Entscheidpublikation VVGE 1991/92 Nr. 59, S. 213:
Art. 3 Abs. 1 Bst. c und Art. 18 Abs. 1 BauG.
Als Terrainveränderungen sind hinterfüllte Mauern baubewilligungspflichtig (Erw. 1).
Art. 18 Abs. 2 BauG.
Die Vorschrift, dass Aufschüttungen die Neigung von 45° nicht übersteigen dürfen, gelangt auf hinterfüllte (Stütz-)Mauern nicht zur Anwendung. Die Mauer muss lediglich die gesetzlichen Abstandsvorschriften einhalten (Erw. 2 und 3).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. März 1991
Sachverhalt:
Gegen die Bewilligung eines Einfamilienhauses erhob der Nachbar Einsprache in bezug auf eine gegenüber seinem Grundstück vorgesehene hinterfüllte Stützmauer. Bei einer Mauerhöhe von 2,1 m werde zwar durch den vorgesehenen Abstand von 1,7 m der gesetzliche Grenzabstand eingehalten. Da aber die Stützmauer gegen sein Grundstück hin hinterfüllt sei, gelte es zudem die Vorschrift zu beachten, dass Terrainaufschüttungen höchstens eine Neigung von 1: 1 aufweisen dürften. Ziehe man aber zwischen dem Mauerfuss und der von diesem 1,7 m entfernten Grundstücksgrenze auf der Höhe der Aufschüttung (2,1 m) eine Linie, übersteige diese die maximal zulässige Neigung von 1: 1. Der Einwohnergemeinderat wies die Einsprache ab und führte u.a. aus, dass Mauern, die den der Höhe entsprechenden gesetzlichen Abstand einhielten, auch hinterfüllt werden dürften. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat ab. Dagegen führte der Nachbar Beschwerde beim Verwaltungsgericht, welches diese ebenfalls abwies.
Aus den Erwägungen:
Im vorliegenden Fall errichtete der Beschwerdegegner eine 2,1 m hohe Mauer. Hinter dieser wurde Erdreich aufgeschüttet und auf die Höhe der Mauerkrone planiert. Diese Terrainveränderung ist als wesentlich anzusehen und somit bewilligungspflichtig, was im bisherigen Verfahren an sich auch nicht bestritten wurde. Ebensowenig ist die Bewilligungspflicht der Stützmauer bestritten. Die Stützmauer steht in einem Abstand von 1,6 m von der Grenze des Nachbargrundstückes und hält damit unbestrittenermassen die Abstandsvorschrift von Art. 18 Abs. 5 BauG ein. Umstritten ist indessen die Frage, ob die Hinterfüllung der Mauer auch den Anforderungen von Art. 18 Abs. 2 BauG entspricht. Diese Bestimmung sieht nämlich vor, dass ohne schriftliche Zustimmung des Nachbarn Böschungen und Abgrabungen nur zulässig sind, "wenn von der Nachbargrenze ein Abstand von 0,5 m eingehalten und eine Neigung von 1: 1 nicht überschritten wird". Zieht man nun von einem 0,5 m von der Grundstücksgrenze entfernten Punkt eine Linie zum Schnittpunkt von Aufschüttung und Mauerkrone, so weist diese Linie aufgrund einer vom Beschwerdeführer aufgelegten Planskizze (1: 20) eine Neigung von annähernd 60° auf. Nach Auffassung des Beschwerdeführers darf aber diese - gedachte - Linie auch im Falle, dass die Aufschüttung durch eine Stützmauer abgeschlossen wird, höchstens eine Neigung von 45° aufweisen. Dergestalt würde sich der Berührungspunkt der Krone der 2,1 m hohen Stützmauer mit der erwähnten Linie von der Nachbargrenze wegverschieben oder mit andern Worten müsste die Stützmauer aufgrund von Art. 18 Abs. 2 BauG zurückverschoben werden.
Nach dieser Praxis wäre im vorliegenden Fall die Vorschrift von Art. 18 Abs. 2 BauG, dass die Aufschüttung eine Neigung von 45° nicht überschreiten dürfe, nicht eingehalten. Im folgenden gilt es nun zu prüfen, ob an dieser Auffassung festzuhalten ist, konkret ob die Vorschrift, dass die Neigung von Aufschüttungen 45° nicht übersteigen darf, auch im Falle einer hinterfüllten Stützmauer zur Anwendung gelangt, wenn diese selber den erforderlichen Grenzabstand einhält.
In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer nun allerdings darauf hin, dass die bis auf Höhe der Mauerkrone ausplanierte Aufschüttung bzw. Hinterfüllung es dem Nachbarn ermögliche, aus einer Höhe von über 2 Metern Einblick auf sein, d.h. des Beschwerdeführers Grundstück zu nehmen. Die vom Beschwerdeführer angerufene Bestimmung von Art. 18 Abs. 2 BauG bezweckt jedoch, wie bereits aufgezeigt, das benachbarte Grundstück vor Einwirkungen durch Erdbewegungen zu schützen, nicht aber, den Nachbarn den Einblick auf das Nachbargrundstück zu erschweren.