Entscheidpublikation VVGE 1993/94 Nr. 10, S. 29:
Art. 38 Abs. 1 BVO; Art. 17 Abs. 2 ANAG.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung des Nachzugs der ledigen Kinder unter 18 Jahren müssen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erfüllt sein.
Entscheid des Regierungsrates vom 22. Februar 1993 (Nr. 1047).
Aus den Erwägungen:
- sein Aufenthalt und gegebenenfalls seine Erwerbstätigkeit gefestigt erscheinen;
- die Familie zusammen wohnen wird und eine angemessene Wohnung hat;
- der Ausländer genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt seiner Familie hat und
- die Betreuung der Kinder, die noch der elterlichen Obhut bedürfen, gesichert ist.
Gemäss Art. 39 Abs. 2 BVO gilt die Wohnung als angemessen, wenn sie den Anforderungen für Schweizerbürger in der gleichen Gegend entspricht.
Der Beschwerdeführer reichte das Gesuch um Familiennachzug mit den erforderlichen Unterlagen am 9. Dezember 1992 ein. Sein Sohn Albert wurde am 22. Juni 1992 18 Jahre alt. Somit war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in bezug auf Albert die in Art. 38 Abs. 1 BVO genannte Bedingung nicht erfüllt. Die Fremdenpolizei konnte deshalb dem Gesuchsteller den Nachzug des Sohnes Albert nicht bewilligen.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass sein Gesuch um Familiennachzug auch bezüglich des Sohnes Albert gutgeheissen worden wäre, wenn er das Gesuch bereits im Mai 1992 eingereicht hätte. Hier gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal im Besitz der Jahresaufenthaltsbewilligung war. Diese wurde ihm erst am 19. Juni 1992 erteilt. Als Saisonnier aber konnte er kein Gesuch um Familiennachzug einreichen. Auf ein solches Gesuch wäre die Fremdenpolizei gar nicht eingetreten. In bezug auf die übrigen Unterlagen, die der Beschwerdeführer im Mai 1992 auch nicht vorweisen konnte (z.B. Mietvertrag, heimatlicher Strafregisterauszug der Ehefrau), ist festzuhalten, dass die Fremdenpolizei auf dieses Informationsmaterial angewiesen ist, damit sie überhaupt prüfen kann, ob die im Bundesrecht geregelten Voraussetzungen für eine Bewilligung des Familiennachzugs erfüllt sind. Indem die Fremdenpolizeibehörde gleichzeitig mit der Gesuchseinreichung die Vorlage der zur Gesuchsbehandlung erforderlichen Unterlagen verlangt, erspart sie dem Gesuchsteller einen unnötigen negativen Entscheid infolge offensichtlicher Nichterfüllung der Voraussetzungen. Die Praxis der Fremdenpolizei, dem Gesuchsteller vorerst ein Merkblatt mit einer Aufzählung der für die Behandlung des Gesuchs notwendig einzureichenden Unterlagen abzugeben, ist deshalb gerechtfertigt. Dieses Vorgehen entspricht im übrigen auch der Praxis anderer Kantone.
Da der Sohn Albert die Altersgrenze von 18 Jahren überschritten hat und deshalb nach Art. 38 Abs. 1 BVO nicht mehr unter die Bestimmungen über den Familiennachzug fällt, besteht für den Beschwerdeführer nur noch die Möglichkeit, eine Zulassung Alberts aus humanitären Gründen zu beantragen. Art. 13 Bst. f BVO oder Art. 36 BVO setzen für ein solches Gesuch das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls voraus. Das kann zum Beispiel zutreffen, wenn das Kind schon bisher im Familienverband gelebt hat und besonders schutzbedürftig ist (Peter Kottusch, Zur rechtlichen Regelung des Familiennachzugs von Ausländern, in ZBl 1989, 333).
Die Familiennachzugsbestimmungen sollen ein gemeinsames Familienleben ermöglichen; sie sind nicht dazu da, Kindern in der Schweiz Arbeit zu verschaffen (Kottusch, a.a.O., 336). Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass das "ausländerrechtliche Mündigkeitsalter" bei 18 Jahren liegt und damit auch nicht davon gesprochen werden kann, eine Familiengemeinschaft werde verhindert (Kottusch, a.a.O., 343 ff.). Im übrigen bestimmt auch Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG; SR 142.20), dass nur ledige Kinder unter 18 Jahren Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung haben, wenn sie mit ihren Eltern zusammen wohnen (siehe im einzelnen BGE 118 Ib 155 ff.). Im vorliegenden Fall fehlt es bereits am entsprechenden Alter des Kindes; zudem werden die übrigen Voraussetzungen (Zusammenwohnen mit Eltern) nicht nachgewiesen.