn, a.a.O., 530 f.). Ein Steuerpflichtiger, der die Steuerpflicht in einem Kanton in Kenntnis des kollidierenden Steueranspruchs eines andern Kantons anerkennt, verwirkt das Beschwerderecht gegen diesen Kanton. Eine solche Anerkennung kann durch Unterwerfung unter die Veranlagung erfolgen oder dadurch, dass er die rechtzeitige Erhebung einer Einsprache unterlässt (E. Höhn, a.a.O., 534 f.).
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Der Rekurrent macht geltend, sein Wohnsitz befinde sich nicht in Alpnach. Er sei in Alpnach in keinem Verein und nehme am öffentlichen Leben nicht teil. An den Wochenenden halte er sich nicht in Alpnach, sondern in Erstfeld auf, wo er seine Freunde und Bekannten habe. Er bezeichnete Erstfeld als Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse. Dort halte er sich über das Wochenende auf. In Alpnach habe er heute keine Wohnung mehr und werde auch nicht mehr dorthin zurückkehren.
Die aufgrund der Akten von der Steuerverwaltung und von der Einsprache- Steuerkommission Alpnach ermittelten Gründe sind der Aufenthalt des Rekurrenten in Alpnach und die Tatsache, dass der Steuerpflichtige in Alpnach angestellt ist und eine 2 1/2- Zimmerwohnung bewohnt. Weitere Gründe sind aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Aufgrund dieser äusseren Umstände kommt nicht objektiv zum Ausdruck, dass er die Beziehungen zu seinem bisherigen Wohnsitz Erstfeld gelöst und den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse nach Alpnach verlegt hat. Aufgrund der persönlichen Ausführungen und der Befragung muss angenommen werden, dass die persönlichen Beziehungen des Rekurrenten zu den Eltern, Geschwistern und Freunden aus der Jugendzeit oder aus sportlichen und gesellschaftlichen Vereinigungen in Erstfeld gegenüber den am Arbeitsort geschaffenen, vom Elternhaus unabhängigen Beziehungen eindeutig überwiegen. Die Akten geben keine klaren Hinweise darauf, dass das Gegenteil der Fall wäre. Die Voraussetzungen, unter denen ein Wohnsitzwechsel angenommen werden könnte, sind demnach nicht erfüllt, weshalb der Rekurs gutgeheissen wird.