Entscheidpublikation VVGE 1991/92 Nr. 25, S. 75:
a) Art. 16 Abs. 1 USG; Art. 13 Abs. 1 LSV.
Werden die Immissionsgrenzwerte überschritten. ist eine Sanierung durchzuführen (Erw. 2).
b) Art. 16 und 17 USG.
Dritte sind im Sanierungsverfahren nur dann Partei, wenn die Behörde Erleichterungen zugesteht (Erw. 4).
c) Art. 17 LSV.
Die Sanierung eines 300m-Schiessstandes acht Jahre nach dem Inkrafttreten der LSV kann nicht beanstandet werden (Erw. 5 und 6).
d) Art. 16 USG; Art. 17 LSV.
Ist eine mittelfristige Sanierungszeit angemessen, können nicht vorgängig Betriebseinschränkungen verfügt werden (Erw. 7).
Entscheid des Regierungsrates vom 4. Mai 1992 (Nr. 29).
Sachverhalt:
Am 20. Februar 1992 erliess das Justizdepartement folgende Sanierungsverfügung:
"1. Die 300m-Schiessanlage S. ist bis spätestens März 1995 baulich zu sanieren, so dass sie den Anforderungen der Lärmschutzverordnung entspricht. 2. Bis zur Verwirklichung der baulichen Sanierung wird die zulässige Anzahl Schiesshalbtage pro Jahr auf acht festgelegt. 3. Die Schiessprogramme sind jedes Jahr dem Justizdepartement zur Genehmigung zu unterbreiten. Vor der Genehmigung dürfen keine Schiessanlässe durchgeführt werden. Dies gilt auch für das Schiessprogramm 1992. 4. Sollten die Schützengesellschaften 1992 in der kantonalen Ausscheidungsrunde für die schweizerische Gruppenmeisterschaft Erfolg haben, so können sie für zusätzlich erforderliche Trainings beim Justizdepartement ein Gesuch um Ausnahmebewilligung stellen. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen."
Gegen diese Verfügung erhoben die Schützengesellschaften S. und K. am 9. März 1992 beim Regierungsrat Beschwerde. Sie wehrten sich gegen die verfügte Reduktion der Schiessbetriebsstunden und den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Die Pflicht zur baulichen Sanierung bis März 1995 blieb unangefochten. Gleichzeitig reichten sie ein Schiessprogramm für das Jahr 1992 mit 14 Schiesshalbtagen und 56 Schiessstunden ein.
Aus den Erwägungen:
Das Justizdepartement ging davon aus, dass bei den Wohnhäusern von B., G. und O. die Immissionsgrenzwerte bzw. sogar die Alarmwerte überschritten werden. Es ging von der Empfindlichkeitsstufe III aus, bei welcher der Immissionsgrenzwert 65 dB(A) beträgt. Die Empfindlichkeitsstufe III trifft auf Gebiete zu, in denen Wohn- und Gewerbezonen sowie Landwirtschaftszonen zulässig sind. Die Empfindlichkeitsstufen wurden bis heute noch nicht im Baureglement bzw. im Zonenplan festgelegt (die überarbeitete Ortsplanung wurde von der Gemeindeversammlung am 9. Dezember 1991 angenommen, die Genehmigung steht noch aus). Somit muss die Zuordnung im Einzelfall vorgenommen werden (Art. 44 Abs. 3 LSV). Dies ist durch das Amt für Umweltschutz bzw. das Justizdepartement - wenn auch nicht ausdrücklich, so doch der Sache nach - in diesem Sinne vorgenommen worden. Die Zuordnung der ausserhalb der Bauzone gelegenen drei Wohnhäuser zur Empfindlichkeitsstufe III ist nicht zu beanstanden. Sie wird auch nicht bestritten. Aus dem Lärmgutachten der Planteam GHS AG, Sempach, vom 11. April 1990 ergibt sich sodann, dass bei den drei genannten Wohnhäusern die Immissionsgrenzwerte erheblich überschritten werden (um 17 bis 30 dB(A)). Die Sanierungspflicht wurde daher zu Recht angenommen.
b) Das Justizdepartement verlangte in seiner Sanierungsverfügung sodann, dass bis zur Verwirklichung der baulichen Sanierung die Anzahl der Schiesshalbtage von acht jährlich nicht überschritten werde. Es verfügte somit eine befristete Einschränkung des Schiessbetriebs. Diese Massnahme bezeichnete es als Erleichterung im Sinne von Art. 17 USG; deshalb erfolgte die Sanierungsverfügung auch durch das Justizdepartement und nicht durch das für Sanierungsverfügungen an sich zuständige Amt für Umweltschutz.
c) Die umstrittene Sanierungsverfügung besteht somit aus zwei Elementen: Einerseits verlangt sie bis März 1995 eine (bauliche) Sanierung, anderseits geht sie aber davon aus, dass die Anlageinhaber bereits heute keinen Anspruch auf eine auflagefreie Übergangsfrist bis März 1995 haben und gewisse Sanierungsmassnahmen sofort treffen müssen. Für diese sofortigen Sanierungsmassnahmen (Beschränkung der Schiesszeiten) werden allerdings Erleichterungen gewährt. Insofern setzte das Justizdepartement keine Sanierungsfrist fest, sondern ging davon aus, dass der Schiesstand bereits heute den gesetzlichen Anforderungen entsprechen müsse.
Das USG geht grundsätzlich davon aus, dass auch Altanlagen saniert werden müssen und insofern keine Bestandesgarantie geniessen. Dieser Umstand wird aber dadurch gemildert, dass für die Sanierung von Altanlagen Übergangsfristen (Art. 17 LSV) anzusetzen sind.
Die Frage der Gewährung von Erleichterungen stellt sich erst dann, wenn nach Ablauf der Übergangsfrist die gesetzlichen Anforderungen immer noch nicht erfüllt werden können.
Im Grunde genommen verzichtete das Justizdepartement auf die Ansetzung einer Sanierungsfrist und verlangte die sofortige Anpassung der Schiessanlage an die gesetzlichen Bestimmungen. Da Betriebseinstellung unverhältnissmässig wäre, verfügte es lediglich Betriebsbeschränkungen mit Erleichterungen. Die Sanierungsverfügung kann aber auch so verstanden werden, dass die Sanierung in zwei Etappen verlangt wird, das heisst, dass zwei Sanierungsfristen gelten: eine absolute Frist bis März 1995 und eine Frist von Null für sofortige Massnahmen.
b) Es kommt im weitern dazu, dass im vorliegenden Fall - wie im Fall Marbach - keinesfalls feststeht, ob alle als Partei in Frage kommenden Personen und Organisationen erfasst worden sind. Es ist nicht auszuschliessen, dass weitere Einwohner den Schiesslärm als unzumutbar empfinden und diese als Partei im Verfahren, in welchem Erleichterungen gewährt werden, zugelassen werden müssten (vgl. auch BGE 117 Ib 23 f.). Das gewählte Vorgehen des Justizdepartementes weckt aus diesen Gründen - ähnlich wie im Fall Marbach - gewisse Bedenken. Hinsichtlich der Frage, wer als Verfahrensbeteiligter gilt, sind folgende Überlegungen anzustellen:
aa) Die Pflicht zur Sanierung obliegt den Anlageinhabern. Die Vollzugsbehörde ordnet die Sanierung an und setzt Fristen fest, nachdem sie die Inhaber angehört hat (Art. 13 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 LSV). Unterbleiben die nötigen Anordnungen der Vollzugsbehörden, können Betroffene (Dritte) die Sanierung beantragen und allenfalls Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben (Trüeb, Rechtsschutz gegen Luftverunreinigung und Lärm, Zürich 1990, 205 ff., 225 f; derselbe, Die Vollzugsklage im Umweltrecht, URP 1990, 423 ff., 442 ff.). Betroffene Anwohner sind aber nicht in jedem Sanierungsverfahren Partei. Die Sanierungsverfügung begründet ein Rechtsverhältnis zwischen der verfügenden Behörde und dem Anlageinhaber (Trüeb, Rechtsschutz, a.a.O., 128). Dritten kommt dann Parteistellung zu, wenn sie von einer Verfügung in schutzwürdigen Interessen berührt werden. In der Regel belastet die Sanierungsverfügung nur den Anlageinhaber, nicht aber Dritte. Diesen fehlt meistens ein genügendes Rechtsschutzinteresse (siehe dazu Manfred Bulling, Umweltschutz und Wirtschaftsüberwachung, in Verwaltungshandeln durch Verträge und Absprachen, herausgegeben von Hermann Hill, Baden-Baden 1990, 154). Bestände für sie ein Anspruch auf Mitwirkungs- und Parteirechte, müssten Sanierungsverfügungen konsequenterweise veröffentlicht werden, wenn der Kreis der Betroffenen nicht zuverlässig festgestellt werden kann.
bb) Anders verhält es sich dann, wenn im Sanierungsentscheid Erleichterungen zugestanden werden (BGE 117 Ib 23). In solchen Verfahren werden Dritte berührt und sie haben ein schutzwürdiges Interesse an einer Überprüfung durch eine Rechtsmittelinstanz. Darum verlangt das Bundesgericht, dass in solchen Verfahren eine Einsprachemöglichkeit besteht. Diese ist zum Beispiel im Baubewilligungsverfahren gegeben. Deshalb und aus Gründen der Verfahrenskoordination sollten Erleichterungen im Sinne von Art. 17 USG im Baubewilligungsverfahren zugestanden werden.
Im vorliegenden Fall hat das Justizdepartement Erleichterungen im Sinne von Art. 17 USG gewährt. Diese Erleichterungen widersprechen aber Art. 17 Abs. 2 USG, da sie den Alarmwert nicht einhalten (siehe Erw. 7a); zudem wurden in diesem Verfahren die Verfahrensrechte Dritter mangels einer Veröffentlichung der Sanierungsverfügung nicht gewahrt.
c) Das Vorgehen des Justizdepartementes ist dadurch erklärbar, dass es - nicht zuletzt gestützt auf die Aufforderung im Regierungsratsbeschluss vom 30. September 1991 - den Sanierungsvorgang in Gang setzen wollte, da die betroffenen Schützengesellschaften offenbar "getrost" zuwarteten (siehe Schrade, in Kommentar USG, N 17 zu Art. 16), bis die Behörden aktiv werden. Es müsste geprüft werden, ob das Vorgehen nicht vorteilhafter derart gewählt werden sollte, dass bei den Sanierungspflichtigen Sanierungsvorschläge einverlangt werden (Art. 16 Abs. 3 USG) und die Pflichtigen unter Umständen gestützt darauf ein Gesuch einreichen und dieses dann koordiniert behandelt werden kann. Allenfalls wäre es auch möglich, die Sanierung dem Grundsatz nach zu verfügen und dafür eine Frist festzulegen (Art. 17 LSV). Gestützt darauf wird in aller Regel das Gesuchsverfahren in Gang kommen. Andernfalls wird riskiert, dass eine bauliche Sanierung verlangt wird, die unter Umständen nicht realisiert werden kann. Dazu kommt noch die Schwierigkeit, dass unter Umständen nicht alle Berechtigten am Verfahren teilnehmen.
a) Nach Art. 16 Abs. 4 USG können die Behörden die Sanierung vorsorglich anordnen und notfalls sogar die Stillegung einer Anlage verfügen. Für diese Bestimmung bleibt allerdings nach dem Inkrafttreten der LSV am 1. April 1987 kein Raum mehr (Schrade, in Kommentar USG, N 48 f. zu Art. 16). Die "vorsorgliche Anordnung" heisst nämlich, dass die Kantone die bundesrätlichen Ausführungsvorschriften zum USG nicht abwarten müssen. Heute gilt somit einzig die LSV.
b) Nach Art. 17 LSV werden die Sanierungsfristen nach Dringlichkeit festgelegt. Für die Beurteilung der Dringlichkeit sind massgebend:
- das Ausmass der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte;
- die Anzahl der vom Lärm betroffenen Personen;
- das Verhältnis von Kosten und Nutzen (Art. 17 Abs. 2 LSV).
Die Sanierungen müssen spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten der LSV durchgeführt sein (Art. 17 Abs. 3 LSV), d.h. bis zum Jahr 2002.
Über die konkreten Fristen gehen die Meinungen auseinander. In den parlamentarischen Beratungen ging man allerdings von einem Sanierungsprogramm von zehn Jahren aus, um auch nur die dringlichsten Fälle (jene über dem Alarmwert) zu sanieren. Schrade führt dazu folgendes aus (Kommentar USG, N 56 zu Art. 16):
"Die Überschreitung der Alarmwerte für Lärmimmissionen ist - obwohl diese Werte laut Art. 19 den Massstab für die "Dringlichkeit" einer Sanierung bezeichnen sollen - offensichtlich nicht gleichbedeutend mit einem "dringlichen" oder gar einem "Notfall" im Sinne von Abs. 4 (dasselbe gilt - a fortiori - für eine Überschreitung der tieferen IGW). Selbst wenn die Alarmwerte vor den bundesrätlichen Sanierungsvorschriften für lärmige Anlagen in der LSV festgelegt worden wären (was von Anfang an nicht zu erwarten war; N 48 a.E.), gilt es zu bedenken, dass die Räte an ein Programm von etwa zehn Jahren für die Sanierung der Alarmwert-Überschreitungen dachten (N 37); tatsächlich wird sich nun laut Art. 17 LSV das Sanierungsprogramm gar über einen Zeitraum von fünfzehn Jahren hinziehen. Um Abs. 4 im Fall von Lärmimmissionen anwenden zu können, muss der Lärm ein Ausmass annehmen, welches die Gesundheit (nicht bloss das Wohlbefinden) manifest schädigt oder akut schwer bedroht. Diese Voraussetzung erfüllt beispielsweise übermässiger Nachtlärm, der die Bevölkerung während längerer Zeit um den Schlaf bringt und damit zu ernsten Gesundheitsschäden führen kann."
Im bereits genannten Lärmgutachten wird die Gesamtbeurteilung der Schiesslärmbelastung in S. wie folgt zusammengefasst:
- nördlich der N8, einschliesslich der Standorte hinter dem Schützenhaus, werden die Immissionsgrenzwerte deutlich unterschritten,
- im Nahbereich der 300m-Schiessanlage werden die Immissionsgrenzwerte bei den drei bekannten Wohnhäusern massiv überschritten.
Im weitern wird im Gutachten (S. 16) ausgeführt: "Aufgrund der eher kleinen Anzahl von Personen, die jedoch massiv vom Lärm betroffen werden, ist mit einer mittelfristigen Sanierungszeit zu rechnen." Sodann steht fest, dass bauliche Sanierungsmassnahmen, die den Anforderungen der LSV Genüge leisten, beträchtliche Kosten verursachen werden. Für eine rasche Sanierung sprechen somit die massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte, für eine längere Frist sprechen die Anzahl betroffener Personen und die hohen Kosten. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, dass zwar der Alarmwert von 75 dB(A) bei allen drei Wohnhäusern um 7 bis 20 dB(A) überschritten wird, dass aber weder übermässiger Nachtlärm noch andere schwerwiegende Beeinträchtigungen (Sonntagsschiessen, Schiessen über den Mittag usw). in Frage stehen. Die Situation hat sich in den letzten Jahren auch nicht verschlimmert. Der 300m- Stand befindet sich schon seit 1921 am gleichen Ort. Die Schlussfolgerung im Lärmgutachten, dass eine mittelfristige Sanierungszeit angemessen sei, kann folglich geteilt werden. Es kann somit nicht beanstandet werden, dass das Justizdepartement verlangt, dass die bauliche Sanierung acht Jahre nach dem Inkrafttreten der LSV ausgeführt sein muss.
b) Der Regierungsrat übersieht nicht, dass die Überschreitung des Alarmwertes nicht leicht wiegt. Alarmwerte dienen zur Beurteilung der Dringlichkeit von Sanierungen (Art. 19 USG; vgl. z.B. auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Februar 1986 i.S. S. betreffend Schützengesellschaft Küngoldingen, Erw. 4b; in ZBl 87/1986, 504 ff. sowie URP 1986 (Nullnummer), 26 ff.). Massnahmen sind hier zweifellos nötig. Wenn aber berücksichtigt wird, dass das Lärmgutachten vom 11. April 199o datiert und die Sanierung bis März 1995 abgeschlossen sein muss, wurden doch verhältnismässig rasch weitreichende Massnahmen verlangt. Sicher war schon vor dem Lärmgutachten bekannt, dass eine Sanierung vermutlich nötig sein wird. Aber auch das Amt für Umweltschutz und das Justizdepartement schritten vorher nicht ein. Auch dies lässt den Schluss zu, dass die verfügten betrieblichen Einschränkungen in diesem Umfang nicht unumgänglich sind.
c) Es kommt dazu, dass die gesellschaftliche Bedeutung von Schiessvereinen nicht gering zu achten ist (BGE 117 Ib 27) und dem Schiesssport ein beachtlicher Stellenwert zukommt. Es ist deshalb legal und legitim, wenn auch Schiessvereine vom Recht auf Übergangsfristen Gebrauch machen wollen. Es kommt ebenfalls dazu, dass die vom Justizdepartement verfügte Reduktion gegenüber dem ursprünglichen Schiessprogramm 74 Prozent ausmacht. Die Schützengesellschaften beharren nicht darauf, im bisherigen Ausmass bis zur baulichen Sanierung den Schiessbetrieb weiterführen zu können. Sie akzeptieren eine Reduktion auf 14 Schiesshalbtage.
d) Das Lärmgutachten stellte bei den drei Wohnhäusern, bei welchen die Immissionsgrenzwerte überschritten werden, folgende Lärmpegel fest: 82, 87 und 95 dB(A), entsprechend 48 Schiesshalbtagen. Somit wurde der Alarmwert von 75 dB(A) bei allen drei Objekten überschritten. Es handelt sich dabei um massive Überschreitungen.
Es ist nun zu prüfen, ob diese massive Überschreitung - entgegen den Feststellungen in Erwägung 6 - bereits eine sofortige Sanierung gebietet. Das Justizdepartement bejahte die Frage, blieb aber inkonsequent und gestattete eine Erleichterung, die den Alarmwert nicht einhält. Es hatte dabei allerdings lediglich eine Art Kompromisslösung vor Augen (siehe Erw. 2 am Ende und 3 der angefochtenen Verfügung), da es der Meinung war, Alarmwertüberschreitungen seien "möglichst zu verhindern oder zumindest auf ein Minimum zu reduzieren". Die Bewilligung von oder die Reduktion auf acht Schiesshalbtage ist insofern "willkürlich", als es hiefür keine gesetzliche Grundlage oder sachliche Begründung gibt. Bei acht Schiesshalbtagen tritt lediglich insofern eine Besserung ein, als die Alarmwertüberschreitung nur noch bei einem Wohnhaus stattfindet. Die verfügte Betriebseinschränkung ist insofern fragwürdig.
Eine genügende Rechtfertigung für eine sofortige Betriebseinschränkung läge dann vor, wenn die sofortige Sanierung verlangt werden könnte oder müsste. Dies kann aber - zumindest heute - nicht gesagt werden. Die Schützengesellschaften haben den Schiessbetrieb von früher 48 Schiesshalbtagen auf 14 Schiesshalbtage reduziert. Von diesen 14 Schiesshalbtagen wurde - verursacht durch das vorliegende Verfahren - auf die Durchführung der ersten beiden Schiessanlässe vom 7. und 14. März 1992 verzichtet. Somit ist noch ein Schiessprogramm von 13 Schiesshalbtagen vorgesehen. Dieses Schiessprogramm bringt bei zwei Wohnhäusern noch Überschreitungen des Alarmwertes von rund 6 und 14 dB(A) mit sich, beim dritten Wohnhaus wird der Alarmwert nur minimal überschritten. Angesichts dieser Situation erscheint eine sofortige Sanierung unverhältnismässig, die Sanierungsfrist bis März 1995 gerechtfertigt. Die Beschwerde ist daher in diesem Sinne berechtigt. Es kann offen bleiben, wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn die Schützengesellschaften auf dem ursprünglichen Schiessprogramm beharrt hätten.