Entscheidpublikation VVGE 1991/92 Nr. 51, S. 180:
Art. 128 Abs. 2 StG.
Steuerbefreite Zuwendungen an Empfänger ausserhalb des Kantons. Gegenrecht setzt nicht das Bestehen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung voraus. Es muss genügen, dass der einzelne Kanton seinerseits auf entsprechenden Zuwendungen an Empfänger ausserhalb seines Territoriums keine Steuern erhebt.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1991
Aus den Erwägungen:
a) Nach Art. 128 Abs. 2 StG sind Zuwendungen an andere Kantone und an ausserkantonale Gemeinden sowie für ausserkantonale öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit, wenn die Kantone Gegenrecht halten. Für den Abschluss von Gegenrechtserklärungen ist der Regierungsrat zuständig.
b) Die Erscheinung des Gegenrechts findet sich in der Rechtspraxis bei interkantonalen und internationalen Rechtsverhältnissen. So wurde beispielsweise mit dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) der Grundsatz des Gegenrechts beim Konkurs und beim Nachlassvertrag gesetzlich verankert (Art. 166 Abs. 1 Bst. c IPRG). Das Gegenrecht wurde dabei als unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete bezeichnet. Dabei kann sich das Gegenrecht sowohl ausdrücklich durch Gesetz oder auch aufgrund einer bestimmten Rechtspraxis nachweisen lassen (vgl. Botschaft zum IPRG vom 10. November 1982, 189 f.). Es kommt also auf die tatsächlichen Verhältnisse im ausländischen Staat an. Wenn durch Gesetz oder Rechtspraxis gewährleistet ist, dass ein schweizerisches Konkursdekret im Ausland vollstreckt wird, gilt das Gegenrecht als gewahrt.
c) Art. 128 Abs. 2 StG bestimmt im letzten Satz, dass für den Abschluss von Gegenrechtserklärungen der Regierungsrat zuständig sei. Es bleibt aber zu prüfen, ob das Gesetz ausdrücklich eine solche Erklärung verlangt oder ob es sich dabei nur um eine Kompetenznorm zum Abschluss solcher Erklärungen handelt, falls solche überhaupt erforderlich sind.
Art. 128 Abs. 2 StG macht in seinem ersten Satz die Steuerbefreiung lediglich von der Bedingung abhängig, dass die andern Kantone Gegenrecht halten. Diese Bestimmung lautet sinngemäss gleich wie der zitierte Art. 166 Abs. 1 Bst. c IPRG. Das Begriffspaar "Gegenrecht halten" besagt nichts anderes, als dass der Kanton Obwalden seine Besteuerung allein davon abhängig macht, dass der jeweilige andere Kanton seinerseits keine Steuern auf entsprechenden Zuwendungen an Empfänger ausserhalb seines Territoriums erhebt. Die frühere Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es auf jeden Fall einer förmlichen Vereinbarung der beteiligten Kantone bedürfe, lässt sich daher nicht aufrechterhalten.
Nach § 22 Ziff. 1 des luzernischen StG ist die Schenkung von der Einkommenssteuer befreit. Im Steuergesetz des Kantons Luzern ist aber nicht wie in Art. 125 ff. des Obwaldner StG die Schenkungssteuer besonders geregelt und der Kanton Luzern kennt zudem auch kein spezielles Schenkungssteuergesetz. Einzig im Gesetz über die Erbschaftssteuern (ErbStG) bestimmt der Kanton Luzern Schenkungen und Vorempfänge während der letzten fünf Jahre vor dem Tode des Erblassers als steuerpflichtig (§ 6). Von der Erbschaftssteuer ausgenommen sind aber nach § 11 Abs. 1 Bst. a ErbStG Vermächtnisse und Schenkungen zu öffentlichen, gemeinnützigen, kirchlichen und Armenzwecken. Abgesehen davon, dass also der Kanton Luzern Schenkungen nur im Rahmen der Erbschaftssteuer und dort erst noch sehr eingeschränkt besteuert, ist im vorliegenden Fall die Besteuerung einer Schenkung an öffentliche, gemeinnützige oder kirchliche Institutionen immer ausgeschlossen, auch wenn die Schenkung an eine ausserkantonale Institution gehen sollte. Der Kanton Luzern erfüllt damit die Voraussetzungen von Art. 128 Abs. 2 StG und hält in diesem Sinne Gegenrecht.