Entscheidpublikation VVGE 1991/92 Nr. 66, S. 250:
Art. 397b Abs. 1 ZGB.
Fürsorgerischer Freiheitsentzug. Der Richter hat nicht nur die Begründetheit des Einweisungsentscheides zu prüfen, sondern auch, ob der Freiheitsentzug im Zeitpunkt des Entscheides aufrechtzuerhalten sei.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 17. Januar 1992
Aus den Erwägungen:
Das auf eine Geisteskrankheit zurückzuführende und offenbar zufolge eines Schubes ausser Kontrolle geratene Verhalten von P. gebot, ihn vorübergehend in einer Psychiatrischen Klinik unterzubringen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit damit die Aufhebung des Einweisungsbeschlusses vom 18. Dezember 1991 verlangt wurde.
In seiner Beschwerde hatte indessen P. auch seine sofortige Entlassung verlangt. Hat eine vormundschaftliche Behörde die Unterbringung oder Zurückbehaltung angeordnet, so befindet sie auch über die Entlassung. In den andern Fällen, d.h. bei einer Einweisung nach Art. 397b Abs. 2 ZGB entscheidet darüber die Anstalt. Es fragt sich daher, ob sich das Gericht mit der Frage, ob sich die Aufrechterhaltung des fürsorgerischen Freiheitsentzuges heute noch rechtfertige, überhaupt befassen darf.
Primär hat der gemäss Art. 397b Abs. 1 ZGB angerufene Richter über die Begründetheit des Einweisungsentscheides zu entscheiden. Stellt er indessen fest, dass im Zeitpunkt seines Entscheides die Aufrechterhaltung des Freiheitsentzuges nicht mehr begründet bzw. unverhältnismässig ist, hat er dies bei seinem Entscheid zu berücksichtigen und gegebenenfalls trotz Bestätigung des angefochtenen Einweisungsbeschlusses den fürsorgerischen Freiheitsentzug auf den Zeitpunkt des Entscheides aufzuheben.