Entscheidpublikation VVGE 1991/92 Nr. 58, S. 210:
Art. 7 Abs. 1 Bst. b Jagdverordnung.
Bindung der Administrativbehörde an den Entscheid des Strafrichters? Frage offengelassen (Erw. 1a).
Anwendung der verschärften Vorschriften der neuen Jagdverordnung auf Vorfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, da es sich um eine sog. unechte Rückwirkung handelt (Erw. 2).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. September 1991
Sachverhalt:
Am 17. Januar 1991 bestrafte die Strafkommission des Kantons Obwalden D. wegen Widerhandlung gegen jagdpolizeiliche Vorschriften, indem er unter Verwendung eines Autoscheinwerfers einen Dachs geschossen habe, mit einer Busse von Fr. 100.--. Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 3. Juli 1991 verweigerte die Jagdverwaltung D. die Erteilung des Jagdpatentes bis 16. Januar 1994 mit der Begründung, er sei am 17. Januar 1991 wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen die Jagdvorschriften rechtskräftig verurteilt worden. Die seit 1. Juni 1991 in Kraft stehende neue Jagdverordnung untersage in Art. 7 Abs. 1 Bst. b die Patenterteilung an Personen, die in den letzten drei Jahren wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen die Jagdvorschriften einmal verurteilt worden sind. Dagegen beschwerte sich D. beim Polizeidepartement, welches den Entscheid der Jagdverwaltung bestätigte. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat am 20. August 1991 ab, und eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht ebenfalls abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
a) Gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder ein Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Dem Strafbefehl vom 17. Januar 1991 ist zu entnehmen, dass die Bestrafung wegen vorsätzlicher Tatbegehung erfolgte. Die Frage der Bindung der Administrativbehörde an die Beurteilung des Strafrichters ist heikel. Soweit administrative Massnahmen lediglich an den gleichen Sachverhalt anknüpfen, wie dies beispielsweise beim Führerausweisentzug wegen Verletzung von Verkehrsregeln der Fall ist, besteht aufgrund der Gewaltenteilung streng genommen keine gegenseitige Bindung an Erkanntnisse. Gleichwohl weicht die Administrativbehörde in der Regel insbesondere von tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde nicht ohne Not ab, wobei immerhin hinsichtlich des summarischen Strafbefehlsverfahrens Vorbehalte angebracht werden (vgl. dazu Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt 1990, 158). Im vorliegenden Fall knüpft die administrative Massnahme indessen nicht nur am gleichen Sachverhalt wie die strafrechtliche Sanktion an, sondern das Administrativrecht selber macht die Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung zur Voraussetzung der Massnahme, so dass sich die Frage stellt, ob der Beschwerdeführer nicht gehalten gewesen wäre, die umstrittene Frage der vorsätzlichen Begehung im Rahmen des Strafjustizverfahrens klären zu lassen mit der Folge, dass er die vom Strafrichter beurteilten Fragen im Administrativverfahren überhaupt nicht mehr oder nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen vorbringen könnte. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, da auch bei Annahme eines freien Überprüfungsrechts der Administrativbehörde aus den Akten ohne weiteres ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich handelte. ...
a) Art. 4 Bst. g Jagdverordnung 1973 sah vor, dass Personen kein Patent erhalten, die in den letzten drei Jahren wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen die Jagdvorschriften einmal und wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die Jagdvorschriften mehr als einmal zu einer Freiheitsstrafe oder einer Busse von mehr als Fr. 100.-- verurteilt worden sind. Demgegenüber sind Strafart und Strafmass nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b Jagdverordnung 1991 nicht mehr von Bedeutung. Nach dieser Bestimmung ist das Patent Personen zu verweigern, die in den letzten drei Jahren wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen die Jagdvorschriften einmal oder wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die Jagdvorschriften mehr als einmal verurteilt worden sind (zu den Motiven dieser Regelung vgl. Protokoll der Kantonsratsverhandlung vom 25. Januar 1991, Votum R. Küchler, 107 f.). Eine Übergangsbestimmung sieht die Jagdverordnung 1991 hinsichtlich der Patentverweigerungsgründe nach Art. 7 in Art. 49 nicht vor. Art. 50 stellt jedoch klar, dass die Bestimmungen der Jagdverordnung 1973 - weil aufgehoben - nicht mehr angewendet werden können. Zu prüfen ist somit, ob ein Fall von unzulässiger Rückwirkung vorliegt, wenn Personen die Erteilung des Patentes für die Zukunft verweigert wird mit der Begründung, sie seien in den letzten drei Jahren noch unter der Geltung der Jagdverordnung 1973 verurteilt worden, zumal ihnen nach dieser Verordnung das Patent zufolge der hier zur Diskussion stehenden Verurteilungen nicht hätte verweigert werden können.
b) Rückwirkende Erlasse sind nur dann zulässig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Die Rückwirkung muss ausdrücklich angeordnet oder zumindest klar gewollt, durch triftige Gründe gerechtfertigt sowie zeitlich mässig sein, keine stossenden Rechtsgleichheiten verursachen und nicht in wohlerworbene Rechte eingreifen (Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 16, B. I mit Hinweisen). Die Erfüllung der erstgenannten Voraussetzung erschiene bei Annahme einer echten Rückwirkung fraglich. Dagegen ware eine sog. unechte Rückwirkung unbedenklich. Entscheidend ist deshalb, ob es sich bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. b Jagdverordnung um eine echte oder unechte Rückwirkung handelt.
c) Eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung liegt vor, wenn bei der Anwendung des neuen Rechts an ein Ereignis angeknüpft wird, das in der Vergangenheit liegt und vor Erlass des Gesetzes abgeschlossen wurde (BGE 113 Ia 425,107 Ib 196; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., 48). Demgegenüber ist grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung anzunehmen, wenn das neue Recht gestützt auf Sachverhalte, die früher eingetreten sind, nur für die Zeit seit seinem Inkrafttreten Anwendung findet bzw. wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die schon unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch andauern (BGE 114 V 151; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., 48; vgl. auch Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, 57, 59; André Grisel, Traité de droit administratif, Bd. I, Neuchâtel 1984, 150; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, München 1974, 145). Fritz Gygi (Verwaltungsrecht, Bern 1986, 111) charakterisiert die unechte Rückwirkung als nicht sonderlich treffende Sammelbezeichnung für verschiedenartige und useinanderzuhaltende Tatbestände von Rechtsänderungen, in denen es weniger um eine Rückwirkung als darum geht, ob altes Recht noch auf das neu in Kraft gesetzte Recht einwirkt. Ob einer neuen gesetzlichen Bestimmung die Bedeutung unechter Rückwirkung zukommt, muss sich aus dem Wortlaut, der sinngemässen Auslegung oder durch Lückenfüllung ergeben (vgl. BGE 114 V 152; Rhinow/ Krähenmann, a.a.O., 48).
d) Mit Blick auf den vorliegenden Fall ist gemessen am massgeblichen Unterscheidungskriterium - ob sich der Sachverhalt abschliessend verwirklicht hat, bevor der rückwirkende Satz verbindlich wurde - nicht zum vornherein klar, ob echte oder unechte Rückwirkung vorliegt. Zwei Auslegungsvarianten sind denkbar: Nach der ersten wäre auf die Tatsache einer erfolgten Verurteilung in den letzten Jahren abzustellen. Bei dieser Verurteilung handelte es sich um einen abgeschlossenen Sachverhalt, der unter den Begriff der echten Rückwirkung zu subsumieren wäre, da die neue Jagdverordnung daran Rechtsfolgen knüpft. Gemäss einer zweiten Auslegungsvariante läge der Sinn des Gesetzes darin, dass nicht die Verurteilung als solche als abgeschlossener Sachverhalt, sondern der noch andauernde Zustand des Verurteiltseins für die Patentverweigerung ausschlaggebend ist. Für dieses Auslegungsergebnis sprechen einerseits gesetzessystematische Gründe, anderseits die Materialien. Die Systematik des Gesetzes zeigt, dass die Regel in Art. 7 Abs. 1 Bst. b Jagdverordnung 1991 nicht isoliert betrachtet werden darf. Es handelt sich dabei vielmehr um ein Beispiel neben andern, welche die Generalklausel in Art. 7 Abs. 1 konkretisieren. Abs. 1 sieht nämlich vor, dass jene Personen kein Patent erhalten, welche die körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen für ein weidgerechtes Jagen nicht oder nicht mehr besitzen. Entscheidend ist, ob diese Eigenschaften beim Patentbewerber im Zeitpunkt der Patenterteilung gegeben sind. In den Bst. a - f des Abs. 1 wird nun im Sinne einer sog. praesumptio iuris ed de iure ausgeführt, dass in den dort genannten Fällen das Fehlen der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen für ein weidgerechtes Jagen zwingend anzunehmen ist. Das ändert aber nichts daran, dass es nach der ratio legis letztlich darum geht, Personen, die die nötigen Eigenschaften nicht aufweisen, von der Jagd zumindest zeitweise auszuschliessen. Diese Erkenntnis wird durch das historische Auslegungselement bestätigt, ging es doch darum, dass jene Leute kein Patent erhalten sollten, die zur Jagd nicht geeignet sind. Man wollte dies generell, mit einer Generalklausel, umschreiben und nachher nur noch wenige Einzelfälle aufzählen (vgl. Votum von R. Küchler, Protokoll der Kantonsratsverhandlung vom 25. Januar 1991, 103 f.).
e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der durch Auslegung ermittelte Sinn der fraglichen Norm nicht darin besteht, an die schlichte Tatsache einer Verurteilung im nachhinein bestimmte Rechtsfolgen zu knüpfen, sondern Personen, welche die körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen für ein weidgerechtes Jagen nicht besitzen, das Patent zu verweigern. Der (forthin andauernde) Zustand des Verurteiltseins ist somit zwingendes Indiz für das Fehlen dieser Eigenschaften. Da Art. 7 Abs. 1 Bst. b Jagdverordnung 1991 demzufolge eine zulässige unechte Rückwirkung bedeutet, ist die in der angefochtenen Verfügung vorgesehene und ausschliesslich für die Zukunft wirksame Patentverweigerung nicht zu beanstanden.