Entscheidpublikation VVGE 1991/92 Nr. 26, S. 83:
a) Art. 43 LSV.
Das Umweltschutzrecht des Bundes regelt den öffentlich-rechtlichen Immissionsschutz im wesentlichen abschliessend (Erw. 3).
b) Art. 11 Abs. 1 und 2 USG.
Einwirkungen auf die Umwelt sind zuerst bei der Quelle zu beschränken; wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbeschränkungen zu verschärfen (Erw. 4).
c) Art. 11 Abs. 1 USG.
Das Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes verlangt von den Behörden, dass sie bei einem Bauvorhaben die Auswirkungen auf die Umwelt prüfen. Kann den Baugesuchsunterlagen nicht entnommen werden, ob die vom Umweltschutzrecht geforderten Massnahmen getroffen werden müssen, muss vom Baugesuchsteller verlangt werden, dass er die entsprechenden Auskünfte und Daten beibringt. Nötigenfalls ist eine Immissionsprognose zu erstellen. Allgemeine Auflagen. wie "Umweltschutzgesetzgebung einhalten" sind ungenügend (Erw. 6).
d) Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG.
Der Begriff der Zonenkonformität erschöpft sich nicht darin, dass eine Baute die Immissionsschutzbestimmungen einhält (Erw. 8).
Entscheid des Regierungsrates vom 19. März 1991 (Nr. 1266).
Aus den Erwägungen:
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelt das Umweltschutzrecht des Bundes den öffentlich-rechtlichen Immissionsschutz im wesentlichen abschliessend. Die üblichen Immissionsschutzbestimmungen des kantonalen öffentlichen Baurechts sind weitgehend gegenstandslos geworden (BGE 114 Ib 214, 344; Kuttler, Orientierungspunkte zur Revision des Zürcher Planungs- und Baugesetzes, in: ZBl 1990, 289, insbesondere 299 f; derselbe in Umweltschutz und Raumplanung, VLP- Schriftenfolge Nr. 54, 20). Die Restbedeutung kantonaler Immissionsschutzvorschriften liegt noch etwas im Unklaren. Nach Kuttler (in ZBl 1990, 300) dürfte sie sich auf typische ortsplanerische Anliegen beziehen. Für den vorliegenden Fall ist aber wesentlich und unbestritten, dass dem Bundesrecht zu entnehmen ist, was als nicht störend, mässig störend oder stark störend gilt. In welchen Zonen welche Art von Betrieben zulässig sind, ist Sache des kantonalen Rechts. Aus diesem Grund verlangt das Bundesrecht, dass den Zonen die Empfindlichkeitsstufen zur Ermittlung der massgebenden Belastungsgrenzwerte zugeordnet werden müssen (Art. 43 LSV).
a) Das Umweltschutzgesetz soll unter anderem Menschen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen (Art. 1 Abs. 1 USG). Zu diesen Einwirkungen gehören z.B. Luftverunreinigungen und Lärm, die durch den Bau oder Betrieb von Anlagen (ortsfeste Einrichtungen, wie Bauten und Verkehrswege, oder diesen gleichgestellte Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge (Art. 7 Abs. 7 USG)) erzeugt werden (Art. 7 Abs. 1 USG). Einwirkungen werden sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt (Art. 8 USG). Im vorliegenden Fall stehen Lärmeinwirkungen und Luftverunreinigungen im Sinne von Art. 7 USG sowie allfällige Massnahmen zu deren Beschränkung in Frage. Der Betrieb des Bauherrn stellt in seiner Gesamtheit eine Anlage nach Art. 7 Abs. 1 und 7 USG dar.
b) Nach dem zweistufigen Konzept des Umweltschutzgesetzes sind Einwirkungen auf die Umwelt, wie etwa Luftverunreinigungen oder Lärm, zunächst durch Massnahmen bei der Quelle zu beschränken (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1 USG). Solche Emissionsbegrenzungen können nach Art. 12 Abs. 1 USG u.a. durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten, Bau- und Ausrüstungsvorschriften sowie Verkehrs- oder Betriebsvorschriften getroffen werden; diese werden nach Art. 12 Abs. 2 USG durch Verordnungen oder,soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das USG abgestützte Verfügungen vorgeschrieben. Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG).
In einem zweiten Schritt sind die Emissionsbeschränkungen zu verschärfen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG; vgl. A. Schrade in Kommentar USG, N 3 f., 16 ff. zu Art. 11).
c) Für die Beurteilung dessen, was als schädlich und lästig gilt und somit zu verschärften Emissionsbegrenzungen führt (zweite Massnahmenstufe; Art. 11 Abs. 3 USG), ist in erster Linie auf die in den Verordnungen (Art. 13 Abs. 1 USG) zahlenmässig festgelegten Immissionsgrenzwerte abzustellen. Soweit solche Grenzwerte (noch) fehlen oder das fragliche Problem nicht abdecken, haben die Vollzugsbehörden anhand der gemäss Art. 13 Abs. 2, 14 und 15 USG massgeblichen Gesichtspunkte im Einzelfall festzulegen, was als schädlich oder lästig zu bezeichnen ist (A. Schrade in Kommentar USG, N 37 zu Art. 11 sowie N 3 zu Art. 13).
Das Abstellen auf die Immissionsgrenzwerte setzt voraus, dass erstens eine quantitative Ermittlung des Lärms durch Messung, Schätzung oder anhand der Erfahrung erfolgt und dass zweitens eine qualitative Beurteilung auf Schädlichkeit und Lästigkeit hin vorgenommen wird. Dabei ist von einem objektivierten Massstab auszugehen, der auch Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit einbezieht (Art. 13 Abs. 2 USG) und der sich nach den speziellen Kriterien für Lärm (Art. 15 USG) bzw. Luft (Art. 14 USG) richtet (vgl. BGE 115 Ib 451, Erw. 3b und 4b; ZBl 90/1989 226, Erw. 3c).
In der dreigeschossigen Wohnzone W3 sind nach Art. 24 BauR Wohnbauten sowie nicht störende Geschäfts- und Gewerbebetriebe zulässig. Art. 43 Abs. 1 Bst. b LSV bestimmt nun, dass nicht störende Betriebe unter die Empfindlichkeitsstufe II fallen. Der fraglichen Zone W3 müsste somit die Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet werden (vgl. auch die Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz vom 29. Januar 1991). Der Anhang 6 zur LSV enthält die Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm. Der Immissionsgrenzwert beträgt danach am Tag 60 dB(A) und nachts 50 dB(A), die Planungswerte liegen je 5 dB(A) tiefer.
Da hier unbestrittenermassen ein Neubau vorliegt, sind gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV die Planungswerte einzuhalten, d.h. 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht. Das Abstellen auf diese Werte setzt voraus, dass eine quantitative Ermittlung des Lärms durch eine Schätzung oder auf andere Weise erfolgt. Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich dazu nichts. In der Stellungnahme der Fachstelle Emissionen/Immissionen des Amtes für Umweltschutz vom 29. Januar 1991 heisst es, dass diese Planungswerte nur schwer einzuhalten wären. Tatsächlich handelt es sich hier um tiefe Werte. Die Baubewilligung verlangt in ganz allgemeiner Art die Einhaltung dieser Werte mit der Formulierung: "Hinweise: ... - Umweltschutzgesetz - Lärmschutzverordnung." Solche allgemein gehaltenen Auflagen sind untauglich, da sich daraus weder für den Bauherrn noch für die Einsprecher ergibt, welche Anforderung das Bauvorhaben erfüllen muss (siehe auch RRB vom 26. Juni 1990, Nr. 277, betreffend Pilatushof am See, Erw. 2, sowie VLPPressedienst Nr. 282, 2). Schliesslich ist auch die Baubewilligungsbehörde gar nicht in der Lage, das Einhalten dieser Auflagen zu kontrollieren. Die Baubewilligung erweist sich daher als mangelhaft.
Das Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes verlangt von den Behörden, dass sie bei einem Bauvorhaben die Auswirkungen auf die Umwelt prüfen und sich nicht darauf beschränken, erst nach Bauvollendung bei allfälligen Klagen aktiv zu werden. Es geht also nicht an, den Bauherrn im Sinne einer Auflage zu verpflichten, die "Umweltschutzgesetzgebung einzuhalten". Vielmehr muss die Behörde die Einhaltung dieser Vorschriften durch das Projekt selbst prüfen. Kann den Baugesuchsunterlagen nicht entnommen werden, ob die vom Umweltschutzrecht geforderten Massnahmen getroffen werden müssen, muss vom Baugesuchsteller verlangt werden, dass er die entsprechenden Auskünfte und Daten erteilt. Nötigenfalls ist eine Immissionsprognose beizubringen (BGE vom 15. Juni 1990 i.S. X. SA, Fall Avegno, erwähnt im VLP- Pressedienst Nr. 282, 2).
Der Regierungsrat ist nicht Baubewilligungsbehörde und hat sich grundsätzlich nicht mit der Abklärung des Sachverhalts und mit der Formulierung von Auflagen zu befassen. Damit die vorliegende Beschwerdesache nicht noch einmal zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden muss, wird die fragliche Auflage hinsichtlich des Lärms ausnahmsweise mit dem folgenden Zusatz ergänzt: "Vor dem Bezug ist durch Messungen die Einhaltung der Planungswerte der ES II nachzuweisen" (siehe auch BGE 115 Ib 458). Nur damit ist die Gewähr geboten, dass die Planungswerte tatsächlich eingehalten werden. Das Risiko, diese Auflage zu erfüllen, trägt der Bauherr.
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Schliesslich ist noch zu prüfen, ob das Bauvorhaben allenfalls trotz Einhalten der bundesrechtlichen Immissionsschutzvorschriften als gegen die kommunalen Zonenbestimmungen verstossend qualifiziert werden müsste. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn vom Betrieb Auswirkungen ausgingen, die vom Bundesrecht nicht erfasst werden. Dies kann hier verneint werden. Das Verwaltungsgericht hat zwar im Urteil vom 19. Dezember 1980 eine Schreinerei nicht mehr als nicht störend bezeichnet (VVGE 1978 bis 1980, Nr. 59;VVGE 1981 und 1982, Nr. 69 und 70). Es stützte sich dabei aber einzig auf die zu erwartenden Lärm-Immissionen. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Beschwerdegegner keine eigentliche Schreinerei betreiben will und mit dem Einhalten der Planungswerte in dieser Beziehung ein genügender Immissionsschutz erreicht wird.
Der Begriff der Zonenkonformität erschöpft sich nun aber nicht darin, dass eine Baute die Immissionsschutzbestimmungen einhält. Es hat auch ein funktioneller Zusammenhang zwischen Baute und Zonenzweck vorzuliegen (VGE vom 21. Dezember 1982, in VVGE 1981 und 1982, Nr. 70, Erw. 2b). Das Verwaltungsgericht hatte im bereits erwähnten Urteil vom 21. Dezember 1982 die Zonenkonformität eines Unterwerks des Elektrizitätswerks Obwalden in der Ein- und Zweifamilienhauszone E 1 - 2 zu beurteilen. Die massgebende Bestimmung des Baureglementes lautete: "Die Wohnzonen sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten. Es sind nur nicht störende Betriebe zugelassen." Das Gericht verneinte die Zonenkonformität, da das Unterwerk überhaupt keinen Bezug zur Funktion des Wohnens habe. Eine solche Funktion liege dann vor, wenn zum Beispiel bei Ladengeschäften die Kundschaft aus dem Quartier stamme oder bei einem Gewerbe der Betriebsinhaber im gleichen Objekt wohne.
Im vorliegenden Fall erstellt der Bauherr ein Wohnhaus für den Eigengebrauch; er wohnt zur Zeit in einer Mietwohnung. Es ist daher zulässig, wenn er in diesem Objekt auch gewerbliche Räume vorsieht. Eine Funktion zur Wohnnutzung ist gegeben. Die Baute ist daher zonenkonform. Wie bereits erwähnt, muss sie auch die bundesrechtlichen Immissionsschutzvorschriften einhalten. Diese Vorschriften lassen keine grosse gewerbliche Tätigkeit zu, da sie in bezug auf Wohnzonen streng sind. Es ist selbstverständlich, dass der Bauherr die in speziellen Vorschriften geregelten Bestimmungen hinsichtlich Feuerschutz, Gewässerschutz und dem Umgang mit Chemikalien zu beachten hat.
(Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. Juli 1991 abgewiesen, soweit es darauf eintrat).